Krankentransport ins Pflegeheim: Wann die Kasse zahlen muss

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Ein Pflegeheimplatz ist gefunden, die Angehörigen leben weit entfernt – doch der medizinisch notwendige Transport dorthin kann schnell hohe Kosten verursachen. Besonders belastend wird es, wenn die Krankenkasse nur einen kurzen Weg bis zur bisherigen Wohnung anerkennt, obwohl eine Rückkehr dorthin gesundheitlich gar nicht mehr möglich ist. Ein Fall aus Bayern zeigt, dass Angehörige eine Ablehnung nicht vorschnell hinnehmen sollten. Entscheidend ist aber immer die besondere Situation des einzelnen Versicherten.

Der Streit: 600 Kilometer zum Pflegeheim

Nach dem Tod seiner Ehefrau konnte ein pflegebedürftiger Mann nicht mehr in seine bisherige Wohnung im Raum Goslar zurückkehren. Sein Sohn, zugleich rechtlicher Betreuer, organisierte deshalb einen Pflegeplatz in Unterhaching bei München – in seiner Nähe. Weil der Mann medizinisch auf einen Krankentransportwagen angewiesen war, entstanden für die rund 600 Kilometer lange Fahrt Kosten von 1.500 Euro.

Die Krankenkasse bewilligte zunächst lediglich 16 Kilometer: die Strecke bis zur bisherigen Wohnung. Den Rest lehnte sie ab. Für Familien in vergleichbaren Situationen ist das ein beklemmendes Szenario: Ein passender Pflegeplatz ist vorhanden, aber der Weg dorthin wird zur Kostenfrage.

Sozialgerichte sahen weitgehenden Erstattungsanspruch

Das Sozialgericht München sprach dem Sohn die Erstattung der Kosten zu. Auch das Bayerische Landessozialgericht bestätigte im Kern den Anspruch; lediglich die gesetzliche Zuzahlung von 10 Euro wurde abgezogen. Nach Auffassung des Landessozialgerichts war der Krankentransport medizinisch erforderlich und stand noch im Zusammenhang mit der stationären Behandlung.

Das Gericht ließ dabei nicht allein die Entfernung entscheiden. Es berücksichtigte, dass eine Rückkehr in die frühere Wohnung aus gesundheitlichen Gründen ausschied. Außerdem konnte der Versicherte am neuen Ort nahe bei seinem einzigen Angehörigen und rechtlichen Betreuer leben. Das sind gewichtige Umstände – aber keine automatische Zusage für jeden weit entfernten Pflegeheimplatz.

Was das Gesetz zu Krankentransporten sagt

Die zentrale Vorschrift ist § 60 SGB V. Danach übernimmt die gesetzliche Krankenkasse Fahr- und Transportkosten, wenn sie im Zusammenhang mit einer Kassenleistung aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind.

Bei stationären Leistungen trägt die Krankenkasse grundsätzlich die Fahrkosten oberhalb der gesetzlichen Zuzahlung. Das gilt auch bei Krankentransporten, wenn Versicherte während der Fahrt fachliche Betreuung oder die besondere Ausstattung eines Krankenkraftwagens benötigen oder dies aufgrund ihres Gesundheitszustands zu erwarten ist. Welches Fahrzeug erforderlich ist, richtet sich nicht nach dem Wunsch der Familie, sondern nach der medizinischen Notwendigkeit im konkreten Einzelfall.

Für Versicherte bedeutet das: Ein Transport ins Pflegeheim ist nicht deshalb erstattungsfähig, weil der Umzug familiär sinnvoll oder organisatorisch notwendig erscheint. Die medizinische Erforderlichkeit des Transportmittels und der Zusammenhang mit einer Kassenleistung müssen nachweisbar sein.

Wann ein anderer Zielort in Betracht kommt

Regelmäßig ist der Rückweg nach einer Behandlung auf die Wohnung der versicherten Person ausgerichtet. Das Bayerische Landessozialgericht hielt im konkreten Fall aber einen anderen Zielort im Inland für möglich, weil besondere Gründe vorlagen: Der bisherige Wohnraum war gesundheitlich keine realistische Option, der neue Pflegeplatz ermöglichte eine notwendige Betreuung in Angehörigennähe, und der Krankentransport war medizinisch erforderlich.

Dabei kommt es auf eine Gesamtbetrachtung an. Relevante Fragen können sein: Ist die Rückkehr in die alte Wohnung tatsächlich ausgeschlossen? Gab es einen konkreten, verfügbaren und bedarfsgerechten Pflegeplatz? Welche Rolle spielt die Betreuung durch Angehörige oder einen rechtlichen Betreuer? Und stehen die zusätzlichen Fahrkosten noch in einem vertretbaren Verhältnis zur medizinischen Hauptleistung?

