Wer im Ruhestand auf Grundsicherung im Alter angewiesen ist, rechnet oft nur mit Rente, Miete und Regelsatz. Doch auch Versicherungsbeiträge können bei der Berechnung wichtig sein: Manche Beiträge mindern das anrechenbare Einkommen, andere – insbesondere für Kranken- und Pflegeversicherung – gehören unmittelbar zum anerkannten Bedarf. Das kann dazu führen, dass das Sozialamt monatlich mehr zahlen muss. Entscheidend ist aber stets der Einzelfall: Nicht jede Police wird anerkannt und bei vielen freiwilligen Versicherungen kommt es auf Zweck und Beitragshöhe an.
Warum Versicherungen bei der Grundsicherung wichtig sind
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung soll den notwendigen Lebensunterhalt sichern. Sie richtet sich an Menschen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben oder dauerhaft voll erwerbsgemindert sind und deren Einkommen nicht ausreicht. Zuständig ist in der Regel das örtliche Sozialamt. Die Leistung umfasst unter anderem den Regelbedarf, angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung, Mehrbedarfe sowie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Für die Berechnung gilt ein einfaches Prinzip: Das Sozialamt stellt dem persönlichen Bedarf das anrechenbare Einkommen gegenüber. Je niedriger das anrechenbare Einkommen ausfällt, desto höher kann die Grundsicherung sein. Genau an diesem Punkt können bestimmte Versicherungsbeiträge eine Rolle spielen.
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👉 Jetzt als bevorzugte Quelle bei Google News speichern (⭐️ klicken)Nach § 82 SGB XII sind vom Einkommen unter anderem Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung sowie Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen abzusetzen, wenn sie gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind. Das ist keine pauschale Erstattung jeder Versicherung. Es ist vielmehr ein Abzug bei der Einkommensberechnung.
Ein typischer Fall: Eine Rentnerin erhält eine kleine Altersrente und zusätzlich Grundsicherung. Hat sie eine angemessene private Haftpflicht- oder Hausratversicherung, kann der Beitrag ihre anzurechnende Rente mindern. Dadurch kann sich ihr Zahlungsanspruch gegenüber dem Sozialamt erhöhen.
Diese Beiträge sind besonders relevant
Bei Versicherungen müssen zwei Gruppen unterschieden werden. Erstens gibt es Beiträge, die als eigener Bedarf anerkannt werden können. Zweitens gibt es Beiträge, die vom Einkommen abgesetzt werden können. Die rechtliche Wirkung ist unterschiedlich, kann das Ergebnis aber in beiden Fällen verbessern.
Besonders klar ist die Rechtslage bei Kranken- und Pflegeversicherung. Angemessene Beiträge sind nach § 32 SGB XII als Bedarf anzuerkennen, soweit leistungsberechtigte Menschen sie nicht aus eigenem Einkommen tragen können. Das Gesetz nennt ausdrücklich die Kranken- und Pflegeversicherung; bei privat Versicherten gelten dabei besondere Grenzen, etwa für den Basistarif oder Standardtarif.
In der Praxis können folgende Versicherungen bedeutsam sein:
| Versicherung | Mögliche Wirkung bei Grundsicherung | Worauf es ankommt |
|---|---|---|
| Gesetzliche Krankenversicherung | Als Bedarf zu berücksichtigen | Beitrag muss tatsächlich geschuldet sein; eigene Einkommensteile sind vorrangig einzusetzen |
| Soziale Pflegeversicherung | Als Bedarf zu berücksichtigen | Gleiches gilt für den Pflegeversicherungsbeitrag |
| Private Krankenversicherung | Anerkennung bis zu gesetzlichen Angemessenheitsgrenzen möglich | Vor allem Basistarif- oder Standardtarifregelungen beachten |
| Private Pflegepflichtversicherung | Anerkennung innerhalb gesetzlicher Grenzen möglich | Versicherung muss der gesetzlichen Pflegepflicht entsprechen |
| Privathaftpflichtversicherung | Kann vom Einkommen abgesetzt werden | Zweck und Beitrag müssen angemessen sein |
| Hausratversicherung | Kann vom Einkommen abgesetzt werden | Üblicher, wirtschaftlich vertretbarer Versicherungsschutz |
| Kfz-Haftpflichtversicherung | Kann im Einzelfall absetzbar sein | Vor allem, wenn ein angemessenes und berücksichtigungsfähiges Fahrzeug vorhanden ist |
| Sterbegeldversicherung | Nur ausnahmsweise absetzbar | Individuelle Situation und angemessene Beitragshöhe sind entscheidend |
Die Aufstellung bedeutet nicht, dass das Sozialamt jede genannte Police automatisch anerkennen muss. Bei freiwilligen Versicherungen prüft die Behörde, ob die Vorsorge für Menschen mit geringem Einkommen vernünftig und üblich ist – und ob der Beitrag nicht überzogen wirkt.
