13-Stunden-Schicht statt 8-Stunden-Tag? Arbeitszeitreform kommt nur für Tarifbetriebe – und selbst das steckt fest

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Der Acht-Stunden-Tag ist in Deutschland seit Jahrzehnten die gesetzliche Leitplanke der Arbeitswelt. Die Bundesregierung wollte ihn eigentlich aufweichen und stattdessen eine wöchentliche Höchstarbeitszeit einführen. Ein erster Entwurf aus dem Bundesarbeitsministerium liegt seit Mitte Juni vor, wie unter anderem Legal Tribune Online berichtete. Doch der Text sieht deutlich engere Grenzen vor als ursprünglich diskutiert, und ein Kabinettsbeschluss fehlt bis heute.

Wer in den vergangenen Wochen Schlagzeilen zu 13-Stunden-Schichten oder zur angeblichen Abschaffung des Acht-Stunden-Tags gelesen hat, bekommt damit nur einen Teil des Bildes. Der aktuelle Referentenentwurf von Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas (SPD) knüpft die Flexibilisierung an eine Bedingung, die für einen großen Teil der Beschäftigten in Deutschland gar nicht erfüllt ist: einen gültigen Tarifvertrag.

Was im Referentenentwurf tatsächlich steht

Der von Ministerin Bas vorgelegte Entwurf verbindet zwei Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag von Union und SPD: die Möglichkeit einer wöchentlichen statt einer täglichen Höchstarbeitszeit sowie eine gesetzliche Pflicht zur elektronischen Arbeitszeiterfassung. Beide Bausteine sollen laut Ministerium gemeinsam kommen.

Entscheidend ist die Voraussetzung, unter der längere Einzeltage überhaupt möglich werden sollen: Nur wenn ein Tarifvertrag oder eine tarifgestützte Betriebsvereinbarung dies ausdrücklich zulässt, dürfen Arbeitstage künftig länger dauern als heute. Ohne eine solche tarifliche Grundlage bleibt es bei der bisherigen Tagesgrenze aus § 3 Arbeitszeitgesetz: acht Stunden als Regel, zehn Stunden als Ausnahme mit Ausgleich innerhalb von sechs Monaten.

Zudem soll die Flexibilisierung an zusätzliche Schutzauflagen gekoppelt sein. Tarifpartner, die längere Tage vereinbaren wollen, müssten laut Entwurf gleichzeitig Regelungen zum Gesundheitsschutz festlegen, die über den heutigen gesetzlichen Standard hinausgehen. Auch bei der elfstündigen Ruhezeit zwischen zwei Schichten soll es Spielraum nur unter dieser Bedingung geben.

Für wen sich überhaupt etwas ändern würde

Diese Tarifbindung ist der entscheidende Unterschied zu den ersten Ankündigungen aus dem Frühjahr. Nach Angaben mehrerer Arbeitsrechtsredaktionen, die den durchgesickerten Entwurf ausgewertet haben, sind derzeit nur rund die Hälfte der Beschäftigten in Deutschland überhaupt tarifgebunden. Für alle anderen würde sich durch die Reform in ihrer jetzigen Fassung praktisch nichts ändern, weder bei der täglichen Höchstarbeitszeit noch bei der Ruhezeit.

Einzelne Branchen erhalten im Entwurf zusätzlich eigene Sonderregeln. So soll die zulässige Sonntagsarbeit in Bäckereien von bisher drei auf bis zu fünf Stunden ausgeweitet werden. Für öffentliche Bibliotheken ist laut Entwurf eine Ausweitung der Sonntagsöffnung auf bis zu sechs Stunden vorgesehen, eine Änderung, die in der öffentlichen Debatte bislang kaum Beachtung fand.

Woran die Reform seit dem Sommer hängt

Der Referentenentwurf ist bislang eine interne Arbeitsfassung des Bundesarbeitsministeriums, kein Regierungsentwurf. Ein Kabinettsbeschluss liegt nach aktuellem Stand nicht vor, das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren in Bundestag und Bundesrat hat noch nicht begonnen. Inhalt und Zeitplan können sich damit noch grundlegend ändern.

Ein wichtiger Hinweis auf den weiteren Verlauf kam vom Koalitionsausschuss von Union und SPD, der am 1. und 2. Juli 2026 tagte. Das Gremium einigte sich dort auf ein Paket mit 34 Maßnahmen, die Arbeitszeitreform war jedoch nicht darunter. Zur wöchentlichen Höchstarbeitszeit und zur gesetzlichen Zeiterfassungspflicht gibt es zwischen den Koalitionspartnern weiterhin keine Einigung.

