Kfz-Steuer bei Schwerbehinderung: Diese drei Merkzeichen bringen die volle Befreiung

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Autor: Experte:

Wer einen Schwerbehindertenausweis besitzt, zahlt für sein Auto häufig deutlich weniger Kraftfahrzeugsteuer – bei bestimmten Merkzeichen sogar gar nichts. Geregelt ist das in § 3a des Kraftfahrzeugsteuergesetzes, wie der Zoll auf seiner offiziellen Informationsseite bestätigt. Entscheidend ist dabei nicht allein der Grad der Behinderung, sondern vor allem, welches Merkzeichen im Ausweis eingetragen ist.

Diese drei Merkzeichen führen zur vollständigen Steuerbefreiung

Wer im Schwerbehindertenausweis eines der Merkzeichen H, Bl oder aG stehen hat, muss für sein Fahrzeug keine Kraftfahrzeugsteuer entrichten. Die Befreiung gilt jeweils nur für ein einziges Fahrzeug pro schwerbehinderter Person – wer mehrere Autos hält, zahlt für die weiteren Fahrzeuge regulär.

MerkzeichenBedeutungSteuervergünstigung
HHilflos100 % Befreiung
BlBlind100 % Befreiung
aGAußergewöhnlich gehbehindert100 % Befreiung
GGehbehindert50 % Ermäßigung
GlGehörlos50 % Ermäßigung

Automatisch greift die Befreiung nicht. Betroffene müssen einen schriftlichen Antrag beim zuständigen Hauptzollamt stellen, das für die Kraftfahrzeugsteuer zuständig ist.

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Halbe Steuer bei Gehbehinderung – aber nur ohne kostenlose Wertmarke

Bei den Merkzeichen G und Gl sinkt die Kfz-Steuer um 50 Prozent. Diese Ermäßigung ist allerdings an eine Bedingung geknüpft: Wer die Vergünstigung nutzen will, muss auf die kostenlose Wertmarke für Bus und Bahn verzichten. Wer stattdessen die kostenfreie Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel in Anspruch nimmt, bekommt keine Steuerermäßigung.

Diese Entscheidung ist inzwischen wieder relevanter geworden, weil der Eigenanteil für die Wertmarke seit 2025 gestiegen ist und 2026 bundesweit 104 Euro pro Jahr kostet. Für Menschen, die ihr Auto ohnehin regelmäßig nutzen und den Nahverkehr kaum in Anspruch nehmen, kann sich die Kfz-Steuerermäßigung dadurch stärker lohnen als zuvor. Wer dagegen überwiegend mit Bus und Bahn unterwegs ist, fährt mit der Wertmarke oft günstiger. Bei einer angenommenen Jahressteuer von beispielsweise 140 Euro würde die Ermäßigung die Belastung auf 70 Euro senken – ob sich das gegenüber der Wertmarke lohnt, hängt vom individuellen Mobilitätsverhalten ab.

Bei den Merkzeichen H und Bl stellt sich diese Abwägung nicht: Hier gelten Steuerbefreiung und kostenfreie Wertmarke gleichzeitig, ohne dass eine Seite geopfert werden muss.

Ein Wechsel zwischen beiden Modellen ist möglich, muss aber sowohl dem Hauptzollamt als auch der für den Schwerbehindertenausweis zuständigen Stelle gemeldet werden.

Bestandsschutz für Fälle aus der Zeit vor 1979

Für eine kleinere Gruppe gilt eine Sonderregelung: Wem die Kfz-Steuer bereits zum Stichtag 31. Mai 1979 vollständig erlassen war, kann den Bestandsschutz weiter in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist entweder ein Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent oder eine mindestens 50-prozentige Erwerbsunfähigkeit in Verbindung mit den Merkzeichen Kriegsgeschädigt, VB (versorgungsberechtigt) oder EB (entschädigungsberechtigt). Näheres dazu regelt § 17 KraftStG.

Wann die Steuervergünstigung wieder entfällt

Die Vergünstigung ist zweckgebunden. Sie entfällt, sobald das Fahrzeug zum Gütertransport, zur entgeltlichen Personenbeförderung oder von anderen Personen für Fahrten genutzt wird, die nichts mit der Fortbewegung oder Haushaltsführung der schwerbehinderten Person zu tun haben. Wer die Steuerbefreiung trotzdem weiter geltend macht, begeht Steuerhinterziehung – eine Straftat, die mit Geldstrafe geahndet wird. Ab 90 Tagessätzen gilt die betroffene Person als vorbestraft.

Wie eng die Finanzgerichte den Anspruch dennoch auslegen, zeigt ein Urteil des Bundesfinanzhofs: In der Entscheidung BFH, Urteil vom 10. Februar 2021, IV R 38/19 bestätigten die Richter, dass die Steuerbefreiung auch dann noch zusteht, wenn der Antrag erst nach der Abmeldung des Fahrzeugs gestellt wird oder die antragstellende Person vor der Bewilligung verstirbt – in diesem Fall können die Erben den Anspruch weiterverfolgen.

Häufige Fragen zur Kfz-Steuer bei Schwerbehinderung

Wie hoch fällt die Ermäßigung bei einer Schwerbehinderung aus?

Je nach Merkzeichen im Ausweis entfällt die Kraftfahrzeugsteuer entweder vollständig oder wird um 50 Prozent reduziert. Maßgeblich ist § 3a KraftStG.

Für wie viele Fahrzeuge gilt die Vergünstigung?

Die Steuerbefreiung oder -ermäßigung steht jeder schwerbehinderten Person nur für ein einziges Fahrzeug zu. Für weitere Autos wird die volle Kfz-Steuer fällig.

Muss die Vergünstigung beantragt werden?

Ja. Ohne einen schriftlichen Antrag beim zuständigen Hauptzollamt wird weder die Befreiung noch die Ermäßigung gewährt, selbst wenn das passende Merkzeichen im Ausweis steht.

Kann gleichzeitig die kostenlose Wertmarke genutzt werden?

Bei den Merkzeichen H und Bl ja, beides gilt parallel. Bei G und Gl müssen Betroffene sich entscheiden: entweder die 50-prozentige Kfz-Steuerermäßigung oder die kostenfreie Nutzung von Bus und Bahn.

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