Grad der Behinderung 2026: Fünf neue Bewertungsregeln entscheiden über den GdB

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Wer aktuell einen Bescheid vom Versorgungsamt erhält, bewertet nach anderen Maßstäben als noch vor einem Jahr. Seit dem 3. Oktober 2025 gilt die sechste Änderungsverordnung zur Versorgungsmedizin-Verordnung, wie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestätigt. 2026 laufen damit erstmals viele Neu- und Änderungsanträge vollständig unter den überarbeiteten Kriterien.

Für Menschen mit chronischen Erkrankungen, Krebspatienten nach überstandener Behandlung oder Antragstellern mit psychischen Begleiterkrankungen ist das keine akademische Randnotiz. Die neuen Grundsätze entscheiden mit darüber, ob ein Schwerbehindertenausweis erhalten bleibt, ob Kündigungsschutz und Zusatzurlaub weiter gelten und ob der Zugang zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen offensteht.

Warum die Teilhabe wichtiger wird als die Diagnose

Für den Grad der Behinderung zählt seit der Reform noch deutlicher, wie stark die tatsächliche Teilhabe am gesellschaftlichen Leben eingeschränkt ist – nicht in erster Linie, welche Diagnose im Arztbrief steht. Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze orientieren sich damit an den konkreten körperlichen, geistigen, seelischen oder sinnesbezogenen Beeinträchtigungen im Alltag.

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Eine Diagnose bleibt zwar die medizinische Grundlage, sagt für sich genommen aber noch nichts über die Höhe des GdB aus. Wer einen Antrag stellt, sollte deshalb möglichst genau beschreiben, welche Tätigkeiten nicht mehr, nur mit Hilfe oder nur unter erheblichen Beschwerden möglich sind – etwa beim Gehen, Treppensteigen, Einkaufen, Ankleiden, Autofahren oder bei sozialen Kontakten. Pauschale Formulierungen wie „starke Schmerzen“ helfen dabei kaum weiter. Aussagekräftiger sind konkrete Angaben, etwa wie viele Treppenstufen ohne Pause zu bewältigen sind.

Kein Rückschluss vom GdB auf die Arbeitsfähigkeit

Die überarbeitete Fassung stellt klar, dass der GdB nichts über die Leistungsfähigkeit im Beruf aussagt. Weder der ausgeübte Job noch die Wohnsituation spielen für seine Höhe eine Rolle. Diese Klarstellung ist relevant, weil GdB und Erwerbsminderung in der Praxis häufig verwechselt werden.

Beide Größen verfolgen unterschiedliche Zwecke: Der GdB bewertet die Beeinträchtigung der gesellschaftlichen Teilhabe, während die Erwerbsminderungsrente misst, wie viele Stunden jemand unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts noch arbeiten kann. Ein hoher GdB allein begründet deshalb keinen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente, und umgekehrt kann jemand voll erwerbsgemindert sein, ohne überhaupt einen GdB zu besitzen.

Einzelwerte werden weiterhin nicht addiert

Bestehen mehrere Gesundheitsstörungen, werden deren Einzel-GdB-Werte nicht schlicht zusammengezählt. Diese Regel ist nicht neu, wurde in der aktuellen Fassung aber schärfer und stärker teilhabeorientiert formuliert. Ausgangspunkt für den Gesamt-GdB ist die Erkrankung mit der stärksten Teilhabebeeinträchtigung. Erst danach wird geprüft, ob weitere Erkrankungen die Gesamtsituation zusätzlich und wesentlich verschlechtern.

Eine Erhöhung ist in der Regel nur vorgesehen, wenn eine zusätzliche Gesundheitsstörung den Gesamt-GdB um mindestens zehn Punkte verstärkt. Überschneiden sich die Auswirkungen mehrerer Erkrankungen weitgehend, kann eine Erhöhung ausbleiben. Ein Beispiel verdeutlicht die Logik: Schränken zwei unabhängige Erkrankungen die Gehfähigkeit auf ähnliche Weise ein, führt das nicht automatisch dazu, dass aus einem Einzel-GdB von 40 und einem weiteren von 20 ein Gesamt-GdB von 60 wird. Entscheidend bleibt, wie stark die Mobilität insgesamt beeinträchtigt ist.

