Wer im Minijob arbeitet, kennt die Situation: Im Betrieb gibt es Weihnachtsgeld für die Stammbelegschaft, freie Tage scheinen nur für Vollzeitkräfte zu gelten – und bei Krankheit wird plötzlich über unbezahlte Ausfälle gesprochen. Viele Minijobber fragen sich deshalb, ob sie arbeitsrechtlich weniger wert sind. Die klare Antwort lautet: Nein. Auch im Minijob gelten grundsätzlich dieselben Arbeitsrechte wie in Vollzeit – allerdings gibt es bei Sozialversicherung und Einkommensersatz wichtige Unterschiede.
Minijobber sind arbeitsrechtlich keine Beschäftigten zweiter Klasse
Ein Minijob ist kein „Arbeitsverhältnis light“. Wer gegen Bezahlung weisungsgebunden für einen Arbeitgeber arbeitet, ist Arbeitnehmer – unabhängig davon, ob die Beschäftigung nur wenige Stunden pro Woche umfasst oder ob das Entgelt an die Minijob-Grenze heranreicht.
Der zentrale Schutz steht in § 4 TzBfG. Danach dürfen Teilzeitbeschäftigte nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte, nur weil sie weniger arbeiten. Das betrifft Minijobber regelmäßig, weil sie arbeitsrechtlich meist Teilzeitkräfte sind.
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👉 Jetzt als bevorzugte Quelle bei Google News speichern (⭐️ klicken)Eine schlechtere Behandlung ist nur zulässig, wenn der Arbeitgeber einen sachlichen Grund nachweisen kann. Unterschiedliche Aufgaben, besondere Qualifikationen, längere Berufserfahrung oder eine andere Verantwortung können eine abweichende Leistung rechtfertigen. Allein der Satz „Sie arbeiten ja nur auf Minijob-Basis“ ist dagegen kein sachlicher Grund.
Das gilt in Betrieben ebenso wie bei einem Minijob im Privathaushalt. Der Status als geringfügig Beschäftigter nimmt Ihnen nicht den Anspruch auf faire Behandlung, Urlaub oder Lohnfortzahlung.
Mindestlohn gilt auch im Minijob
Seit dem 1. Januar 2026 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 13,90 Euro brutto je Stunde. Ab 1. Januar 2027 soll er auf 14,60 Euro steigen. Der Mindestlohn gilt grundsätzlich auch für Minijobber – unabhängig davon, ob sie im Einzelhandel, in der Gastronomie, in der Pflege, als Haushaltshilfe oder in einem Büro beschäftigt sind.
Für Beschäftigte ist das besonders wichtig, weil die Minijob-Grenze nicht bedeutet, dass jede beliebige Zahl an Arbeitsstunden für 603 Euro zulässig wäre. Im Jahr 2026 liegt die monatliche Verdienstgrenze bei 603 Euro, die Jahresverdienstgrenze bei 7.236 Euro. Bei einem Stundenlohn von 13,90 Euro sind rechnerisch im Durchschnitt nur rund 43,4 Stunden im Monat möglich, ohne dass die Grenze überschritten wird.[
Ein typischer Konflikt: Eine Beschäftigte arbeitet jede Woche zehn Stunden, erhält aber pauschal 603 Euro. Bei 13,90 Euro Mindestlohn wären dafür im Monatsdurchschnitt deutlich weniger Stunden zulässig. Werden Arbeitszeiten nicht korrekt erfasst oder wird der Mindestlohn unterschritten, kann ein Anspruch auf Nachzahlung bestehen. Deshalb sollten Minijobber Arbeitsbeginn, Arbeitsende, Pausen und tatsächlich geleistete Mehrarbeit selbst dokumentieren.
Bezahlter Urlaub: Vier Wochen, nicht null Tage
Auch Minijobber haben Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt nach § 3 BUrlG jährlich 24 Werktage bei einer Sechs-Tage-Woche. Das entspricht vier Wochen Urlaub.
