Wer seinen Ruhestand plant, schaut nicht nur auf die Höhe der Rente – sondern vor allem auf das konkrete Eintrittsalter. Nach geltendem Recht können alle vor 1964 Geborenen die Regelaltersrente noch vor ihrem 67. Geburtstag erhalten, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllen. Für den Jahrgang 1963 liegt die Grenze bereits bei 66 Jahren und 10 Monaten; ab Jahrgang 1964 gilt grundsätzlich die Rente mit 67.
Viele Versicherte verwechseln allerdings die reguläre Altersrente mit Sonderwegen wie der abschlagsfreien Rente nach 45 Versicherungsjahren oder der vorgezogenen Rente mit Abschlägen. Dieser Überblick zeigt, welche Jahrgänge regulär noch vor 67 Jahren in Rente gehen können, welche Voraussetzungen gelten und warum die persönliche Rentenauskunft entscheidend bleibt.
Die Regelaltersrente: Worauf es rechtlich ankommt
Die Regelaltersrente ist die gesetzliche Altersrente zum regulären Rentenbeginn. Sie wird grundsätzlich ohne Rentenabschlag gezahlt. Voraussetzung ist neben dem Erreichen der jeweiligen Altersgrenze die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren mit rentenrechtlichen Zeiten.
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👉 Jetzt als bevorzugte Quelle bei Google News speichern (⭐️ klicken)Für Versicherte, die ab dem 1. Januar 1964 geboren wurden, bestimmt § 35 SGB VI die Regelaltersgrenze von 67 Jahren. Für ältere Geburtsjahrgänge greift dagegen die Übergangsvorschrift des § 235 SGB VI. Sie hebt die Altersgrenze Schritt für Schritt von früher 65 auf 67 Jahre an.
Das bedeutet: Die Rente mit 67 gilt nicht erst für sehr junge Beschäftigte. Wer 1964 geboren wurde, ist der erste Jahrgang, der regulär erst mit Vollendung des 67. Lebensjahres in die Regelaltersrente gehen kann.
Diese Jahrgänge gehen regulär noch vor 67 in Rente
Entscheidend ist das Geburtsjahr. Für die Jahrgänge 1947 bis 1958 wurde das reguläre Rentenalter zunächst pro Jahrgang um einen Monat angehoben. Ab Jahrgang 1959 stieg es je Jahrgang um zwei Monate.
| Geburtsjahr | Regelaltersgrenze ohne Abschlag |
|---|---|
| Vor 1947 | 65 Jahre |
| 1947 | 65 Jahre und 1 Monat |
| 1948 | 65 Jahre und 2 Monate |
| 1949 | 65 Jahre und 3 Monate |
| 1950 | 65 Jahre und 4 Monate |
| 1951 | 65 Jahre und 5 Monate |
| 1952 | 65 Jahre und 6 Monate |
| 1953 | 65 Jahre und 7 Monate |
| 1954 | 65 Jahre und 8 Monate |
| 1955 | 65 Jahre und 9 Monate |
| 1956 | 65 Jahre und 10 Monate |
| 1957 | 65 Jahre und 11 Monate |
| 1958 | 66 Jahre |
| 1959 | 66 Jahre und 2 Monate |
| 1960 | 66 Jahre und 4 Monate |
| 1961 | 66 Jahre und 6 Monate |
| 1962 | 66 Jahre und 8 Monate |
| 1963 | 66 Jahre und 10 Monate |
| Ab 1964 | 67 Jahre |
Der Jahrgang 1963 ist damit der letzte Geburtsjahrgang, der die reguläre Regelaltersrente noch vor dem 67. Geburtstag erreichen kann. Die gesetzliche Altersgrenze beträgt hier 66 Jahre und 10 Monate.
Warum der Unterschied von zwei Monaten wichtig sein kann
Auf den ersten Blick wirken zwei Monate wenig. Für Menschen, die ihren Arbeitsvertrag, die Übergabe eines Betriebs oder die Finanzierung bis zum Ruhestand planen, kann diese Verschiebung jedoch erhebliche Folgen haben.
Ein typischer Fall: Eine Versicherte des Jahrgangs 1962 plant ihren Rentenbeginn lange Zeit mit 66 Jahren. Tatsächlich liegt ihre Regelaltersgrenze bei 66 Jahren und 8 Monaten. Beginnt sie acht Monate früher eine vorgezogene Altersrente, kann das – abhängig von der gewählten Rentenart – einen dauerhaften Abschlag bedeuten.
Deshalb sollten Versicherte nicht allein auf Aussagen wie „Ich kann mit 66 in Rente“ vertrauen. Maßgeblich sind immer Geburtsjahr, Versicherungszeiten, die konkrete Rentenart und der gewünschte Rentenbeginn. Die Deutsche Rentenversicherung bietet dafür eine individuelle Rentenauskunft und Online-Rechner an.
Regelaltersrente ist nicht gleich „Rente mit 63“
Die häufig verwendete Bezeichnung „Rente mit 63“ führt oft zu falschen Erwartungen. Sie meint in der Regel die Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Dafür müssen mindestens 45 Jahre an anrechenbaren Versicherungszeiten vorliegen.
