Die klassische Witwenrente– und Witwerrente steht im Zuge der Rentenreform wieder zur Diskussion. Als mögliche Alternative wird ein verpflichtendes Rentensplitting genannt – doch beschlossen ist eine Abschaffung der Hinterbliebenenrente bislang nicht. Für Ehepaare kann das Thema dennoch existenziell sein: Denn die Wahl zwischen beiden Systemen kann später mehrere hundert Euro im Monat ausmachen.
Aktueller Stand: Die Witwenrente gilt weiter
Wer seinen Ehe- oder eingetragenen Lebenspartner verliert, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen weiterhin eine kleine oder große Witwen- beziehungsweise Witwerrente erhalten. Die gesetzliche Grundlage ist § 46 SGB VI.
Voraussetzung ist regelmäßig, dass die Ehe mindestens ein Jahr bestand und die verstorbene Person die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat. Bei einem Unfalltod können Ausnahmen gelten. Die kleine Witwenrente beträgt grundsätzlich 25 Prozent der Rente des Verstorbenen und wird meist höchstens 24 Monate gezahlt. Die große Witwenrente beträgt grundsätzlich 55 Prozent; sie kommt insbesondere ab dem maßgeblichen Alter, bei Erwerbsminderung oder bei Kindererziehung in Betracht.
Für einen Todesfall im Jahr 2026 liegt das Mindestalter für die große Witwen- oder Witwerrente bei 46 Jahren und sechs Monaten. Wichtig für Betroffene: In den ersten drei Monaten nach dem Sterbemonat, dem sogenannten Sterbevierteljahr, wird die Hinterbliebenenrente in Höhe der bisherigen Rente der verstorbenen Person gezahlt. Eigenes Einkommen wird in dieser Zeit nicht angerechnet.
Warum das Rentensplitting diskutiert wird
Die Alterssicherungskommission hat im Juni 2026 Vorschläge für eine umfassende Reform des Rentensystems vorgelegt. Dabei wurde auch empfohlen, die Hinterbliebenenversorgung an veränderte gesellschaftliche Bedingungen anzupassen. Konkrete gesetzliche Regeln zur Abschaffung der Witwenrente enthält der Bericht jedoch nicht. Die Bundesregierung müsste erst einen Gesetzentwurf vorlegen, anschließend müssten Bundestag und Bundesrat darüber entscheiden.
Im Zentrum der Debatte steht das Rentensplitting. Dabei werden die während der Ehe erworbenen Rentenansprüche beider Partner hälftig geteilt. Wer wegen Kindererziehung, Pflege oder Teilzeit weniger Rentenpunkte aufgebaut hat, erhält dadurch einen dauerhaften Anteil an den während der Ehe erworbenen Ansprüchen des anderen Partners.
Das klingt auf den ersten Blick fair. Es verändert aber den Grundgedanken: Die Witwenrente zahlt nach dem Todesfall einen abgeleiteten Anspruch aus dem Rentenkonto der verstorbenen Person. Beim Splitting besitzt jede Person dagegen eigene, zuvor übertragene Rentenpunkte. Das kann mehr Unabhängigkeit schaffen – aber je nach Lebenslauf auch deutlich weniger Geld nach einem Todesfall bedeuten.
So funktioniert Rentensplitting heute
Rentensplitting ist bereits möglich, aber nur freiwillig und unter engen Voraussetzungen. Es gilt für Ehen, die ab 2002 geschlossen wurden. Bei älteren Ehen kommt es zusätzlich darauf an, dass beide Ehepartner nach dem 1. Januar 1962 geboren wurden. Außerdem müssen regelmäßig beide Partner jeweils mindestens 25 Jahre rentenrechtliche Zeiten vorweisen.
Die Entscheidung erfolgt durch eine Erklärung gegenüber der Deutschen Rentenversicherung. Sie ist typischerweise frühestens sechs Monate vor Erreichen der Regelaltersgrenze der jüngeren Person möglich. Stirbt ein Ehepartner vorher, kann die überlebende Person das Splitting unter bestimmten Voraussetzungen allein beantragen.
Ein besonders wichtiger Punkt wird oft übersehen: Wer sich für ein Rentensplitting entscheidet, hat anschließend grundsätzlich keinen Anspruch mehr auf Witwen- oder Witwerrente. Das ergibt sich ausdrücklich aus § 46 SGB VI. Die Entscheidung ist deshalb keine bloße Formalität, sondern eine langfristige Weichenstellung für die finanzielle Absicherung im Alter und nach dem Todesfall des Partners.