Wie viele einzelne Urlaubstage Ihnen zustehen, richtet sich nicht nach Ihrem Verdienst, sondern danach, an wie vielen Tagen pro Woche Sie gewöhnlich arbeiten. Wer regelmäßig nur an zwei Tagen in der Woche arbeitet, erhält nicht 24 freie Einsatztage. Der Mindestanspruch wird auf die persönliche Arbeitstage-Woche umgerechnet.
Bei zwei regelmäßigen Arbeitstagen pro Woche lautet die Rechnung:
2 \text{ Arbeitstage} \times 24 \text{ Werktage} \div 6 = 8 \text{ Urlaubstage}
Diese acht Urlaubstage entsprechen ebenfalls vier Wochen bezahlter Erholung. Entscheidend ist: Für Urlaubstage muss der Arbeitgeber den Verdienst fortzahlen, den Sie ohne Urlaub voraussichtlich verdient hätten. Ein Anspruch auf „unbezahlten Urlaub statt Lohn“ besteht nicht, wenn gesetzlicher oder vertraglicher Erholungsurlaub genommen wird.
Bietet der Arbeitgeber Vollzeitkräften mehr als den gesetzlichen Mindesturlaub an, etwa 30 Tage bei einer Fünf-Tage-Woche, kann auch für Minijobber ein anteiliger höherer Anspruch entstehen. Das hängt vom Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung und dem Gleichbehandlungsgrundsatz ab.
Krankheit: Der Lohn läuft weiter – aber nicht unbegrenzt
Wer unverschuldet arbeitsunfähig krank wird, hat grundsätzlich Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Das ergibt sich aus § 3 EntgFG. Der Anspruch besteht bis zu sechs Wochen für dieselbe Krankheit und setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis mindestens vier Wochen ohne Unterbrechung bestanden hat.
Der Arbeitgeber muss nur für die Arbeitstage zahlen, an denen Sie ohne Krankheit tatsächlich gearbeitet hätten. Wer normalerweise dienstags und donnerstags arbeitet, erhält daher nicht für die übrigen Wochentage Minijob-Lohn, wohl aber für die ausgefallenen planmäßigen Einsätze.
Eine wichtige Besonderheit bleibt: Minijobber sind durch den Minijob selbst in der Regel nicht gesetzlich krankenversichert. Der pauschale Krankenversicherungsbeitrag des Arbeitgebers verschafft keinen eigenen Krankenversicherungsschutz. Nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlung besteht deshalb aus dem Minijob grundsätzlich kein Anspruch auf Krankengeld. Die Minijob-Zentrale weist ausdrücklich auf diese Lücke hin.
Das kann für Betroffene gravierend sein. Wer nicht über die Familienversicherung, eine Hauptbeschäftigung, den Bezug einer Sozialleistung oder eine eigene freiwillige Versicherung abgesichert ist, sollte seinen Krankenversicherungsschutz dringend prüfen.
Feiertage, Mutterschutz und Arbeitszeit zählen ebenfalls
Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf einen Tag, an dem Sie normalerweise gearbeitet hätten, darf der Arbeitgeber den Lohn nicht einfach streichen. Das Arbeitsentgelt ist grundsätzlich fortzuzahlen. Dasselbe gilt nicht für einen Feiertag an einem Tag, an dem Sie ohnehin nicht eingeteilt gewesen wären.
Auch die Vorschriften zu Mutterschutz, Arbeitsschutz, Arbeitszeit und zum Schutz vor Diskriminierung gelten nicht nur für Vollzeitkräfte. Die werktägliche Arbeitszeit darf grundsätzlich acht Stunden nicht überschreiten; eine Verlängerung auf bis zu zehn Stunden ist nur unter den gesetzlichen Ausgleichsvoraussetzungen möglich. Das regelt § 3 ArbZG.
Für schwangere Minijobberinnen gelten die Schutzvorschriften des Mutterschutzgesetzes. Beschäftigte mit anerkannter Schwerbehinderung können zudem besonderen arbeitsrechtlichen Schutz genießen. Ein Minijob darf nicht dazu genutzt werden, gesetzliche Schutzrechte zu umgehen.