Wer 1964 oder später geboren wurde und die 45 Jahre erfüllt, kann diese Altersrente weiterhin abschlagsfrei mit 65 Jahren erhalten. Das ist ein wichtiger Unterschied zur Regelaltersrente mit 67 Jahren. Die Bezeichnung „Rente mit 63“ passt jedoch für diese Jahrgänge nicht mehr, weil das Eintrittsalter schrittweise angehoben wurde.
Auch schwerbehinderte Menschen können bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 und 35 Jahren Wartezeit unter besonderen Voraussetzungen früher eine Altersrente beziehen. Für ab 1964 Geborene liegt die abschlagsfreie Altersgrenze bei dieser Rentenart ebenfalls bei 65 Jahren; ein früherer Beginn ist grundsätzlich mit Abschlägen möglich.
Vorzeitig in Rente: Abschläge bleiben dauerhaft
Wer mindestens 35 Versicherungsjahre erfüllt, kann die Altersrente für langjährig Versicherte in vielen Fällen ab 63 Jahren vorzeitig beziehen. Der Preis dafür sind dauerhafte Rentenabschläge von 0,3 Prozent pro Monat des vorzeitigen Beginns – also 3,6 Prozent pro Jahr.
Bei vier Jahren vorzeitigem Rentenstart können sich die Abschläge auf bis zu 14,4 Prozent summieren. Sie gelten nicht nur bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, sondern für die gesamte Dauer des Rentenbezugs. Die Entscheidung sollte daher nicht allein danach getroffen werden, ob ein früherer Ausstieg aus dem Beruf möglich ist, sondern auch nach einer konkreten Berechnung der finanziellen Folgen.
Eine Alternative kann sein, Abschläge ab dem 50. Lebensjahr durch Sonderzahlungen ganz oder teilweise auszugleichen. Ob das wirtschaftlich sinnvoll ist, hängt unter anderem von Rentenhöhe, Steuern, Ersparnissen, Lebenserwartung und der persönlichen Erwerbssituation ab.
Die aktuelle Rechtslage: Ab 1964 regulär mit 67
Nach der derzeit geltenden Rechtslage bleibt es bei der klaren Grenze: Vor 1964 Geborene erreichen die Regelaltersrente stufenweise noch vor 67 Jahren, ab Jahrgang 1964 gilt einheitlich das Alter 67. Aussagen über ein bereits beschlossenes reguläres Rentenalter oberhalb von 67 Jahren wären daher für die heutige Rechtslage falsch.
Politische Debatten über eine langfristige Anhebung des Renteneintrittsalters ändern für sich genommen keinen individuellen Rentenanspruch. Maßgeblich ist das geltende Gesetz. Wer den persönlichen Termin verlässlich kennen möchte, sollte den Versicherungsverlauf prüfen und eine Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung einholen.
Häufige Fragen zur Rente vor 67 – welche Jahrgang kann noch abschlagsfrei gehen
Welcher Jahrgang kann regulär zuletzt vor 67 in Rente gehen?
Der Jahrgang 1963. Die Regelaltersgrenze liegt für diese Versicherten bei 66 Jahren und 10 Monaten, sofern die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt ist.
Kann der Jahrgang 1964 mit 66 Jahren regulär in Rente gehen?
Nein. Für den Jahrgang 1964 gilt bei der Regelaltersrente grundsätzlich die Altersgrenze von 67 Jahren. Ein früherer Rentenbeginn kann je nach Rentenart möglich sein, führt aber häufig zu dauerhaften Abschlägen.
Reichen 35 Versicherungsjahre für eine abschlagsfreie Rente vor 67?
Für ab 1964 Geborene reichen 35 Versicherungsjahre allein nicht für eine abschlagsfreie Altersrente vor 67. Sie eröffnen aber grundsätzlich die Möglichkeit, ab 63 Jahren vorzeitig in Rente zu gehen – dann mit Abschlägen.
Kann ich mit 45 Versicherungsjahren vor 67 abschlagsfrei in Rente gehen?
Ja. Für Versicherte ab Jahrgang 1964 liegt die Altersgrenze für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte bei 65 Jahren. Voraussetzung sind mindestens 45 anrechenbare Versicherungsjahre.
Rentenexperte: Was Versicherte jetzt prüfen sollten“
Rentenrechts-Experte Ass. jur. Peter Kosick, rätz: „Wer vor dem Ruhestand steht, sollte nicht nur das Geburtsjahr beachten. Prüfen Sie frühzeitig Ihren Versicherungsverlauf, mögliche Lücken bei Beitragszeiten und die Voraussetzungen für unterschiedliche Altersrenten. Besonders wichtig ist die Frage, ob 35 oder sogar 45 Versicherungsjahre erfüllt sind.
Die Regelaltersgrenze ist für viele der sichere Orientierungspunkt. Doch eine frühere abschlagsfreie Rente kann je nach Versicherungsbiografie möglich sein. Eine individuelle Auskunft schafft Klarheit – und verhindert, dass ein geplanter Rentenbeginn später an fehlenden Monaten oder unvollständigen Versicherungszeiten scheitert.“