Der Entwurf stößt zudem auf Kritik von praktisch allen Seiten. Arbeitgeberverbände aus Handwerk und Gastgewerbe bemängeln, die engen tariflichen Voraussetzungen brächten Betrieben neue Pflichten und höhere Kosten, ohne echte Flexibilität zu schaffen. Gewerkschaften und die Hans-Böckler-Stiftung warnen umgekehrt vor gesundheitlichen Risiken durch längere Arbeitstage und vor einer schleichenden Aushöhlung des Arbeitsschutzes. Arbeitsrechtlerinnen und Arbeitsrechtler verweisen zudem auf einen ähnlichen Entwurf aus dem Jahr 2023 unter der vorherigen Bundesregierung, der am Ende der Legislaturperiode nicht mehr verabschiedet wurde.

Was beim heutigen Recht ohnehin schon gilt

Unabhängig vom Ausgang der Reform bleibt die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung schon jetzt geltendes Recht. Grundlage ist das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Mai 2019 (Rechtssache C-55/18), wonach Arbeitgeber die gesamte Arbeitszeit ihrer Beschäftigten systematisch erfassen müssen. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 13. September 2022 (Az. 1 ABR 22/21) bestätigt, dass diese Pflicht bereits nach geltendem Recht besteht, auch ohne ein neues Gesetz. Wie diese Pflicht künftig konkret ausgestaltet wird, etwa ob es Ausnahmen für leitende Angestellte gibt, soll erst der finale Gesetzestext klären.

Aktuelle Regelung und Reformentwurf im Vergleich

KriteriumGeltendes Recht heuteReferentenentwurf (Stand August 2026)
Tägliche Höchstarbeitszeit8 Stunden, ausnahmsweise 10 StundenUnverändert ohne Tarifvertrag, längere Tage nur mit Tarifvertrag möglich
Wöchentliche HöchstarbeitszeitIm Schnitt 48 Stunden über sechs MonateWochenbetrachtung nur bei tariflicher Regelung
Ruhezeit zwischen SchichtenMindestens 11 StundenVerkürzung nur mit Tarifvertrag und zusätzlichem Gesundheitsschutz
Sonntagsarbeit BäckereienBis zu 3 StundenBis zu 5 Stunden geplant
Sonntagsöffnung BibliothekenGeringerer SpielraumBis zu 6 Stunden geplant
ArbeitszeiterfassungPflicht laut EuGH und BAG, gesetzlich noch nicht im Detail geregeltSoll gesetzlich konkretisiert werden
GesetzgebungsstandGeltendes RechtReferentenentwurf, kein Kabinettsbeschluss
InkrafttretenBereits in KraftZeitpunkt derzeit offen

Häufige Fragen zur Arbeitszeitreform

Gilt der Acht-Stunden-Tag jetzt trotzdem noch?

Ja. Solange kein neues Gesetz verabschiedet ist, gilt weiterhin § 3 Arbeitszeitgesetz mit der werktäglichen Höchstarbeitszeit von acht, ausnahmsweise zehn Stunden. Selbst wenn die Reform in ihrer aktuellen Form käme, würde sich für nicht tarifgebundene Arbeitsverhältnisse an dieser Grenze zunächst nichts ändern.

Betrifft die Reform alle Arbeitnehmer in Deutschland?

Nach dem aktuellen Entwurf nicht. Längere Einzeltage sollen ausschließlich möglich sein, wenn ein Tarifvertrag oder eine tarifgestützte Betriebsvereinbarung sie erlaubt und gleichzeitig zusätzliche Schutzregelungen enthält. Beschäftigte ohne Tarifbindung wären von der Neuregelung zunächst nicht betroffen.

Wann tritt das neue Arbeitszeitgesetz in Kraft?

Ein genauer Termin lässt sich derzeit nicht nennen. Es liegt bislang nur ein ministeriumsinterner Referentenentwurf vor, ein Kabinettsbeschluss und das parlamentarische Verfahren stehen noch aus. Der Koalitionsausschuss klammerte das Thema Anfang Juli aus seinem Reformpaket aus.

Muss die Arbeitszeit schon jetzt erfasst werden?

Ja, unabhängig vom Ausgang der Gesetzesreform. Die Pflicht ergibt sich bereits aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts. Der geplante Gesetzentwurf soll diese Pflicht künftig lediglich im Detail gesetzlich ausgestalten, etwa zur Form der elektronischen Erfassung.

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