Mitte Oktober legt der GKV-Schätzerkreis beim Bundesamt für Soziale Sicherung die Zahlen für 2027 vor, und für viele Rentner mit Auswanderungsplänen wird damit eine Rechnung konkret: Wer ins Ausland zieht, zahlt je nach Zielland weiter deutsche Kassenbeiträge, wechselt in ein fremdes System oder steht ganz ohne gesetzlichen Schutz da.
Das Zielland entscheidet über den Versicherungsschutz
Der Umzug ins Ausland bedeutet nicht automatisch das Ende der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung. Entscheidend ist, in welcher der drei Ländergruppen das neue Zuhause liegt: in der EU beziehungsweise dem Europäischen Wirtschaftsraum samt Schweiz, in einem Staat mit bilateralem Sozialversicherungsabkommen oder in einem Land ohne jede Vereinbarung mit Deutschland.
Anlaufstelle für diese Fragen ist die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA). Sie ist eine Abteilung des GKV-Spitzenverbandes und erbringt Serviceleistungen im Rahmen internationaler Abkommen mit über 40 Staaten. Das Bundesgesundheitsministerium verweist bei Auslandsfragen ausdrücklich auf diese Stelle.
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Bürger & Geld auf Google News folgenEU, EWR und Schweiz: Deutsche Kasse zahlt, Behandlung vor Ort
Innerhalb Europas gilt die EU-Verordnung 883/2004. Für Rentner ist das die komfortabelste Konstellation. Die bisherige Mitgliedschaft bleibt beim Umzug ins EU-Ausland bestehen, wenn nur eine Rente der deutschen Rentenversicherung bezogen wird und im Wohnstaat kein eigener Leistungsanspruch entsteht, etwa durch eine versicherungspflichtige Beschäftigung. Die Weiterversicherung gilt auch bei einem Umzug nach Island, Liechtenstein und Norwegen.
Praktisch läuft das über das Formular S1. Die Krankenkasse stellt das Dokument aus, es wird beim gesetzlichen Träger des neuen Wohnlandes registriert, danach gibt es die dortige Versichertenkarte und die Behandlung im öffentlichen System. Der Haken: Behandelt wird nach den Regeln des Gastlandes, bezahlt wird mit deutschen Beiträgen. Steigen hierzulande die Zusatzbeiträge, spüren das auch Rentner an der Algarve oder auf Mallorca.
Die Zuständigkeit kann allerdings kippen. Wer zusätzlich eine Rente aus dem neuen Wohnsitzland bezieht, wird in der Regel dort versichert, und die deutsche Mitgliedschaft endet. Gleiches gilt für alle, die im Zielland eine Beschäftigung aufnehmen: Dann greift das Recht des Beschäftigungsstaates.
Eine Beispielrechnung zeigt, was das Weiterbestehen in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) kostet. Bei einer Bruttorente von 1.640 Euro fallen 14,6 Prozent allgemeiner Beitrag plus ein Zusatzbeitrag an, den das Bundesgesundheitsministerium für 2026 im Durchschnitt auf 2,9 Prozent festgelegt hat. Die Hälfte trägt die Rentenversicherung. Der Rentner selbst zahlt damit rund 143,50 Euro für die Krankenversicherung, hinzu kommt der Beitrag zur Pflegeversicherung, den Rentner allein tragen. Pflegegeld wird innerhalb von EU, EWR und Schweiz weitergezahlt, Pflegesachleistungen richten sich dagegen nach dem Recht des Wohnsitzlandes.
Wer ohne S1 in Europa lebt: Einschreibung ins staatliche System
Nicht jeder Auswanderer hat einen S1-Anspruch, etwa Frührentner mit Privatvermögen, digitale Nomaden oder Menschen, die vor dem Umzug privat versichert waren. Einige Länder öffnen ihr staatliches System dann gegen Beitrag.
Spanien ist das bekannteste Beispiel. Über den Convenio Especial können Menschen mit Wohnsitz und ohne anderen Anspruch in die öffentliche Versorgung eintreten. Laut spanischem Gesundheitsministerium kostet das unter 65 Jahren 60 Euro im Monat, ab 65 Jahren 157 Euro. Bürger aus EU, EWR oder Schweiz müssen teils nachweisen, dass sie kein S1 erhalten können. Frankreich gewährt Menschen mit stabilem Wohnsitz nach drei Monaten Zugang zur Universalversicherung PUMa, Portugal öffnet sein staatliches Gesundheitssystem SNS für legal gemeldete Einwohner. Italien kennt eine freiwillige Einschreibung, deren Voraussetzungen jedoch regional unterschiedlich gehandhabt werden.
Abkommensstaaten außerhalb der EU: Schutz mit Einschränkungen
Außerhalb der EU sichern bilaterale Abkommen den Schutz nur in wenigen Ländern ab. Die Krankenversicherung regelnde Abkommen bestehen mit Bosnien-Herzegowina, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien, Tunesien und der Türkei. Die Details unterscheiden sich allerdings deutlich. Bei den Abkommen mit Marokko, Tunesien und der Türkei gibt es nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung Einschränkungen, etwa bei der Staatsangehörigkeit. Zudem gilt: Kein Abkommen über Soziale Sicherheit erfasst die Pflegeversicherung. Wer in der Türkei pflegebedürftig wird, kann also nicht mit deutschem Pflegegeld rechnen.
Länder ohne Abkommen: Die deutsche Kasse ist raus
In beliebten Fernzielen wie Thailand, den USA, Kanada, Australien, Neuseeland oder Südafrika endet der Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung mit der dauerhaften Wohnsitzverlegung. Besteht formal noch eine freiwillige Mitgliedschaft, ruht der Leistungsanspruch im Ausland nach § 16 SGB V. Wie die Deutsche Rentenversicherung auf ihrer Seite Rente im Ausland erläutert, bleibt die Rente zwar in vielen Fällen zahlbar, der Krankenversicherungsschutz aber folgt anderen Regeln.