Die fünf Regeln im Überblick

RegelKernaussage
1. Teilhabe im FokusAlltagsauswirkungen zählen mehr als die reine Diagnose
2. Keine Gleichsetzung mit ErwerbsfähigkeitGdB und Erwerbsminderungsrente sind rechtlich getrennt zu betrachten
3. Keine Addition der Einzel-GdBDer Gesamt-GdB ergibt sich aus der Gesamtbeeinträchtigung, nicht aus einer Rechenformel
4. Neuprüfung nach HeilungsbewährungNach erfolgreicher Behandlung, etwa bei Krebs, wird der GdB neu bewertet
5. Schmerz und Psyche genauer abgrenzenNur außergewöhnliche Beschwerden führen zu einer zusätzlichen Bewertung

Nach der Heilungsbewährung folgt eine Neubewertung

Bei grundsätzlich heilbaren Erkrankungen gilt oft der Vorbehalt einer sogenannten Heilungsbewährung. Das betrifft vor allem bösartige Tumoren: Unmittelbar nach einer Operation oder während einer Chemotherapie fällt der GdB in der Regel höher aus als nach erfolgreicher Behandlung. Nach Ablauf dieser Frist – ihre Dauer richtet sich nach dem jeweiligen Krankheitsbild und beträgt nicht automatisch fünf Jahre – prüft das Versorgungsamt erneut, welche Funktionsstörungen und Teilhabebeeinträchtigungen noch bestehen.

Neu geändert hat sich, dass diese Grundsätze aus dem krankheitsspezifischen Teil B in den allgemeinen Teil A der Verordnung verschoben und systematisch neu geordnet wurden. Eine Herabsetzung des GdB ist danach möglich, aber nicht zwingend: Bleiben erhebliche körperliche oder psychische Folgen zurück, muss der GdB diese weiterhin abbilden. Wer vor einer Überprüfung steht, sollte aktuelle Befundberichte mit konkreten Beschreibungen der dauerhaften Folgen vorlegen.

Schmerzen und psychische Begleiterscheinungen genauer abgegrenzt

Übliche Schmerzen und typische psychische Begleiterscheinungen einer körperlichen Erkrankung gelten grundsätzlich als bereits im GdB der Grunderkrankung enthalten. Eine zusätzliche Bewertung kommt nur in Betracht, wenn die Beschwerden deutlich stärker ausfallen als bei der jeweiligen körperlichen Erkrankung üblich – und wenn zugleich die Voraussetzungen einer eigenständigen Diagnose nach der Internationalen Klassifikation der Krankheiten erfüllt sind. Liegt beides vor, gilt die zusätzliche Erkrankung als Komorbidität, die in die Einschätzung des Gesamt-GdB einfließen muss.

Außergewöhnlich starke Schmerzen oder psychische Beschwerden sollten deshalb nicht nur beiläufig erwähnt, sondern ärztlich nachvollziehbar dokumentiert werden. Ist der Schmerz dagegen das Leitsymptom einer psychischen Erkrankung, wird die dadurch verursachte Teilhabebeeinträchtigung im GdB für diese psychische Erkrankung selbst erfasst.

Wer von der Reform besonders betroffen ist

Die Neuregelung betrifft grundsätzlich alle, deren GdB neu festgestellt oder überprüft wird. Das gilt besonders für Menschen mit mehreren chronischen Erkrankungen, für Erstantragsteller, für Personen mit einem Änderungs- oder Verschlimmerungsantrag sowie für Krebspatienten nach Ablauf der Heilungsbewährung. Auch wer chronische Schmerzen oder zusätzliche psychische Erkrankungen hat, muss mit einer genaueren Prüfung rechnen – ebenso Personen, deren GdB nahe an der Schwelle von 50 liegt.

