Ein Brief vom Sozialamt kann Angehörige in große Sorge versetzen: Muss das eigene Einkommen nun für den Pflegeheimplatz der Mutter oder des Vaters eingesetzt werden? Die klare Antwort lautet: In den meisten Fällen nein. Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz gilt beim Rückgriff des Sozialamts auf erwachsene Kinder weiterhin eine gesetzliche Einkommensgrenze von mehr als 100.000 Euro im Jahr – doch es gibt wichtige Ausnahmen und Details, die Familien kennen sollten.
Warum Heimkosten überhaupt zum Thema werden
Die gesetzliche Pflegeversicherung übernimmt bei einem Pflegeheimaufenthalt nur feste Zuschüsse zu den pflegebedingten Kosten. Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten und ein verbleibender pflegebedingter Eigenanteil können dennoch zu einer erheblichen monatlichen Belastung führen.
Reichen Pflegekassenleistungen, Rente, weiteres Einkommen und verwertbares Vermögen der pflegebedürftigen Person nicht aus, kann das Sozialamt mit „Hilfe zur Pflege“ einspringen. Der Anspruch ist in § 61 SGB XII geregelt. Das Amt übernimmt die ungedeckten notwendigen Kosten aber erst nach einer Prüfung der persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der pflegebedürftigen Person.
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👉 Jetzt als bevorzugte Quelle bei Google News speichern (⭐️ klicken)Damit entsteht häufig die Sorge, die Behörde werde die Differenz anschließend unmittelbar bei den Kindern einfordern. Genau hier setzt jedoch die besondere Schutzregel für Angehörige ein.
Die 100.000-Euro-Grenze schützt die meisten Kinder
Für den Sozialhilferegress gilt § 94 SGB XII: Unterhaltsansprüche gegen Kinder werden nicht berücksichtigt, wenn deren jährliches Gesamteinkommen 100.000 Euro nicht übersteigt. Erst wenn das Einkommen eines Kindes diese Grenze überschreitet, kann ein möglicher Unterhaltsanspruch auf das Sozialamt übergehen.
Wichtig ist das Wort „mehr“. Bei exakt 100.000 Euro jährlichem Gesamteinkommen greift der gesetzliche Schutz noch. Erst ab 100.000,01 Euro ist die Grenze überschritten und das Sozialamt darf grundsätzlich prüfen, ob Elternunterhalt verlangt werden kann.
Die Regel gilt für jedes Kind einzeln. Verdient etwa eine Tochter 62.000 Euro und ihr Bruder 98.000 Euro im Jahr, kann das Sozialamt sie wegen der Heimkosten der Eltern grundsätzlich nicht zum Elternunterhalt heranziehen. Die Einkommen dürfen nicht addiert werden, um die Grenze zu überschreiten. Auch das Einkommen eines Schwiegerkindes entscheidet nicht darüber, ob das jeweilige erwachsene Kind die 100.000-Euro-Schwelle erreicht.
Über 100.000 Euro bedeutet nicht: Die ganze Heimrechnung zahlen
Wer die Einkommensgrenze überschreitet, haftet nicht automatisch für die vollständigen ungedeckten Pflegeheimkosten. Die 100.000-Euro-Grenze öffnet zunächst nur die Tür für eine Prüfung durch das Sozialamt. Danach kommt es auf die konkrete Leistungsfähigkeit an.
Zivilrechtlich sind Verwandte in gerader Linie zwar grundsätzlich verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Das ergibt sich aus § 1601 BGB. Für die tatsächliche Zahlungspflicht ist aber vor allem entscheidend, ob dem Kind nach Abzug angemessener eigener Belastungen noch genügend Einkommen bleibt.
Berücksichtigt werden können unter anderem:
- Steuern und Sozialversicherungsbeiträge
- angemessene Wohnkosten
- Aufwendungen für die eigene Altersvorsorge
- Unterhalt für eigene Kinder
- Unterhaltspflichten gegenüber Ehegattin oder Ehegatte
- berufsbedingte Kosten und weitere nachvollziehbare notwendige Belastungen
Das Sozialamt darf daher nicht einfach die Differenz zwischen Heimkosten und Einkommen der Eltern als Forderung weiterreichen. Maßgeblich ist stets eine individuelle Unterhaltsberechnung.
BGH stärkt die Einzelfallprüfung beim Selbstbehalt
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 23. Oktober 2024 klargestellt, dass die 100.000-Euro-Grenze nicht einfach in einen pauschalen unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt umgerechnet werden darf. Der Fall betraf die Frage, wie hoch der angemessene Eigenbedarf eines Kindes beim Elternunterhalt sein muss.
Das Gericht beanstandete die Auffassung, der Mindestselbstbehalt müsse pauschal an einem rechnerisch aus 100.000 Euro Jahresbrutto abgeleiteten Nettoeinkommen ausgerichtet werden. Der Gesetzgeber habe mit der Grenze in § 94 Absatz 1a SGB XII nicht die zivilrechtliche Unterhaltspflicht selbst abgeschafft oder verändert. Er habe vielmehr den Übergang von Unterhaltsansprüchen auf den Sozialhilfeträger eingeschränkt.
Für Betroffene ist diese Unterscheidung wichtig: Bei Einkommen oberhalb der Schwelle bleibt die Berechnung anspruchsvoll und einzelfallbezogen. Ein hoher Verdienst allein beantwortet noch nicht die Frage, ob und in welcher Höhe tatsächlich Elternunterhalt zu leisten ist.