Die Krankenkasse kann sich zugleich auf das Wirtschaftlichkeitsgebot berufen. Sie wird deshalb prüfen, ob eine geeignete, zumutbare Versorgung näher am bisherigen Wohnort möglich gewesen wäre. Genau darüber stritten die Beteiligten auch in dem bayerischen Verfahren.

Keine BSG-Entscheidung in diesem Fall

Die DAK-Gesundheit hatte gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts Revision eingelegt. Das Verfahren war beim Bundessozialgericht unter dem Aktenzeichen B 1 KR 6/26 R für den 20. August 2026 angesetzt. Der Termin wurde jedoch aufgehoben.

Damit liegt aktuell keine Entscheidung des Bundessozialgerichts vor, die den konkreten Streit abschließend klärt. Die Urteile der Vorinstanzen sind wichtig für die Argumentation, schaffen aber keine allgemeingültige Regel, dass Krankenkassen jeden Ferntransport zu einem Pflegeheim übernehmen müssen. Angehörige sollten daher nicht mit einer pauschalen Kostenzusage rechnen.

So sollten Angehörige vorgehen

Wer einen medizinisch notwendigen Transport in ein weiter entferntes Pflegeheim organisieren muss, sollte möglichst vor der Fahrt einen schriftlichen Antrag bei der Krankenkasse stellen. Die ärztliche Verordnung oder Begründung sollte ausdrücklich erklären, warum ein Krankentransportwagen notwendig ist und weshalb die bisherige Wohnung nicht als Ziel in Betracht kommt.

Hilfreich sind außerdem Unterlagen zum Pflegeheimplatz, zur Betreuungssituation und zur fehlenden Rückkehrmöglichkeit in die eigene Wohnung. Ergeht eine Ablehnung, sollten Versicherte oder ihre Bevollmächtigten den Bescheid genau prüfen und innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Wer die Fahrt aus Zeitnot zunächst selbst zahlen muss, sollte Rechnung, Verordnung, Schriftverkehr und Belege vollständig aufbewahren.

Die gesetzliche Zuzahlung bleibt grundsätzlich zu beachten. Sie beträgt bei übernahmefähigen Fahrkosten zehn Prozent des Fahrpreises, mindestens fünf und höchstens zehn Euro je Fahrt – nie jedoch mehr als die tatsächlichen Kosten.

FAQ

Muss die Krankenkasse jeden Transport in ein Pflegeheim bezahlen?

Nein. Erforderlich sind insbesondere ein medizinisch notwendiger Transport und ein Zusammenhang mit einer Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Ein weiter entferntes Pflegeheim allein begründet keinen Anspruch.

Zählt die Nähe zu Kindern oder Betreuern?

Sie kann ein wichtiger Gesichtspunkt sein. Im bayerischen Fall wertete das Landessozialgericht die Nähe zum einzigen Angehörigen und rechtlichen Betreuer zusammen mit der fehlenden Rückkehrmöglichkeit in die alte Wohnung als bedeutsam. Es bleibt aber stets eine Einzelfallentscheidung.

Brauche ich vorab eine Genehmigung der Krankenkasse?

Bei planbaren Fahrten ist eine vorherige schriftliche Klärung dringend zu empfehlen. Für bestimmte ambulante Fahrten schreibt § 60 SGB V ausdrücklich eine vorherige Genehmigung vor; bei stationärem Zusammenhang hängt die genaue Prüfung vom konkreten Sachverhalt ab.

Was kann ich gegen eine Ablehnung tun?

Sie können innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Widerspruch einlegen. Reichen Sie die ärztliche Begründung, die Verordnung, Unterlagen zur Pflegeunterbringung und eine nachvollziehbare Darstellung der besonderen familiären und gesundheitlichen Lage ein.

Fazit: Krankentransport ins Pflegeheim – Wer trägt die Kosten?

Ein weiter Krankentransport ins Pflegeheim ist kein Selbstläufer – aber die Entfernung allein entscheidet nicht. Wenn die frühere Wohnung wegen des Gesundheitszustands ausscheidet, ein Krankentransport medizinisch erforderlich ist und gewichtige Gründe für den neuen Pflegeort sprechen, kann eine weitgehende Kostenerstattung möglich sein. Gerade in einer akuten Pflegesituation lohnt es sich, die Entscheidung der Krankenkasse juristisch und medizinisch sorgfältig prüfen zu lassen.

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