Diese Schwelle hat erhebliches Gewicht: Die Schwerbehinderteneigenschaft setzt nach § 152 SGB IX einen GdB von mindestens 50 voraus. Sinkt der Wert darunter, können besonderer Kündigungsschutz, gesetzlicher Zusatzurlaub und der Zugang zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen entfallen. Steuerliche Pauschbeträge dagegen stehen bereits bei niedrigeren GdB-Werten zu und sind nicht an die Grenze von 50 gebunden.

Führen die neuen Regeln automatisch zu niedrigeren Werten?

Nein. Die Änderungsverordnung ordnet keine pauschale Absenkung bestehender GdB-Werte an, und auch die krankheitsspezifischen Tabellenwerte in Teil B wurden nicht umfassend herabgesetzt. Die Reform präzisiert vielmehr, wie Beeinträchtigungen zu ermitteln, voneinander abzugrenzen und zu einem Gesamt-GdB zusammenzuführen sind. Ob sich das im Einzelfall günstig oder ungünstig auswirkt, hängt von der konkreten Aktenlage und den vorliegenden Befunden ab.

Was für einen Antrag oder eine Überprüfung wichtig ist

Ärztliche Unterlagen sollten nicht nur Diagnosen und Laborwerte enthalten, sondern eine konkrete Beschreibung der Funktionsbeeinträchtigungen: wie weit jemand noch gehen kann, wie lange Sitzen oder Stehen möglich ist, welche Tätigkeiten nur mit Pausen zu bewältigen sind und ob Hilfe bei Körperpflege oder Haushaltsführung nötig ist. Auch die Häufigkeit von Krankheitsschüben, die Auswirkungen von Erschöpfung oder psychischen Beschwerden sowie notwendige Behandlungen, Medikamente und mögliche Nebenwirkungen gehören dazu. Ein zeitlich begrenztes Beschwerde- oder Alltagstagebuch kann helfen, wiederkehrende Einschränkungen nachvollziehbar darzustellen.

Vor einem Änderungsantrag lohnt sich zudem ein Blick in den bisherigen Bescheid: Welche Feststellungen enthält er bereits, und belegen aktuelle medizinische Unterlagen tatsächlich eine Verschlechterung? Da ein Änderungsantrag auch zu einer Herabsetzung führen kann, ist eine sorgfältige Abwägung sinnvoll.

Häufig gestellte Fragen zur GdB-Reform 2026

Gelten die neuen GdB-Regeln erst seit 2026?

Nein. Die sechste Änderungsverordnung zur Versorgungsmedizin-Verordnung trat bereits am 3. Oktober 2025 in Kraft. 2026 wirken sich die geänderten Grundsätze vor allem deshalb spürbar aus, weil in diesem Jahr besonders viele laufende Neuanträge, Änderungsanträge und Überprüfungen erstmals vollständig nach den neuen Maßstäben bearbeitet werden.

Werden mehrere Erkrankungen beim Gesamt-GdB einfach zusammengerechnet?

Nein. Ausgangspunkt ist stets die Erkrankung mit der stärksten Teilhabebeeinträchtigung. Weitere Erkrankungen erhöhen den Gesamt-GdB nur, wenn sie die Gesamtsituation wesentlich zusätzlich verschlechtern. Überschneiden sich die Auswirkungen mehrerer Erkrankungen weitgehend, kann eine Erhöhung ausbleiben.

Kann ein Änderungsantrag zu einem niedrigeren GdB führen?

Ja, das ist grundsätzlich möglich. Bei einem Änderungsantrag prüft das Versorgungsamt den aktuellen Gesundheitszustand vollständig neu. Haben sich einzelne Beeinträchtigungen gebessert oder lässt sich eine behauptete Verschlimmerung nicht ausreichend belegen, kann die Behörde auch eine Herabsetzung feststellen.

Verliert man automatisch den Schwerbehindertenausweis, wenn der GdB nach einer Überprüfung sinkt?

Sinkt der GdB unter 50, entfällt die Schwerbehinderteneigenschaft und damit in der Regel auch der Ausweis. Ein unbefristet ausgestellter Ausweis schützt davor nicht zwangsläufig, da Versorgungsämter auch bei unbefristeten Feststellungen Überprüfungen anstoßen können, wenn sich der Gesundheitszustand voraussichtlich gebessert hat.

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