Kündigungsschutz gilt – aber nicht automatisch jeder Schutzfall
Minijobber können gekündigt werden, aber nicht willkürlich. Für sie gelten die allgemeinen Regeln zu Kündigung, Kündigungsfristen und – sofern die Voraussetzungen erfüllt sind – auch der allgemeine Kündigungsschutz.
Das Kündigungsschutzgesetz greift in der Regel erst, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und der Betrieb regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt. Minijobber werden bei der Berechnung der Betriebsgröße grundsätzlich anteilig berücksichtigt. In kleinen Betrieben gilt der allgemeine Kündigungsschutz häufig nicht, doch auch dort bleiben Kündigungen etwa wegen Geschlecht, Herkunft, Schwangerschaft, Behinderung, Gewerkschaftszugehörigkeit oder einer zulässigen Rechtsausübung unzulässig.
Wichtig ist zudem die Frist: Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen. Eine Nachricht per WhatsApp, SMS oder E-Mail reicht nicht aus. Wer eine schriftliche Kündigung erhalten hat und sie gerichtlich prüfen lassen möchte, muss regelmäßig innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. Wer diese Frist verstreichen lässt, riskiert, dass die Kündigung als wirksam gilt.
Weihnachtsgeld und Zuschläge: Wann Minijobber mitprofitieren
Erhalten vergleichbare Vollzeitkräfte Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, eine Prämie oder andere geldwerte Leistungen, kann auch ein Minijobber Anspruch auf einen anteiligen Betrag haben. Maßstab ist wieder das Benachteiligungsverbot für Teilzeitbeschäftigte.
Es kommt jedoch auf die konkrete Regelung an. Knüpft eine Sonderzahlung beispielsweise an Betriebszugehörigkeit, Leistung oder eine bestimmte Funktion an, müssen diese Bedingungen auch für Minijobber nachvollziehbar und gleich angewandt werden. Arbeitet ein Minijobber im selben Aufgabenbereich wie vergleichbare Kollegen, darf er nicht allein wegen seiner geringen Stundenzahl vollständig ausgeschlossen werden.
Der Arbeitgeber darf Leistungen aber zeitanteilig berechnen. Das ist keine Benachteiligung, sondern entspricht dem Grundsatz, dass teilbare Geldleistungen mindestens im Verhältnis zur Arbeitszeit zustehen. Deshalb kann ein anteiliges Weihnachtsgeld korrekt sein, ein pauschaler Ausschluss von Minijobbern hingegen problematisch.
Schriftlicher Vertrag schützt vor späterem Streit
Ein schriftlicher Arbeitsvertrag ist für das Entstehen eines Arbeitsverhältnisses nicht zwingend erforderlich. Trotzdem ist er gerade im Minijob sehr wichtig. Der Arbeitgeber muss die wesentlichen Arbeitsbedingungen grundsätzlich spätestens einen Monat nach Beginn der Beschäftigung schriftlich nachweisen. Dazu gehören insbesondere Tätigkeit, Vergütung, Arbeitszeit, Urlaub und Kündigungsfristen.
Besonders riskant sind mündliche Absprachen wie: „Sie kommen einfach, wenn wir Sie brauchen.“ Bei Arbeit auf Abruf gelten gesetzliche Vorgaben. Ist keine wöchentliche Arbeitszeit vereinbart, kann rechtlich eine Arbeitszeit von 20 Wochenstunden als vereinbart gelten – mit erheblichen Folgen für Lohnansprüche und die Einordnung des Beschäftigungsverhältnisses.
Notieren Sie deshalb Vereinbarungen schriftlich: feste Arbeitstage, Stundenlohn, Zahl der Stunden, Regelungen zu Mehrarbeit, Urlaubsanspruch und eventuelle Zuschläge. Das schafft keine Misstrauenskultur, sondern verhindert, dass Sie im Ernstfall ohne Beweis dastehen.
