Grundsicherungsgeld 2026: Wann Pflegegeld doch als Einkommen zählt

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Seit dem 1. Juli 2026 heißt die frühere Grundsicherung für Arbeitsuchende offiziell Grundsicherungsgeld, wie die Bundesregierung bestätigt. Strengere Vermögensprüfungen und härtere Sanktionen prägen die Reform. Für Hunderttausende Familien, die Angehörige zu Hause pflegen, bleibt jedoch eine entscheidende Frage: Wird das Pflegegeld künftig als Einkommen angerechnet, oder bleibt es geschützt?

Die Reform ist beschlossene Sache

Was lange als Gesetzentwurf durch die Ausschüsse wanderte, ist inzwischen geltendes Recht. Der Bundestag verabschiedete das 13. SGB-II-Änderungsgesetz am 5. März 2026 mit 320 Ja-Stimmen gegen 268 Nein-Stimmen, der Bundesrat billigte die Reform am 27. März 2026 endgültig. Seit dem 1. Juli 2026 tritt das Gesetz stufenweise in Kraft, ein weiterer Teil der Änderungen im SGB III folgt erst 2027.

Der Name „Bürgergeld“ verschwindet damit aus dem Gesetzestext, an seine Stelle tritt das „Grundsicherungsgeld“. Inhaltlich verschärft die Reform vor allem die Mitwirkungspflichten, die Vermögensprüfung und den Sanktionsmechanismus. An der grundsätzlichen Systematik der Einkommensanrechnung, zu der auch der Umgang mit Pflegegeld gehört, ändert sich dagegen wenig.

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Was Pflegegeld überhaupt ist

Pflegegeld ist eine Leistung der sozialen Pflegeversicherung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch. Es fließt, wenn Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 ihre häusliche Versorgung ganz oder teilweise selbst organisieren, etwa mit Unterstützung durch Angehörige, Freunde oder andere nahestehende Personen. Der Gesetzgeber hat die Leistung ausdrücklich zweckgebunden ausgestaltet: Sie soll Pflege sicherstellen und pflegebedingten Mehraufwand ausgleichen, nicht den allgemeinen Lebensunterhalt bestreiten. Genau diese Zweckbindung, festgehalten in § 37 SGB XI, ist der rechtliche Ankerpunkt für alles Weitere.

Pflegebedürftige: Anrechnungsfrei bleibt anrechnungsfrei

Für Menschen, die selbst Grundsicherungsgeld beziehen und gleichzeitig Pflegegeld erhalten, ändert die Reform nichts an der bisherigen Praxis. Das Pflegegeld zählt weiterhin als zweckbestimmte Einnahme im Sinne von § 11a SGB II und wird bei der Berechnung des Leistungsanspruchs nicht als Einkommen berücksichtigt. Der Regelsatz bleibt 2026 unverändert bei 563 Euro für Alleinstehende und 506 Euro je Partner in einer Bedarfsgemeinschaft, das Pflegegeld kommt unabhängig davon hinzu.

Abzugrenzen davon ist das Pflegegeld nach § 64a SGB XII, die sogenannte Hilfe zur Pflege aus der Sozialhilfe. Hier prüft das Sozialamt im Einzelfall, in welchem Umfang anderes Einkommen berücksichtigt wird, die Regeln unterscheiden sich von denen der Pflegeversicherung.

Pflegepersonen: Wann weitergeleitetes Geld doch zählt

Komplizierter wird es für Angehörige oder andere Personen, die die pflegebedürftige Person versorgen und dafür einen Teil des Pflegegelds weitergereicht bekommen. Grundsätzlich gilt das weitergegebene Pflegegeld zunächst als Einkommen der Pflegeperson. Es bleibt jedoch anrechnungsfrei, wenn die Zahlung nicht steuerpflichtig ist und keine Erwerbstätigkeit vorliegt, in der Regel also bei Angehörigen, die ausschließlich eine einzige Person pflegen.