Thailand zeigt, wie schnell daraus eine Visumsfrage wird. Das Land bietet keine öffentliche Gesundheitsversorgung für Ausländer. Für das Langzeitvisum Non-OA ist eine Krankenversicherung mit mindestens 3 Millionen Baht Deckung vorgeschrieben, bei Erstbeantragung und jeder Verlängerung. Konsulate und Immigrationsbüros prüfen die Unterlagen 2026 spürbar strenger, unvollständige Zertifikate führen regelmäßig zur Ablehnung.
Andere Drittstaaten öffnen ihre staatlichen Systeme zumindest für Einwanderer mit festem Status. Kanada nimmt Inhaber einer dauerhaften Aufenthaltserlaubnis in die provinziellen Gesundheitspläne auf, teils nach Wartezeit. Australien gewährt Daueraufenthaltsberechtigten Zugang zu Medicare, ein Gesundheitsabkommen mit Deutschland existiert jedoch nicht. In den USA gibt es für Neuankömmlinge im Erwerbsalter keine staatliche Grundversorgung.
Großbritannien nimmt seit dem Brexit eine Sonderrolle ein. Wer mit Visum zuzieht, zahlt vorab die Immigration Health Surcharge. Sie beträgt 1.035 Pfund pro Erwachsenem und Jahr, 776 Pfund für Studierende und Kinder, und blieb in der Gebührenrunde vom 8. April 2026 unverändert, obwohl die meisten anderen Antragsgebühren stiegen.
Die Rechtslage im Überblick
| Zielregion | Deutsche GKV | Zugang zum staatlichen System vor Ort |
|---|---|---|
| EU, EWR, Schweiz (nur deutsche Rente) | bleibt bestehen, Behandlung per S1 | ja, über deutsche Beiträge |
| EU, EWR, Schweiz (Job oder Rente vor Ort) | endet | ja, Pflichtversicherung im Zielland |
| Spanien ohne S1-Anspruch | endet | Convenio Especial: 60 bzw. 157 Euro monatlich |
| Türkei, Tunesien, Serbien, Bosnien-Herzegowina, Montenegro, Nordmazedonien | bleibt unter Bedingungen bestehen, keine Pflegeversicherung | über Abkommen |
| Großbritannien | endet bei Visumszuzug | NHS gegen Health Surcharge |
| Kanada, Australien | endet | erst mit dauerhaftem Aufenthaltsstatus |
| Thailand, USA | endet | nein, private Absicherung nötig |
Kein Bürgergeld im Ausland
Für Menschen im Leistungsbezug ist die Frage eindeutig beantwortet. Bürgergeld setzt den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland voraus. Mit dem Wegzug entfällt der Leistungsanspruch und damit auch die daran geknüpfte Pflichtversicherung in der Krankenkasse. Ein Umzug ins Ausland auf Kosten des Jobcenters ist nicht vorgesehen.
Häufige Fragen zur Krankenversicherung beim Auswandern
Gilt die Europäische Krankenversicherungskarte nach dem Umzug weiter?
Die EHIC ist für vorübergehende Aufenthalte gedacht. Bei einem dauerhaften Wohnsitz in einem EU-Staat tritt das Formular S1 an ihre Stelle. In Abkommensstaaten außerhalb der EU wie Bosnien-Herzegowina, Tunesien oder der Türkei wird statt der Karte eine Anspruchsbescheinigung der Krankenkasse benötigt.
Was passiert bei einer Rückkehr nach Deutschland?
Wer zuletzt gesetzlich versichert war und nach Deutschland zurückkehrt, fällt in der Regel wieder unter die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Für die Aufnahme in die günstige KVdR zählen jedoch Vorversicherungszeiten. Jahre im Ausland ohne gesetzlichen Schutz können hier eine Lücke reißen.
Endet auch eine private Krankenversicherung beim Auswandern?
Innerhalb von EU und EWR lässt sich ein privater Vertrag nach § 207 VVG fortführen, außerhalb davon hängt es vom Tarif ab. Viele Normaltarife enden mit dem Wegzug in einen Drittstaat, dann ist eine internationale Krankenversicherung nötig.
Kann der Zusatzbeitrag auch Auswanderer treffen?
Ja. Rentner mit S1 bleiben Mitglied ihrer deutschen Kasse und zahlen deren kassenindividuellen Zusatzbeitrag. Den Durchschnittswert für 2027 legt das Bundesgesundheitsministerium nach der Tagung des Schätzerkreises im Oktober bis zum 1. November 2026 fest.
Einschätzung der Redaktion
Das europäische Koordinierungsrecht funktioniert für Rentner erstaunlich gut, außerhalb Europas herrscht dagegen ein Flickenteppich. Dass das deutsche Abkommensnetz für die Krankenversicherung seit Jahrzehnten kaum gewachsen ist, während Ziele wie Thailand oder Südostasien bei Ruheständlern immer beliebter werden, ist ein politisches Versäumnis. Die Folgen tragen vor allem Rentner mit schmalem Budget: Sie haben ein Leben lang Beiträge gezahlt und verlieren mit dem Umzug jeden Anspruch, während private Policen im Alter kaum noch bezahlbar sind. Wer auswandert, trifft damit oft eine Entscheidung, die sich im Krankheitsfall nicht mehr korrigieren lässt. Mehr Transparenz vor dem Umzug und eine Ausweitung der Abkommen wären überfällig.