Wenn ein volljähriges schwerbehindertes Kind in einer rollstuhlgerechten Wohnung lebt, müssen die dafür anfallenden Mehrkosten künftig in die Kindergeld-Berechnung einfließen. Das hat der Bundesfinanzhof mit einem am 5. Februar 2026 veröffentlichten Urteil vom 30. Oktober 2025 (Az. III R 11/24) entschieden und damit die Prüfpraxis der Familienkassen spürbar verschärft.
Worum es im Streitfall ging
Eine Mutter stritt mit der Familienkasse um Kindergeld für ihren volljährigen Sohn, der einen Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzeichen G, aG, RF und B hat. Der Sohn lebte in einer eigenen, rollstuhlgerechten Wohnung und bezog Arbeitslosengeld II sowie Pflegegeld, die Miete trug vollständig das Jobcenter. Familienkasse und Finanzgericht Nürnberg hatten den Kindergeldanspruch für mehrere Monate des Jahres 2021 abgelehnt, weil die Einkünfte des Sohnes seinen Lebensbedarf nach ihrer Rechnung knapp überstiegen – einen behinderungsbedingten Mehrbedarf für die Wohnung erkannten sie dabei nicht an.
Der BFH hob das Urteil auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung an das Finanzgericht Nürnberg zurück. Es muss nun neu prüfen, ob die Wohnkosten des Sohnes tatsächlich einen behinderungsbedingten Mehrbedarf begründen und dabei auch die Akte des Jobcenters heranziehen.
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👉 Jetzt als bevorzugte Quelle bei Google News speichern (⭐️ klicken)Die drei zentralen Weichenstellungen des Urteils
Nach ständiger BFH-Rechtsprechung besteht ein Kindergeldanspruch für volljährige Kinder mit Behinderung fort, solange deren finanzielle Mittel den gesamten existenziellen Lebensbedarf nicht decken. Dieser setzt sich aus dem allgemeinen Grundbedarf und einem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf zusammen. Das neue Urteil konkretisiert diese Prüfung an drei Punkten:
Erstens gelten Mehraufwendungen für eine behindertengerechte Wohnung – etwa wegen Barrierefreiheit, größerer Wohnfläche oder besonderer Ausstattung – als behinderungsbedingter Mehrbedarf und mindern damit rechnerisch die sogenannte Selbstunterhaltsfähigkeit.
Zweitens lehnt sich der BFH ausdrücklich an das Sozialrecht an: Er verweist auf § 22b Abs. 3 SGB II, der für Menschen mit Behinderung einen besonderen Unterkunftsbedarf anerkennt. Diese sozialrechtliche Wertung soll nach Auffassung des Senats auch bei der steuerlichen Kindergeldprüfung berücksichtigt werden.
Drittens darf die Höhe des Mehrbedarfs geschätzt werden, wenn sie dem Grunde nach feststeht, sich aber nicht exakt beziffern lässt – gestützt auf § 162 der Abgabenordnung.
Warum die Rechnung im Einzelfall entscheidet
Wie eng die Marge sein kann, zeigt der Streitfall selbst: Nach der bisherigen Berechnung überstiegen die Einkünfte des Sohnes seinen Bedarf nur um einen vergleichsweise kleinen Betrag, wenn kein Wohnmehrbedarf angesetzt wird. Eine vereinfachte Modellrechnung verdeutlicht, wie stark ein zusätzlicher Wohnkostenposten das Ergebnis kippen kann:
| Position | Ohne Wohnmehrbedarf | Mit Wohnmehrbedarf |
|---|---|---|
| Monatlicher Grundbedarf plus klassischer Mehrbedarf (Pflege, Fahrten) | Wird durch Einkünfte knapp gedeckt | Unverändert |
| Zusätzlicher behinderungsbedingter Wohnmehrbedarf | Nicht angesetzt | Etwa 95 bis 150 Euro monatlich |
| Ergebnis | Kind gilt als selbstunterhaltsfähig | Bedarf übersteigt Einkünfte spürbar |
| Kindergeldanspruch der Eltern | Entfällt | Bleibt bestehen |
Übersteigt der so ermittelte Gesamtbedarf die Einkünfte, gilt das Kind nach der BFH-Linie als nicht selbstunterhaltsfähig, sodass die Eltern weiterhin Anspruch auf Kindergeld nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG haben. Bei mehreren betroffenen Monaten kann das im Jahresverlauf einen mehrstelligen bis niedrigen vierstelligen Betrag ausmachen.