Haftpflicht und Hausrat: Häufig übersehene Abzüge
Die private Haftpflichtversicherung gehört zu den wichtigsten freiwilligen Versicherungen. Sie schützt vor Schadensersatzforderungen, die eine einzelne Rentnerin oder einen einzelnen Rentner finanziell überfordern könnten. Auch eine Hausratversicherung kann grundsätzlich als vernünftige Vorsorge angesehen werden, etwa gegen Schäden durch Feuer, Leitungswasser oder Einbruch.
Das Bundessozialgericht betont bei der Prüfung privater Versicherungen zwei Kriterien: Zum einen geht es um das abgesicherte Lebensrisiko, zum anderen um die Höhe des Beitrags. Maßgeblich ist auch die persönliche Lebenssituation. Die Frage lautet also nicht nur: „Gibt es eine Versicherung?“ Sondern ebenso: „Würde eine Person mit Einkommen knapp oberhalb der Sozialhilfegrenze diese Vorsorge typischerweise treffen?“
Eine einfache Privathaftpflicht mit einem üblichen Jahresbeitrag wird daher eher anerkannt als ein umfangreiches Paket mit zahlreichen Zusatzbausteinen. Ähnlich kann es bei der Hausratversicherung sein: Ein normaler Schutz für den eigenen Haushalt kann angemessen sein, ein besonders teurer Vertrag mit überdimensionierter Versicherungssumme dagegen nicht.
Wichtig ist dabei eine häufige Fehlannahme: Das Sozialamt zahlt bei solchen freiwilligen Versicherungen nicht zwingend einen gesonderten Zuschuss. Der Beitrag kann vielmehr vom vorhandenen Einkommen abgezogen werden. Wer nur sehr wenig oder gar kein anrechenbares Einkommen hat, kann deshalb nicht automatisch zusätzliches Geld allein wegen der Haftpflicht- oder Hausratversicherung verlangen. Diese Abzugsregelung braucht Einkommen, von dem überhaupt etwas abgesetzt werden kann.
Kranken- und Pflegeversicherung werden anders behandelt
Anders als bei Hausrat oder Privathaftpflicht behandelt das Sozialhilferecht die Kranken- und Pflegeversicherung. Sie sind keine bloße freiwillige Vorsorge, sondern elementare Absicherung und gesetzlich besonders geregelt. Angemessene Beiträge zählen deshalb grundsätzlich zum Bedarf.
Für privat krankenversicherte Rentnerinnen und Rentner ist das besonders wichtig. Das Sozialamt erkennt bei erfüllter Versicherungspflicht Beiträge grundsätzlich bis zur Höhe des halbierten Beitrags im Basistarif an. Bei einer Absicherung im brancheneinheitlichen Standardtarif gilt eine eigene gesetzliche Regelung. Auch für die private Pflegepflichtversicherung bestehen Höchstgrenzen.
Seit der Regelung in § 32a SGB XII gilt zudem: Der Bedarf für Kranken- und Pflegeversicherung ist dem Monat zuzuordnen, für den der Versicherungsschutz besteht – unabhängig davon, wann der Beitrag fällig wird. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Sozialamt die Beiträge direkt an die Krankenkasse oder das Versicherungsunternehmen zahlen. Das reduziert das Risiko, dass ein Versicherungsbeitrag wegen einer verspäteten Überweisung offen bleibt.
Jahresbeiträge können zum Problem werden
Viele Versicherungen werden nicht monatlich, sondern einmal im Jahr abgebucht. Gerade bei Haftpflicht- oder Hausratversicherungen kann das zu Schwierigkeiten führen. Denn im Sozialhilferecht gilt grundsätzlich das Monatsprinzip: Einkommen und Abzüge werden für den jeweiligen Monat betrachtet.
Das Bundessozialgericht hat klargestellt, dass ein jährlich fälliger Versicherungsbeitrag grundsätzlich in dem Monat berücksichtigt wird, in dem er tatsächlich und rechtlich anfällt. Eine automatische Verteilung auf zwölf Monate ist rechtlich nicht vorgesehen.
Das kann praktisch bedeuten: Wird der Jahresbeitrag im März abgebucht, kann sich die Einkommensberechnung für März verändern. Für die übrigen Monate folgt daraus nicht zwingend ein fortlaufender monatlicher Abzug. Wer den Beitrag monatlich zahlen kann, vermeidet daher oft Schwankungen bei der Leistungsberechnung. Ob ein Wechsel der Zahlungsweise sinnvoll ist, sollte aber vorab mit dem Versicherer und – bei laufendem Leistungsbezug – mit dem Sozialamt geklärt werden.
