Wer vorzeitig in Rente geht, verliert nach geltendem Recht 0,3 Prozent der Rente für jeden Monat vor der Regelaltersgrenze. Diese Zahl gilt seit Jahrzehnten als feste Rechengröße der gesetzlichen Rentenversicherung, wie die Deutsche Rentenversicherung bestätigt. Neue Berechnungen der Deutschen Bundesbank stellen diese Größe nun infrage, ohne dass sich am geltenden Recht bislang etwas geändert hat.
Hintergrund ist die Arbeit der Alterssicherungskommission, die im Juni 2026 insgesamt 33 Empfehlungen zur Reform der Altersvorsorge vorgelegt hat. Eine davon betrifft ausdrücklich die Zu- und Abschläge beim Rentenbeginn: Die Kommission empfiehlt, diese künftig regelmäßig auf ihre versicherungsmathematische Angemessenheit zu überprüfen.
Was die Bundesbank konkret berechnet hat
Am 9. Juli 2026 veröffentlichte die Bundesbank eine Analyse, die für den Geburtsjahrgang 1964 durchgerechnet wurde. Für einen Rentenbeginn mit 63 statt mit 67 Jahren ermittelte die Bundesbank in ihrer Standardvariante einen versicherungsmathematisch neutralen Abschlag von rund 17,8 Prozent. Nach geltendem Recht entstehen für denselben Zeitraum von vier Jahren dagegen nur 14,4 Prozent Abschlag, da 48 Monate mit jeweils 0,3 Prozent multipliziert werden.
Darüber hinaus hat die Bundesbank untersucht, welcher einheitliche monatliche Abschlagssatz versicherungsmathematisch plausibel wäre. Für den Jahrgang 1964 kommt sie unter bestimmten Annahmen auf einen Wert von rund 0,4 Prozentpunkten pro Monat statt der heute geltenden 0,3 Prozentpunkte. Die Bundesbank betont dabei ausdrücklich, dass es sich um eine Modellrechnung unter bestimmten Annahmen handelt, nicht um eine Gesetzesvorlage.
Rechtlich hat sich noch nichts geändert
Am geltenden Rentenrecht ändert die Bundesbank-Berechnung zunächst nichts. Der Abschlag von 0,3 Prozent pro Monat gilt unverändert fort, wie die Deutsche Rentenversicherung für das Jahr 2026 bestätigt. Auch der Auftrag der Alterssicherungskommission bezieht sich in erster Linie auf den Zeitraum nach 2031, sodass kurzfristig keine Gesetzesänderung an der Abschlagshöhe zu erwarten ist. Die Bundesregierung hat allerdings angekündigt, die Empfehlungen der Kommission grundsätzlich zügig aufgreifen zu wollen, ein konkreter Gesetzentwurf zur Abschlagshöhe liegt bislang jedoch nicht vor.
Ein Beispiel zeigt den Unterschied zwischen geltendem Recht und dem Bundesbank-Modell:
| Rentenbeginn | Abschlag nach geltendem Recht (0,3 % je Monat) | Abschlag nach Bundesbank-Modell (rund 0,4 % je Monat) |
|---|---|---|
| 1 Jahr früher | 3,6 Prozent | 4,8 Prozent |
| 2 Jahre früher | 7,2 Prozent | 9,6 Prozent |
| 4 Jahre früher | 14,4 Prozent | 17,8 Prozent |
Bei einer beispielhaften Bruttorente von 1.950 Euro würde ein vierjähriger vorzeitiger Rentenbeginn nach heutigem Recht zu einer Kürzung um 280,80 Euro auf 1.669,20 Euro führen. Nach dem Bundesbank-Modell läge die Kürzung bei rund 347,10 Euro, die Rente würde auf etwa 1.602,90 Euro sinken. Diese Beispielrechnung dient ausschließlich der Veranschaulichung und ersetzt keine individuelle Berechnung.
Warum rentennahe Jahrgänge nicht sofort betroffen wären
Neben der Abschlagshöhe diskutiert die Alterssicherungskommission auch die Abschaffung der abschlagsfreien Rente nach 45 Versicherungsjahren sowie eine Anhebung der frühestmöglichen Bezugsgrenze für langjährig Versicherte von 63 auf 64 Jahre. Für beide Vorhaben gilt der sogenannte Vertrauensschutz, den das Bundesverfassungsgericht in mehreren Entscheidungen konkretisiert hat, etwa in einem Beschluss zur früheren Altersrente für Frauen aus dem Jahr 2004. Der Grundsatz besagt, dass der Gesetzgeber das Rentenrecht zwar ändern darf, Versicherten aber ausreichend Zeit einräumen muss, ihre Lebensplanung an neue Regeln anzupassen. Wer bereits einen Altersteilzeitvertrag oder Aufhebungsvertrag mit Blick auf den bisherigen Rentenbeginn abgeschlossen hat, gilt dabei als besonders schutzwürdig.
Häufige Fragen zum Rentenabschlag
Wie hoch ist der Rentenabschlag aktuell?
Der Abschlag beträgt weiterhin 0,3 Prozent für jeden Monat, den eine Altersrente vor der individuellen Regelaltersgrenze in Anspruch genommen wird. Der maximale Abschlag liegt bei 14,4 Prozent und wird bei vier Jahren vorzeitigem Rentenbeginn erreicht.
Warum hält die Bundesbank einen höheren Abschlag für plausibel?
Die Bundesbank hat berechnet, welcher Abschlag notwendig wäre, damit sich ein früherer und ein späterer Rentenbeginn versicherungsmathematisch neutral, also ohne finanziellen Vor- oder Nachteil für die Rentenversicherung, ausgleichen. Nach dieser Modellrechnung läge der neutrale Wert für den Jahrgang 1964 höher als die heute geltenden 0,3 Prozent.
Gilt eine Erhöhung des Abschlags schon für alle, die bald in Rente gehen?
Nein. Bislang handelt es sich um eine Empfehlung der Alterssicherungskommission sowie um eine Modellrechnung der Bundesbank, kein Gesetz sieht eine Änderung der Abschlagshöhe vor. Der Auftrag der Kommission richtet sich zudem in erster Linie auf den Zeitraum nach 2031.
Was bedeutet Vertrauensschutz für rentennahe Jahrgänge?
Vertrauensschutz bedeutet, dass der Gesetzgeber bei Änderungen des Rentenrechts berücksichtigen muss, dass Versicherte ihre Lebensplanung auf geltende Regeln ausgerichtet haben. Je näher jemand am geplanten Rentenbeginn ist und je weniger sich getroffene Entscheidungen noch ändern lassen, desto stärker wirkt dieser Schutz in der Regel.