Was Angehörige bei Post vom Sozialamt tun sollten
Ein Auskunftsersuchen sollte ernst genommen, aber nicht vorschnell als Zahlungsaufforderung verstanden werden. Liegen keine konkreten Anhaltspunkte für ein Einkommen über der Grenze vor, geht das Gesetz grundsätzlich davon aus, dass das Einkommen 100.000 Euro nicht übersteigt. Die Regelung soll verhindern, dass Familien unterhalb der Schwelle pauschal in Regress genommen werden.
Wer sicher unter der Grenze liegt, sollte die Behörde schriftlich auf die Jahresgrenze hinweisen und nur die Informationen übermitteln, die im konkreten Verfahren verlangt werden. Bei schwankenden Einkünften aus Selbstständigkeit, Mieteinnahmen, Kapitalerträgen oder Boni kann die Einordnung schwieriger sein. Dann sollte vor einer verbindlichen Erklärung geprüft werden, welches jährliche Gesamteinkommen sozialrechtlich tatsächlich maßgeblich ist.
Wer die Grenze überschreitet oder einen Zahlungsbescheid erhält, sollte die Berechnung sorgfältig kontrollieren lassen. Besonders relevant sind Abzüge für die eigene Existenzsicherung, die Vorsorge, familiäre Unterhaltspflichten und notwendige laufende Ausgaben. Ein Bescheid muss nachvollziehbar erkennen lassen, wie das Sozialamt die Leistungsfähigkeit ermittelt hat.
Nicht verwechseln: Elternunterhalt und freiwillige Kostenübernahme
Viele Familien zahlen freiwillig Teile der Heimkosten, etwa damit ein bestimmtes Heim gewählt werden kann oder zusätzliche Leistungen finanziert werden. Das ist etwas anderes als ein gesetzlicher Anspruch des Sozialamts auf Elternunterhalt.
Auch ein privater Heimvertrag kann weitreichende Folgen haben. Wer als Kind einen Vertrag nicht nur organisatorisch unterschreibt, sondern eine eigene Zahlungszusage oder Bürgschaft übernimmt, kann sich vertraglich verpflichten. Angehörige sollten deshalb genau prüfen, ob sie lediglich als Kontaktperson, Vertreterin oder Vertreter der pflegebedürftigen Person handeln – oder selbst als zahlungspflichtige Vertragspartei auftreten.
Die gesetzliche 100.000-Euro-Grenze schützt vor dem sozialhilferechtlichen Unterhaltsrückgriff. Sie ersetzt keine Prüfung individueller vertraglicher Verpflichtungen und betrifft auch nicht jede denkbare Forderung im Zusammenhang mit Pflege und Heimunterbringung.
FAQ: Kinder haften für die Heimkosten der Eltern
Müssen Kinder bei Pflegeheimkosten grundsätzlich zahlen?
Nein. Reichen Einkommen und Vermögen der pflegebedürftigen Person nicht aus, kann zunächst das Sozialamt Hilfe zur Pflege leisten. Erwachsene Kinder werden im Sozialhilferegress grundsätzlich nur geprüft, wenn ihr eigenes jährliches Gesamteinkommen mehr als 100.000 Euro beträgt.
Gilt die Grenze pro Familie oder pro Kind?
Die Grenze gilt für jede unterhaltspflichtige Person einzeln. Einkommen von Geschwistern werden nicht zusammengerechnet. Auch das Einkommen von Ehepartnerinnen oder Ehepartnern entscheidet nicht darüber, ob das Kind selbst die 100.000-Euro-Grenze überschreitet.
Muss ein Kind mit mehr als 100.000 Euro automatisch zahlen?
Nein. Oberhalb der Grenze darf das Sozialamt Elternunterhalt prüfen. Ob daraus tatsächlich eine Zahlungspflicht entsteht und wie hoch sie sein kann, hängt von der individuellen Leistungsfähigkeit nach Unterhaltsrecht ab.
Was ist bei einem Schreiben des Sozialamts zu tun?
Fristen sollten eingehalten werden. Prüfen Sie, ob es sich nur um ein Auskunftsersuchen oder bereits um einen Zahlungsbescheid handelt, und bewahren Sie Einkommens- und Belastungsnachweise auf. Bei Einkommen über 100.000 Euro, Selbstständigkeit oder einer konkreten Zahlungsforderung kann eine sozial- oder familienrechtliche Beratung sinnvoll sein.
Einordnung vom Sozialrechtsexperten
Der Experte für Sozialrecht, Assessor jur. Peter Kosick, fasst erklärend zusammen: „Die Überschrift „Kinder haften für die Eltern“ stimmt nur mit erheblichen Einschränkungen. Für die überwiegende Zahl erwachsener Kinder bleibt der Rückgriff des Sozialamts ausgeschlossen, solange ihr eigenes jährliches Gesamteinkommen 100.000 Euro nicht übersteigt. Liegt das Einkommen darüber, kommt es nicht automatisch zur Übernahme offener Heimkosten. Entscheidend sind dann die individuellen wirtschaftlichen Verhältnisse und eine rechtlich überprüfbare Unterhaltsberechnung. Gerade bei hohen Pflegekosten lohnt es sich, zwischen der Sorge vor einer Forderung und der tatsächlichen Rechtslage zu unterscheiden.“
Quellen
- § 94 SGB XII – Übergang von Unterhaltsansprüchen
- § 61 SGB XII – Hilfe zur Pflege
- Bundesministerium für Gesundheit: Fragen und Antworten zur Pflegefinanzierung
- Bundesgerichtshof: Beschluss XII ZB 6/24 zum Selbstbehalt beim Elternunterhalt