Anders sieht es aus, wenn eine nicht verwandte Person mehrere Pflegebedürftige gegen Pflegegeld versorgt und die Tätigkeit den Charakter einer Erwerbstätigkeit annimmt. Das Landessozialgericht Hessen hat in einem vielzitierten Verfahren herausgearbeitet, unter welchen Voraussetzungen bei nicht verwandten Pflegepersonen noch von einer „sittlichen Pflicht“ und damit von Anrechnungsfreiheit ausgegangen werden kann: LSG Hessen zur sittlichen Pflicht bei Pflege durch Dritte. Fehlt eine solche persönliche Nähe und wird die Pflege stattdessen wie eine Nebentätigkeit organisiert, kann das Jobcenter das Geld als Erwerbs- oder sonstiges Einkommen werten.

Drei typische Konstellationen

Die folgende Übersicht zeigt, wie die Regeln in der Praxis greifen. Die Pflegegeldbeträge entsprechen dabei den gesetzlich festgelegten Sätzen der Pflegeversicherung.

KonstellationRolle der PersonAnrechnung auf das Grundsicherungsgeld
Pflegebedürftige Person mit Pflegegrad 3, 599 Euro PflegegeldLeistungsberechtigte Person selbstNicht anrechenbar, da zweckgebundene Leistung
Angehörige pflegt ausschließlich ihre Mutter, erhält Teil des Pflegegelds weitergereichtPflegeperson bezieht selbst GrundsicherungsgeldIn der Regel nicht anrechenbar
Nicht verwandte Person pflegt mehrere Pflegebedürftige gegen EntgeltPflegepersonKann als Einkommen gewertet und teilweise angerechnet werden

In jedem dieser Fälle empfiehlt sich eine lückenlose Dokumentation, etwa der Pflegegrad-Bescheid, die Pflegegeldbewilligung und gegebenenfalls eine schriftliche Vereinbarung zwischen Pflegebedürftigem und Pflegeperson. Solche Nachweise erleichtern es, den zweckgebundenen Charakter der Zahlung gegenüber Jobcenter oder Sozialamt zu belegen.

Woran es in der Praxis trotzdem hakt

Trotz klarer Gesetzeslage berichten Sozialverbände immer wieder von Fällen, in denen Jobcenter oder Sozialämter Pflegegeld fälschlich als Einkommen werten, insbesondere bei Pflegepersonen ohne enge verwandtschaftliche Bindung. Wer sich auf die Zweckbindung nach § 37 SGB XI beruft und die Unterlagen vollständig vorlegt, hat in solchen Fällen gute Aussichten, eine fehlerhafte Anrechnung im Widerspruchsverfahren korrigieren zu lassen.

Häufige Fragen zu Pflegegeld und Grundsicherungsgeld

Wird Pflegegeld auf das neue Grundsicherungsgeld angerechnet?

Für die pflegebedürftige Person selbst nein. Das Pflegegeld nach § 37 SGB XI gilt als zweckgebundene Leistung und bleibt bei der Berechnung des Grundsicherungsgelds unberücksichtigt, unabhängig vom Pflegegrad.

Was gilt, wenn eine Pflegeperson selbst Grundsicherungsgeld bezieht?

Pflegt sie ausschließlich eine nahestehende Person und ist die Zahlung nicht steuerpflichtig, bleibt das weitergeleitete Pflegegeld in der Regel ebenfalls anrechnungsfrei. Bei mehreren Pflegebedürftigen kann die Tätigkeit dagegen als Erwerbseinkommen eingestuft werden.

Ändert die Umbenennung in Grundsicherungsgeld etwas an dieser Regel?

Nach dem aktuellen Stand des Gesetzes nicht. Die Reform verschärft vor allem Vermögensprüfung, Mitwirkungspflichten und Sanktionen, die Systematik der zweckgebundenen Einnahmen bleibt unverändert bestehen.

Was ist der Unterschied zwischen Pflegegeld nach SGB XI und Hilfe zur Pflege nach SGB XII?

Pflegegeld nach § 37 SGB XI kommt aus der Pflegeversicherung und ist grundsätzlich anrechnungsfrei. Die Hilfe zur Pflege nach § 64a SGB XII stammt dagegen aus der Sozialhilfe und unterliegt eigenen, im Einzelfall geprüften Regeln zur Einkommensanrechnung.

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