Warum eine Witwenrente oft höher ausfällt
Ein Rechenbeispiel der Deutschen Rentenversicherung zeigt, wie unterschiedlich die Folgen sein können. Erwirbt ein Partner während der Ehe deutlich mehr Rentenpunkte als der andere, erhöht das Splitting zwar die eigene Rente der Person mit dem geringeren Einkommen. Stirbt der besser verdienende Partner jedoch später, kann die bisherige große Witwenrente finanziell wesentlich günstiger sein.
In dem Beispiel der Rentenversicherung hätte eine Frau ohne Splitting eine eigene Bruttorente von 850 Euro plus 1.403 Euro große Witwenrente erhalten – zusammen 2.253 Euro monatlich. Nach vorherigem Rentensplitting hätte sie hingegen 1.488 Euro aus ihrer eigenen Rente erhalten, aber keine Witwenrente mehr. Die Differenz betrug 765 Euro im Monat. Es handelt sich um ein Modellbeispiel, nicht um eine allgemein gültige Prognose.
Für andere Paare kann das Ergebnis anders ausfallen. Rentensplitting kann sinnvoll sein, wenn beide Partner möglichst gleich hohe eigene Rentenansprüche aufbauen möchten, wenn eine spätere Wiederheirat denkbar ist oder wenn eine hohe eigene Rente sonst die Witwenrente stark mindern würde. Denn bei Hinterbliebenenrenten wird Einkommen oberhalb eines Freibetrags teilweise angerechnet; bei gesplitteten eigenen Renten gilt diese Einkommensanrechnung nicht.
Was für Ehepaare jetzt wichtig ist
Panik ist nicht angebracht: Eine gesetzlich beschlossene Abschaffung der Witwenrente gibt es derzeit nicht. Bestehende Ansprüche richten sich weiterhin nach dem geltenden Recht. Wer bereits Witwen- oder Witwerrente erhält, verliert sie nicht allein wegen der politischen Debatte.
Gleichwohl sollten Paare das Thema nicht verdrängen. Besonders betroffen wären Menschen, die wegen Kindererziehung oder Pflege über längere Zeit weniger gearbeitet haben. Gerade für sie kann die Hinterbliebenenrente ein zentraler Teil der finanziellen Absicherung sein.
Vor einer Entscheidung über freiwilliges Rentensplitting sollten Sie eine individuelle Auskunft bei der Deutschen Rentenversicherung einholen. Relevant sind nicht nur die heutigen Rentenwerte, sondern auch Alter, Versicherungszeiten, Einkünfte, Kindererziehung, geplante Erwerbsbiografie und die Frage, ob eine spätere Wiederheirat eine Rolle spielen könnte. Ein einmal durchgeführtes Splitting lässt sich grundsätzlich nicht frei rückgängig machen.
FAQ zur Witwenrente und zum Rentensplitting
Wird die Witwenrente 2027 oder 2028 abgeschafft?
Nein. Die Witwen- und Witwerrente ist weiterhin geltendes Recht. Zwar wird eine Reform der Hinterbliebenenversorgung politisch diskutiert, ein Gesetz zur Abschaffung wurde aber nicht beschlossen.
Kann Rentensplitting die Witwenrente ersetzen?
Heute nur, wenn sich Berechtigte für das freiwillige Rentensplitting entscheiden und die Voraussetzungen erfüllen. Danach entfällt der Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente grundsätzlich. Ein allgemein verpflichtendes Splitting existiert derzeit nicht.
Wer erhält die große Witwenrente?
Die große Witwen- oder Witwerrente gibt es grundsätzlich bei Erziehung eines Kindes unter 18 Jahren, bei Erwerbsminderung oder ab dem maßgeblichen Lebensalter. Bei Todesfällen im Jahr 2026 liegt dieses Alter bei 46 Jahren und sechs Monaten.
Kann eigenes Einkommen die Witwenrente kürzen?
Ja. Nach dem Sterbevierteljahr wird anrechenbares eigenes Einkommen oberhalb eines Freibetrags zu 40 Prozent auf die Witwen- oder Witwerrente angerechnet. Bei der eigenen Rente aus einem durchgeführten Rentensplitting greift diese Anrechnung nicht.
Experte für Rentenrecht fasst zusammen
„Das Rentensplitting könnte die Witwenrente künftig politisch stärker unter Druck setzen, ersetzt sie aber derzeit nicht. Während Splitting die während der Ehe aufgebauten Rentenansprüche dauerhaft gerechter verteilen kann, bietet die heutige Hinterbliebenenrente vielen Verwitweten einen deutlich stärkeren Schutz nach einem Todesfall. Wer in der Zukunft möglicherweise zwischen beiden Modellen wählen kann, sollte daher nicht nach einem allgemeinen Muster entscheiden, sondern die persönliche Rentenbiografie professionell prüfen lassen!“ – Ass. jur. Peter Kosick