Was Sie bei Problemen konkret tun können
Wenn der Urlaub verweigert, der Lohn im Krankheitsfall nicht gezahlt oder der Mindestlohn unterschritten wird, sollten Sie zunächst ruhig und schriftlich reagieren. Benennen Sie den konkreten Anspruch, den Zeitraum und die aus Ihrer Sicht fehlende Zahlung oder Behandlung.
Sichern Sie zugleich Unterlagen: Arbeitsvertrag, Dienstpläne, Lohnabrechnungen, eigene Stundenzettel, Nachrichten und Angaben von möglichen Zeugen. Gerade bei Minijobs werden Arbeitszeiten häufig informell organisiert. Eine eigene, zeitnahe Dokumentation kann später entscheidend sein.
Achten Sie außerdem auf arbeits- oder tarifvertragliche Ausschlussfristen. Solche Fristen können verlangen, dass Ansprüche innerhalb weniger Monate in Textform geltend gemacht werden. Bei einer Kündigung gilt zusätzlich die besonders kurze Drei-Wochen-Frist für eine Klage beim Arbeitsgericht.
Für erste Informationen hilft die Minijob-Zentrale. Bei individuellen arbeitsrechtlichen Fragen kann auch das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales weiterhelfen. Bei einem konkreten Streit über ausstehenden Lohn, Urlaub oder eine Kündigung kann eine Beratungsstelle, Gewerkschaft oder Fachanwaltskanzlei sinnvoll sein.
Häufige Fragen zum Minijob
Habe ich im Minijob Anspruch auf bezahlten Urlaub?
Ja. Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt vier Wochen pro Jahr. Wie viele einzelne Urlaubstage daraus werden, hängt von Ihren regelmäßigen Arbeitstagen pro Woche ab. Während des Urlaubs muss der Arbeitgeber Ihren Verdienst fortzahlen.
Bekomme ich im Minijob bei Krankheit weiterhin Geld?
Grundsätzlich ja. Nach vierwöchiger ununterbrochener Beschäftigung besteht bei unverschuldeter Krankheit Anspruch auf Entgeltfortzahlung für bis zu sechs Wochen. Danach gibt es aus dem Minijob selbst normalerweise kein Krankengeld.
Darf mein Arbeitgeber mir im Minijob Weihnachtsgeld verweigern?
Nicht allein wegen des Minijob-Status. Erhalten vergleichbare Vollzeitkräfte Weihnachtsgeld, kann ein anteiliger Anspruch bestehen. Ob Sie im Einzelfall anspruchsberechtigt sind, richtet sich nach Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, betrieblicher Regelung und den Bedingungen der Sonderzahlung.
Kann ich als Minijobber jederzeit mündlich gekündigt werden?
Nein. Eine Kündigung bedarf der Schriftform; SMS, Messenger-Nachrichten oder E-Mails reichen nicht. Gegen eine schriftliche Kündigung muss eine Klage in der Regel innerhalb von drei Wochen beim Arbeitsgericht eingehen, wenn Sie ihre Wirksamkeit prüfen lassen wollen.
Tipp vom Experten für Arbeitsrecht
Ass. jur. Peter Kosick sagt zum Minijob: „Ein Minijob bedeutet nicht, dass Sie auf Urlaub, Mindestlohn, Lohnfortzahlung oder Schutz vor ungerechtfertigter Benachteiligung verzichten müssen. Arbeitsrechtlich sind geringfügig Beschäftigte grundsätzlich Arbeitnehmer mit denselben Kernrechten wie Vollzeitkräfte.
Der entscheidende Unterschied liegt vor allem bei der sozialen Absicherung: Der Minijob vermittelt meist keinen eigenen Krankenversicherungsschutz und nach sechs Wochen Krankheit auch kein Krankengeld.“
Fazit
Wer seine Rechte kennt, Arbeitszeiten dokumentiert und Vereinbarungen schriftlich festhält, kann sich besser gegen typische Nachteile im Alltag wehren.