Was sich seit dem Streitjahr 2021 verändert hat
Die entschiedenen Monate liegen im Jahr 2021, das Urteil selbst wurde jedoch erst Anfang 2026 veröffentlicht und gilt für aktuelle Verfahren. Zum Vergleich: Der steuerliche Grundfreibetrag, der die Untergrenze des Grundbedarfs markiert, liegt 2026 bei 12.348 Euro im Jahr. Das Kindergeld beträgt seit 2026 einheitlich 259 Euro monatlich pro Kind. Die im Urteil festgelegten Prüfgrundsätze zur Berücksichtigung von Wohnkosten gelten unabhängig von diesen jährlich angepassten Beträgen und sind damit auch für laufende und künftige Kindergeldverfahren maßgeblich.
Konsequenzen für Familienkassen und Finanzgerichte
Für die Praxis bedeutet das Urteil einen klaren Prüfauftrag. Die bisher verbreitete Linie, erhöhte Wohnkosten pauschal unter Verweis auf den Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG außen vor zu lassen, hält der BFH so nicht mehr für ausreichend. Bewilligungsbescheide von Jobcentern nach dem SGB II oder von Sozialämtern nach dem SGB XII müssen künftig daraufhin geprüft werden, ob sie behinderungsbedingt erhöhte Unterkunftskosten enthalten. Liegen entsprechende Anhaltspunkte vor, sind diese Positionen bei der Bedarfsermittlung einzubeziehen, notfalls durch Schätzung. Zugleich wird die Sachverhaltsaufklärungspflicht der Finanzgerichte gestärkt: Sie dürfen sich nicht mehr ohne Weiteres auf pauschale Annahmen zurückziehen, wenn Beteiligte die Beiziehung von Akten oder Auskünfte der Leistungsträger beantragen. Im entschiedenen Fall hatte das Finanzgericht Nürnberg genau das versäumt – die Akte des Jobcenters war nicht beigezogen worden.
Häufige Fragen zum Urteil
Gilt das Urteil auch für Kinder, die keine Grundsicherung beziehen?
Das Urteil betrifft unmittelbar Fälle, in denen ein Jobcenter oder Sozialamt bereits einen erhöhten Wohnbedarf anerkannt oder finanziert hat. Fehlt ein solcher Bescheid, muss der behinderungsbedingte Mehrbedarf anderweitig glaubhaft gemacht werden, etwa durch ärztliche Unterlagen oder Nachweise zur baulichen Ausstattung der Wohnung.
Müssen Eltern jetzt aktiv einen Antrag stellen, um von dem Urteil zu profitieren?
Ja, das Kindergeld wird nicht automatisch neu berechnet. Betroffene Eltern müssen den behinderungsbedingten Wohnmehrbedarf bei der zuständigen Familienkasse geltend machen und mit entsprechenden Nachweisen belegen, insbesondere mit dem Bewilligungsbescheid des Leistungsträgers.
Betrifft das Urteil nur Rollstuhlfahrer?
Im entschiedenen Fall ging es um einen Rollstuhlfahrer mit den Merkzeichen aG und G. Die zugrunde liegende Argumentation – dass eine behinderungsgerechte Wohnung Teil des existenziellen Bedarfs ist – lässt sich grundsätzlich auf andere Behinderungsformen mit vergleichbarem Wohnraumbedarf übertragen, sofern ein entsprechender Mehrbedarf nachgewiesen wird.
Was passiert nun im konkreten Streitfall?
Das Finanzgericht Nürnberg muss den Fall erneut verhandeln und dabei prüfen, ob und in welcher Höhe ein behinderungsbedingter Wohnmehrbedarf besteht. Bestätigt sich dieser, hat die Mutter für die strittigen Monate des Jahres 2021 rückwirkend Anspruch auf Kindergeld.