Rente für pflegende Angehörige: Neuer Minister bremst Warkens Kürzungspläne aus

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Noch im Juni wollte die damalige Gesundheitsministerin Nina Warken die Rentenbeiträge für pflegende Angehörige um rund ein Drittel kürzen. Ihr Nachfolger Carsten Linnemann kündigte Ende August an, genau das verhindern zu wollen. Wie das Deutsche Ärzteblatt berichtet, ist eine Gegenfinanzierung dafür aber weiterhin offen.

Wer einen Angehörigen zu Hause pflegt, verzichtet oft auf Arbeitszeit, Einkommen und persönliche Freiräume. Als Ausgleich zahlt die Pflegeversicherung unter bestimmten Voraussetzungen bislang Rentenbeiträge für nicht erwerbsmäßig Pflegende. Ein Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums sah vor, diese Absicherung ab 1. Januar 2027 spürbar zu reduzieren. Inzwischen hat sich die politische Lage verändert – ein Gesetz ist es nach wie vor nicht.

Kurswechsel im Ministerium: Was Linnemann jetzt ankündigt

Der neue Bundesgesundheitsminister Carsten Linnemann stellte sich in einem seiner ersten Interviews im Amt gegen einen zentralen Punkt aus dem Reformentwurf seiner Vorgängerin. Er wolle bei der Rente pflegender Angehöriger nicht sparen und die Rentenpunkte erhalten, erklärte er gegenüber der Bild am Sonntag.

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Unterstützung erhielt er dafür unter anderem vom GKV-Spitzenverband und von der Deutschen Stiftung Patientenschutz, die die ursprünglich geplante Kürzung scharf kritisiert hatten. Offen bleibt jedoch, wie die entstehende Finanzierungslücke geschlossen werden soll. Ergebnisse dazu erwartet das Ministerium nach eigenen Angaben frühestens Mitte bis Ende September 2026.

Wichtig für die Einordnung: Bislang handelt es sich um eine politische Ankündigung, keine geänderte Rechtslage. Der Referentenentwurf trägt weiterhin den Bearbeitungsstand vom 5. Juni 2026, und die ursprünglich vorgesehene Absenkung der beitragspflichtigen Einnahmen steht dort unverändert im Text. Erst wenn ein überarbeiteter Entwurf vorliegt und das parlamentarische Verfahren abgeschlossen ist, gilt eine neue Rechtslage.

Was der ursprüngliche Entwurf vorsah

Grundlage der Debatte ist der Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums für ein Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) vom 5. Juni 2026. Nach diesem Entwurf sollten die beitragspflichtigen Einnahmen für die Rentenversicherung bei nicht erwerbsmäßiger Pflege nur noch mit 70 Prozent der heutigen Werte angesetzt werden. Die Pflegekasse hätte damit für dieselbe Pflegezeit deutlich geringere Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung gezahlt. Rechtlich sollte dafür Paragraf 166 Absatz 2 SGB VI geändert werden.

Für die Pflegeversicherung bezifferte der Entwurf die dadurch entstehende Entlastung für das Jahr 2027 auf rund 1,8 Milliarden Euro; bis 2030 sollte sich der Effekt auf die Rentenansprüche pflegender Angehöriger auf mehrere Milliarden Euro summieren. Genau diese Summe muss nun anders aufgebracht werden, sollte Linnemann seine Ankündigung tatsächlich umsetzen.

Eine bereits laufende Rente wäre durch die Kürzung nicht gesunken. Betroffen gewesen wären die künftigen Rentenanwartschaften aus Pflegezeiten: Ab Inkrafttreten hätten je Pflegemonat rund 30 Prozent weniger rentenrechtliche Beiträge entstehen sollen als nach heutiger Rechtslage. Die genaue Höhe hängt vom Pflegegrad, der Leistungsart – etwa Pflegegeld, Kombinationsleistung oder Sachleistung – sowie dem Umfang einer geteilten Pflege ab.

Bereits erworbene Rentenpunkte sollten geschützt bleiben

Auch nach dem ursprünglichen Entwurf war ein Punkt klar geregelt: Ein rückwirkender Eingriff in bereits erworbene Rentenanwartschaften war nicht vorgesehen. Rentenpunkte und Beitragszeiten, die bis zu einem möglichen Inkrafttreten erworben wurden, sollten erhalten bleiben.

Die geplante Kürzung hätte damit erst für Pflegezeiten ab 2027 gewirkt. Eine Pflegeperson, die etwa seit Jahren einen Elternteil versorgt, hätte die bisher gutgeschriebenen Zeiten nicht verloren – wohl aber für jeden neuen Monat nach dem Stichtag einen niedrigeren Rentenbeitrag erhalten. Besonders betroffen wären Menschen gewesen, die Angehörige langfristig versorgen und deshalb ihre Erwerbstätigkeit reduziert oder aufgegeben haben. Gerade sie bauen ihre eigene Altersvorsorge ohnehin nur eingeschränkt auf.

Wer erhält heute Rentenbeiträge aus Pflege?

Die Pflegekasse zahlt Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht automatisch für jede Unterstützung im Alltag. Nach den derzeit geltenden Voraussetzungen muss die Pflegeperson eine oder mehrere Personen mit mindestens Pflegegrad 2 in häuslicher Umgebung pflegen. Die Pflege muss mindestens zehn Stunden pro Woche umfassen und auf wenigstens zwei Tage verteilt sein. Zusätzlich darf die Pflegeperson regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig sein.

Die Pflege muss nicht erwerbsmäßig erfolgen; die Pflegekasse prüft die Voraussetzungen anhand eines Fragebogens. Auch bei geteilter Pflege können Rentenbeiträge entstehen, sofern der erforderliche Mindestumfang erreicht wird. Diese Grundvoraussetzungen stehen durch die aktuelle politische Debatte nicht infrage – zur Diskussion steht allein, wie hoch die daraus resultierenden Rentenbeiträge künftig ausfallen.

Teilrente für pflegende Rentner: Ein zweiter Streitpunkt

Neben der Absenkung auf 70 Prozent enthielt der Entwurf eine zweite Einschränkung: Rentenbeiträge aus Pflege sollten künftig nur noch bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze und bis zum Bezug einer Altersrente gezahlt werden. Betroffen wäre insbesondere das bisher genutzte Teilrenten-Modell gewesen.

Nach heutiger Rechtslage können Bezieher einer vorgezogenen Altersrente unter bestimmten Voraussetzungen eine Teilrente wählen und trotz Pflege weiterhin Rentenbeiträge erhalten – selbst eine Teilrente von 99,99 Prozent reicht dafür aus. Die Pflegebeiträge erhöhen dann die spätere Rente. Ob auch dieser Punkt von Linnemanns Ankündigung erfasst ist oder ausschließlich die Absenkung auf 70 Prozent gemeint war, ist derzeit nicht abschließend geklärt.

Vergleich: Geltendes Recht und ursprünglicher Entwurf

MerkmalHeute geltendes RechtUrsprünglicher PNOG-Entwurf (Stand Juni 2026)
Berechnungsgrundlage100 Prozent der Bezugsgröße70 Prozent der Bezugsgröße
Rentenbeiträge bei TeilrenteMöglich, auch bei hoher TeilrentenquoteNur bis Regelaltersgrenze bzw. Rentenbeginn
Bereits erworbene RentenpunkteBestandsschutzBestandsschutz vorgesehen, keine Rückwirkung
Aktueller politischer StandUneingeschränkt gültigKürzung laut Minister Linnemann soll zurückgenommen werden, Finanzierung offen

Was pflegende Angehörige jetzt wissen sollten

Aktuell besteht kein Anlass, wegen des Entwurfs oder der jüngsten politischen Ankündigung vorschnelle Entscheidungen über Arbeit, Pflege oder Rente zu treffen. Bis zu einer Verabschiedung und Veröffentlichung eines Gesetzes gelten die heutigen Regeln unverändert weiter. Wer die Voraussetzungen erfüllt, kann prüfen lassen, ob die Pflegekasse die Pflegeperson bereits korrekt an die Rentenversicherung gemeldet hat.

Sinnvoll bleibt zudem ein regelmäßiger Blick in Versicherungsverlauf und Rentenauskunft, in denen sich Pflegebeitragszeiten nachvollziehen lassen. Bei einer vorgezogenen Altersrente kann eine individuelle Beratung durch die Deutsche Rentenversicherung sinnvoll sein, bevor eine Voll- oder Teilrente beantragt oder geändert wird. Für die kommenden Wochen gilt: Die für Mitte bis Ende September angekündigten Ergebnisse zur Gegenfinanzierung dürften zeigen, ob der Kurswechsel tatsächlich Bestand hat.

Häufige Fragen zur Rentenreform für pflegende Angehörige

Wird die laufende Rente ab 2027 um 30 Prozent gekürzt?

Nein. Eine bereits ausgezahlte Rente sinkt durch den Entwurf nicht. Betroffen wären ausschließlich künftige Rentenanwartschaften aus neuen Pflegezeiten – und auch das nur, falls der ursprüngliche Entwurf tatsächlich umgesetzt würde, was der amtierende Gesundheitsminister derzeit verhindern möchte.

Bleiben bereits erworbene Rentenpunkte aus Pflege erhalten?

Ja. Sowohl der ursprüngliche Entwurf als auch die aktuelle politische Debatte sehen keinen rückwirkenden Eingriff in bereits erworbene Rentenpunkte und Beitragszeiten vor.

Ist die Rentenkürzung für Pflegende inzwischen vom Tisch?

Nicht endgültig. Der neue Gesundheitsminister hat angekündigt, die Kürzung zurücknehmen zu wollen, doch dies ist bislang eine politische Absicht ohne geänderten Gesetzestext. Der Referentenentwurf enthält die ursprüngliche Regelung weiterhin unverändert.

Wer bekommt derzeit Rentenbeiträge von der Pflegekasse?

Personen, die eine oder mehrere Angehörige mit mindestens Pflegegrad 2 mindestens zehn Stunden wöchentlich an wenigstens zwei Tagen nicht erwerbsmäßig zu Hause pflegen und selbst höchstens 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sind.

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