Rentenkürzung nach Scheidung: Wann Ex-Partner ihre Rentenpunkte zurückerhalten

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Wer sich scheiden lässt, gibt oft unbemerkt einen Teil der eigenen Altersvorsorge ab. Stirbt die begünstigte Person innerhalb der ersten drei Jahre nach Rentenbeginn, sieht das Gesetz eine Korrektur vor – die Deutsche Rentenversicherung wird dabei aber nicht von sich aus tätig. Wer die Frist verpasst, verliert den Anspruch dauerhaft.

Was beim Versorgungsausgleich passiert

Bei jeder Scheidung prüft das zuständige Familiengericht in der Regel automatisch den sogenannten Versorgungsausgleich. Dabei werden die während der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche beider Partner hälftig geteilt. Der Hintergrund: Wer sich beruflich zurückgenommen hat, um Kinder zu erziehen oder den Haushalt zu führen, soll dadurch keine dauerhaften Nachteile bei der Altersvorsorge erleiden.

Für die ausgleichspflichtige Person bedeutet das im Umkehrschluss eine lebenslange Kürzung der eigenen Rente – unabhängig davon, wie sich das Leben nach der Scheidung weiterentwickelt. Diese Kürzung bleibt grundsätzlich bestehen, selbst wenn der oder die Ex-Partnerin früh verstirbt.

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Die gesetzliche Ausnahme bei frühem Tod

Eine Ausnahme regelt § 37 des Versorgungsausgleichsgesetzes. Stirbt die Person, die von der Rentenübertragung profitiert hat, bevor sie die Versorgung länger als 36 Monate bezogen hat, kann die Kürzung auf Antrag aufgehoben werden. Das gilt auch, wenn der oder die Ex-Partnerin bereits vor Rentenbeginn verstirbt. Auf diese oft unbekannte Möglichkeit weist der Interessenverband Unterhalt und Familienrecht (ISUV) hin.

Ein Beispiel zur Einordnung: Bezieht die begünstigte Person die zusätzliche Rente 28 Monate lang, bevor sie stirbt, kann die ausgleichspflichtige Person die Kürzung stoppen lassen. Lag der Bezug dagegen bereits bei 40 Monaten, bleibt die Rentenkürzung nach geltendem Recht dauerhaft bestehen.

Bezugsdauer der begünstigten PersonFolge für die ausgleichspflichtige Person
bis zu 36 Monate RentenbezugKürzung kann auf Antrag entfallen
mehr als 36 Monate RentenbezugKürzung bleibt endgültig bestehen
Tod vor RentenbeginnKürzung kann auf Antrag entfallen

Wo der Antrag gestellt werden muss

Von allein ändert sich an der Rentenkürzung nichts. Betroffene müssen aktiv werden und einen formlosen Antrag bei dem Versorgungsträger stellen, bei dem das gekürzte Anrecht besteht – meist die Deutsche Rentenversicherung. Wird der Antrag bewilligt, wirkt die Anpassung laut ISUV ab dem Monat nach der Antragstellung. Eine rückwirkende Nachzahlung für die Zeit vor dem Antrag ist ausgeschlossen.

Rechtlich ist die Regelung nicht neu: Bereits das Bundesverfassungsgericht hatte die Vorgängerregelung im damaligen Versorgungsausgleichs-Härteregelungsgesetz für verfassungsgemäß erklärt. Die heutige 36-Monats-Grenze wurde erst mit der Strukturreform des Versorgungsausgleichs im Jahr 2009 eingeführt und ist seither unverändert geblieben.

Warum viele Betroffene die Frist verstreichen lassen

Ein zentrales Problem: Über den Tod der geschiedenen Person informieren die Behörden nicht automatisch. Wer davon zufällig oder erst spät erfährt, riskiert, dass die 36-Monats-Frist bereits verstrichen ist. Eine spätere Korrektur ist dann ausgeschlossen. Fachanwälte für Familienrecht empfehlen deshalb, bei bekanntgewordenem Tod des Ex-Partners zeitnah zu prüfen, wie lange die Rente aus dem Versorgungsausgleich tatsächlich bezogen wurde.

Häufige Fragen zum Versorgungsausgleich nach dem Tod des Ex-Partners

Wie lange darf die begünstigte Person die Rente höchstens bezogen haben?

Die Grenze liegt bei 36 Monaten. Wurde die Versorgung aus dem übertragenen Anrecht kürzer bezogen, kann die Kürzung der eigenen Rente auf Antrag aufgehoben werden. Bei mehr als 36 Monaten Bezugsdauer bleibt es bei der ursprünglichen Kürzung.

Gibt es eine rückwirkende Nachzahlung für vergangene Jahre?

Nein. Die Anpassung wirkt erst ab dem Monat nach Eingang des Antrags bei der Rentenversicherung. Für die Zeit vor der Antragstellung besteht kein Nachzahlungsanspruch, auch wenn der Tod bereits Jahre zurückliegt.

Was passiert, wenn ich vom Tod des Ex-Partners nichts erfahre?

Die Rentenversicherung informiert nicht aktiv über den Tod eines geschiedenen Ex-Partners. Verstreicht die 36-Monats-Frist ungenutzt, weil die Information nicht rechtzeitig bekannt wird, entfällt die Möglichkeit zur Korrektur endgültig.

Muss der Antrag selbst gestellt werden?

Ja. Die Aufhebung der Kürzung erfolgt ausschließlich auf Antrag bei dem zuständigen Versorgungsträger. Ohne aktives Handeln bleibt die Rentenkürzung bestehen, selbst wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

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