Schwerbehindertenrente: Letzte Stufe der Anhebung ist in Kraft getreten – Jahrgang 1964 ohne Übergangsregelung

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Seit dem 1. Januar 2026 gilt für den Geburtsjahrgang 1964 erstmals ausschließlich die neue, endgültige Altersgrenze für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Was jahrelang schrittweise vorbereitet wurde, ist damit in der Praxis angekommen: Die letzten Vertrauensschutzregelungen sind entfallen, wie auch der Sozialverband VdK bereits im Vorfeld einordnete. Von einer plötzlichen Kürzung kann dabei keine Rede sein – der Prozess läuft bereits seit 2012.

Was sich zum Jahreswechsel tatsächlich verändert hat

Bereits seit 2012 wird die Altersgrenze für die Rente für schwerbehinderte Menschen parallel zur regulären Altersrente schrittweise angehoben. Der abschlagsfreie Bezug wanderte in kleinen Schritten von ursprünglich 63 auf 65 Jahre, der vorzeitige Bezug mit Abschlägen von 60 auf 62 Jahre. Mit dem Jahrgang 1964 ist diese Übergangsphase nun abgeschlossen. Wer nach dem 31. Dezember 1963 geboren wurde, fällt vollständig unter die neue Rechtsgrundlage und kann sich nicht mehr auf frühere, günstigere Stichtagsregelungen berufen.

Konkret bedeutet das für den Jahrgang 1964: Ein vorzeitiger Rentenbeginn mit Abschlägen ist frühestens mit 62 Jahren möglich, abschlagsfrei erst mit 65 Jahren – also regulär ab dem Jahr 2029. Wer die maximal mögliche Vorziehzeit von 36 Monaten ausschöpft, muss einen dauerhaften Abschlag von 10,8 Prozent hinnehmen, das entspricht 0,3 Prozent pro vorgezogenem Monat. Bei einer beispielhaften Bruttorente von 1.350 Euro würde das rechnerisch einen dauerhaften Verlust von rund 146 Euro monatlich bedeuten – die tatsächliche Höhe hängt jedoch immer vom individuellen Versicherungsverlauf ab.

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Wer die Voraussetzungen erfüllen muss

Der frühere Renteneintritt gilt nicht automatisch für alle schwerbehinderten Menschen. Notwendig sind zum Zeitpunkt des Rentenbeginns ein Grad der Behinderung von mindestens 50 sowie eine Mindestversicherungszeit von 35 Jahren. Zu dieser sogenannten Wartezeit zählen neben Beschäftigungszeiten auch Kindererziehungszeiten oder Zeiten häuslicher Pflege. Verliert jemand die Schwerbehinderteneigenschaft erst nach Rentenbeginn wieder, hat das keinen Einfluss auf den bereits bestehenden Rentenanspruch.

Übersicht der Altersgrenzen nach Geburtsjahrgang

GeburtsjahrgangAbschlagsfreier Bezug abVorzeitiger Bezug mit Abschlag ab
196465 Jahre62 Jahre (10,8 Prozent Abschlag)
196364 Jahre und 10 Monate61 Jahre und 10 Monate (10,8 Prozent Abschlag)
196264 Jahre und 8 Monate61 Jahre und 8 Monate (10,8 Prozent Abschlag)
196164 Jahre und 6 Monate61 Jahre und 6 Monate (10,8 Prozent Abschlag)
196064 Jahre und 4 Monate61 Jahre und 4 Monate (10,8 Prozent Abschlag)
195964 Jahre und 2 Monate61 Jahre und 2 Monate (10,8 Prozent Abschlag)
195864 Jahre61 Jahre (10,8 Prozent Abschlag)

Innerhalb des Jahrgangs 1964 verschiebt sich die Grenze zudem monatsgenau: Wer beispielsweise zwischen Mai und Juni 1964 geboren wurde, erreicht die 62-Jahres-Grenze erst im entsprechenden Monat des Jahres 2026.

Abschlag ausgleichen ist möglich

Wer die Kürzung vermeiden möchte, aber dennoch früher aussteigen will, kann nach § 187a SGB VI freiwillige Ausgleichszahlungen an die Rentenversicherung leisten, um den Abschlag ganz oder teilweise auszugleichen. Diese Möglichkeit betrifft ausschließlich die Altersrente bei vorzeitiger Inanspruchnahme, nicht die Erwerbsminderungsrente. Eine individuelle Berechnung der Deutschen Rentenversicherung zeigt, welche Summe im konkreten Fall notwendig wäre und ob sich das lohnt.

Alternative Erwerbsminderungsrente prüfen

Nicht jeder schwerbehinderte Mensch ist automatisch auch erwerbsgemindert, in vielen Fällen liegt aber beides vor. Da bei der Erwerbsminderungsrente sogenannte Zurechnungszeiten angerechnet werden können, fällt die Rentenhöhe mitunter günstiger aus als bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Eine frühzeitige, individuelle Beratung bei der Rentenversicherung gilt als sinnvoll, um beide Varianten miteinander zu vergleichen.

Häufige Fragen zur Rente für schwerbehinderte Menschen 2026

Betrifft die Änderung nur den Jahrgang 1964?

Der Jahrgang 1964 ist der erste, der vollständig ohne Vertrauensschutz auskommen muss. Für jüngere Jahrgänge gelten dieselben Endaltersgrenzen von 62 beziehungsweise 65 Jahren fort, sodass sich für sie im Vergleich zu 2026 nichts mehr ändert.

Ist der Abschlag von 10,8 Prozent neu?

Nein. Die Abschlagshöhe von 0,3 Prozent pro vorgezogenem Monat gilt bereits seit vielen Jahren unverändert und wurde nicht im Zuge der aktuellen Übergangsphase eingeführt.

Kann der Abschlag rückgängig gemacht werden?

Der einmal festgelegte Abschlag bleibt grundsätzlich lebenslang bestehen. Über freiwillige Ausgleichszahlungen nach § 187a SGB VI lässt sich die Kürzung jedoch vorab teilweise oder vollständig kompensieren.

Wo lässt sich der persönliche Rentenbeginn berechnen?

Für eine individuelle Einschätzung des möglichen Rentenbeginns und der Rentenhöhe bietet die Deutsche Rentenversicherung einen kostenlosen Online-Rechner an, der auf Basis der eigenen Versicherungsdaten arbeitet.

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