Diese Unterlagen sollten Sie beim Sozialamt einreichen
Versicherungsbeiträge werden häufig nicht berücksichtigt, weil sie im Antrag oder bei einer Weiterbewilligung nicht vollständig angegeben wurden. Das Sozialamt muss den Bedarf zwar ermitteln, kann aber in der Regel nur berücksichtigen, was nachgewiesen ist.
Sinnvoll sind insbesondere:
- Versicherungsschein oder aktuelle Vertragsübersicht
- Beitragsrechnung beziehungsweise Zahlungsplan
- Kontoauszug über die tatsächliche Zahlung
- Nachweis über Beitragserhöhungen oder Tarifwechsel
- Bei privater Kranken- und Pflegeversicherung: Bescheinigung des Versicherers über Tarif und monatlichen Beitrag
- Der aktuelle Grundsicherungsbescheid zum Vergleich mit den eingereichten Unterlagen
Wer eine neue Versicherung abschließt oder einen bestehenden Tarif deutlich erweitert, sollte besonders vorsichtig sein. Ein neuer Vertrag führt nicht automatisch zu einem höheren Grundsicherungsanspruch. Das Sozialamt darf prüfen, ob die Versicherung notwendig beziehungsweise angemessen ist. Bei freiwilligen Policen ist ein günstiger, nachvollziehbarer Basisschutz daher meist leichter zu begründen als ein umfangreicher Komforttarif.
FAQ: Welche Versicherungen erhöhen den Grundsicherungs-Anspruch bei Rente?
Werden alle Versicherungen bei der Grundsicherung im Alter übernommen?
Nein. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sind gesetzlich besonders abgesichert und können als Bedarf berücksichtigt werden. Andere Versicherungen, etwa private Haftpflicht oder Hausrat, können nur vom Einkommen abgesetzt werden, wenn sie nach Zweck und Beitragshöhe angemessen sind.
Erhöht eine Privathaftpflichtversicherung meine Grundsicherung?
Sie kann den Anspruch erhöhen, wenn das Sozialamt den Beitrag als angemessen anerkennt und Sie Einkommen haben, von dem der Beitrag abgezogen werden kann. Die Versicherung wird dabei regelmäßig nicht als separater Zuschuss ausgezahlt, sondern verringert das anrechenbare Einkommen.
Kann ich eine Sterbegeldversicherung geltend machen?
Das ist nicht ausgeschlossen, aber deutlich schwieriger als bei Haftpflicht oder Hausrat. Das Bundessozialgericht verlangt eine Prüfung der individuellen Lebenssituation sowie der Angemessenheit von Zweck und Beitragshöhe. Ein bloßer Wunsch nach zusätzlicher Vorsorge reicht nicht automatisch aus.
Was kann ich tun, wenn das Sozialamt einen Beitrag nicht berücksichtigt?
Prüfen Sie zunächst den Bescheid und reichen Sie Vertrag, Beitragsrechnung und Zahlungsnachweis nach. Bleibt die Ablehnung bestehen, können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Widerspruch einlegen. In einem Widerspruch sollten Sie konkret erläutern, warum die Versicherung notwendig oder zumindest angemessen ist und welche Rechtsgrundlage Sie geltend machen.
Fazit vom Sozialrechtsexperten
Sozialrechtsexperte Ass. jur. Peter Kosick: „Versicherungen sind bei der Grundsicherung im Alter kein Nebenthema. Kranken- und Pflegeversicherung zählen ausdrücklich zum anerkannten Bedarf; bei privaten Versicherungen kann ein angemessener Beitrag das anrechenbare Einkommen senken. Gerade Privathaftpflicht und Hausrat sollten Rentnerinnen und Rentner deshalb im Antrag, bei einer Weiterbewilligung und nach jeder Beitragsänderung vollständig angeben.
Entscheidend sind immer Vertrag, tatsächliche Zahlung und Angemessenheit. Wer seinen Grundsicherungsbescheid sorgfältig prüft, kann verhindern, dass berechtigte Abzüge unberücksichtigt bleiben – und damit womöglich jeden Monat auf Geld zu verzichten, das ihm zusteht.“
Quellen
- § 32 SGB XII – Bedarfe für eine Kranken- und Pflegeversicherung
- § 32a SGB XII – zeitliche Zuordnung und Zahlung von Beiträgen
- Gesetze im Internet: § 82 SGB XII – Begriff und Einsatz des Einkommens
- Deutsche Rentenversicherung: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung