Zum Jahresende 2025 lebten in Deutschland rund 7,8 Millionen Menschen mit anerkannter Schwerbehinderung, wie das Statistische Bundesamt meldet. Viele von ihnen wohnen in Eigentümergemeinschaften mit Treppen, Schwellen oder engen Wegen. Ein aktuelles Urteil aus Bielefeld zeigt, wie hartnäckig sich manche Gemeinschaft gegen einen simplen Umbau wehren kann.
Der Fall betrifft ein Problem, das in alternden Wohnanlagen immer häufiger auftritt: Ein Eigentümer braucht einen barrierefreien Zugang zu seiner Wohnung, die Miteigentümer wollen den Garten aber möglichst unverändert lassen. Das Landgericht Dortmund hat jetzt entschieden, wie weit die Rechte eines einzelnen Eigentümers reichen und wo die Mitsprache der Gemeinschaft endet.
Streit um einen ebenerdigen Weg zur Terrasse
In einer Wohnungseigentumsanlage in Bielefeld wollte ein Eigentümer einen behindertengerechten Fußweg über das Grundstück bis zur Terrasse seiner Wohnung anlegen lassen. Bereits seit 2022 beschäftigte sich die Eigentümergemeinschaft mehrfach mit dem Thema. Sie erlaubte zunächst eine Zuwegung, änderte den Beschluss später und hob ihn schließlich ganz auf.
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👉 Jetzt als bevorzugte Quelle bei Google News speichern (⭐️ klicken)Im Dezember 2024 bot die Gemeinschaft stattdessen einen Treppenlift an und verlangte gleichzeitig den Rückbau bereits vorgenommener Veränderungen. Der Eigentümer hielt den Lift für technisch ungeeignet und zog vor Gericht.
Landgericht Dortmund ersetzt den fehlenden Beschluss
Das Landgericht Dortmund gab dem Eigentümer im entscheidenden Punkt recht (Urteil vom 21.11.2025, Az. 17 S 54/25). Die Gemeinschaft muss die Errichtung eines behindertengerechten Fußwegs grundsätzlich genehmigen, das Gericht ersetzte den fehlenden Beschluss.
Einen gewissen Einfluss behält die Gemeinschaft dennoch: Sie darf über den genauen Verlauf des Weges und die bauliche Ausführung mitentscheiden. Das „Ob“ der Barrierefreiheit kann ein Eigentümer also durchsetzen, über sämtliche Details des „Wie“ entscheidet er nicht allein.
Warum der Anspruch aus dem Wohnungseigentumsgesetz so stark ist
Grundlage ist § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Wohnungseigentumsgesetzes. Danach kann jeder Eigentümer angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen. Das reicht von Rollstuhlrampen über Aufzüge bis zu einfachen Zugangswegen.
Eine Gemeinschaft darf eine solche Maßnahme nicht allein mit dem Argument ablehnen, sie wolle das Grundstück unverändert lassen. Im Bielefelder Fall verwies die Gemeinschaft auf den Verlust von Gartenfläche, das Gericht ließ dieses Argument nicht gelten.
Damit folgt das Landgericht der Linie des Bundesgerichtshofs, der bereits 2024 festgehalten hatte, dass Maßnahmen zugunsten der Barrierefreiheit regelmäßig angemessen sind. Nur außergewöhnliche bauliche Verhältnisse oder außergewöhnlich schwere Nachteile für die übrigen Eigentümer können den Anspruch ausschließen, wie der BGH in seinem Urteil vom 09.02.2024 (Az. V ZR 244/22) klarstellte.
Eine Alternative muss tatsächlich taugen
Bemerkenswert ist ein weiterer Punkt des Dortmunder Urteils: Eine Gemeinschaft kann einen gewünschten Zugang nicht dadurch verhindern, dass sie irgendeine andere Lösung anbietet. Verweist sie wie im vorliegenden Fall auf einen Treppenlift, muss sie konkret darlegen, dass dieser tatsächlich funktioniert und praktisch umsetzbar ist. Das gelang der Gemeinschaft in Bielefeld nicht.
Auch ein weiteres Landgericht hat die Position von Wohnungseigentümern zuletzt gestärkt: Das Landgericht Berlin II entschied im Sommer 2025 (Beschluss vom 25.07.2025, Az. 56 S 40/24 WEG), dass es für den Anspruch auf eine barrierereduzierende Maßnahme nicht darauf ankommt, ob die Wohnung tatsächlich von einer Person mit Behinderung genutzt wird. Entscheidend ist allein der objektive Zweck der Baumaßnahme. Die Rechtsprechung entwickelt sich damit seit 2024 kontinuierlich in Richtung eines konsequent ausgelegten Barrierefreiheits-Anspruchs.
Ein Schwerbehindertenausweis ist keine Voraussetzung
Für viele Betroffene dürfte ein Detail besonders relevant sein: Das Gesetz knüpft den Anspruch nicht an einen Grad der Behinderung von 50 oder an einen Schwerbehindertenausweis. Es genügt, dass die Maßnahme dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dient. Der Anspruch reicht damit über das eigentliche Schwerbehindertenrecht hinaus und gilt auch für Eigentümer, die Barrieren vorsorglich beseitigen wollen.
Kosten trägt in der Regel der Antragsteller
Der starke Anspruch auf Zustimmung bedeutet nicht, dass die übrigen Eigentümer für den Umbau aufkommen müssen. Nach § 21 Absatz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes trägt grundsätzlich derjenige die Kosten, der die privilegierte bauliche Veränderung verlangt. So entschied auch das Landgericht Dortmund: Der Kläger durfte den Weg errichten, musste ihn aber selbst finanzieren.
Übersicht: Rechte und Pflichten nach § 20 und § 21 WEG
| Frage | Regelung |
|---|---|
| Muss die Gemeinschaft zustimmen? | Ja, bei angemessener Maßnahme zugunsten der Barrierefreiheit |
| Wer entscheidet über Verlauf und Ausführung? | Die Eigentümergemeinschaft |
| Ist ein Schwerbehindertenausweis nötig? | Nein |
| Wer trägt die Kosten? | Der antragstellende Eigentümer |
| Was, wenn die Gemeinschaft ablehnt? | Beschlussersetzungsklage möglich |
Häufige Fragen zu Barrierefreiheit im Wohnungseigentum
Muss die Eigentümergemeinschaft einen behindertengerechten Zugang erlauben?
Grundsätzlich ja, sofern es sich um eine angemessene bauliche Veränderung handelt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dient. § 20 Absatz 2 WEG gibt Eigentümern hierfür einen eigenständigen Anspruch, den die Gemeinschaft nur in Ausnahmefällen verweigern kann.
Ist dafür ein Schwerbehindertenausweis erforderlich?
Nein. Das Wohnungseigentumsgesetz verlangt weder einen Grad der Behinderung von 50 noch einen Ausweis. Maßgeblich ist allein, dass die Baumaßnahme objektiv der Nutzung durch Menschen mit Behinderungen dient.
Wer bezahlt am Ende Rampe, Weg oder Aufzug?
In der Regel der Eigentümer, der die Maßnahme nach § 20 Absatz 2 WEG verlangt. Die Zustimmungspflicht der Gemeinschaft führt nicht automatisch zu einer gemeinsamen Kostenübernahme durch alle Eigentümer.