Energiepreispauschale bei Rentnern: BFH prüft Steuerpflicht der 300 Euro

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Die Besteuerung der 300-Euro-Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner ist weiterhin nicht abschließend geklärt. Während der Bundesfinanzhof am 11. Juni 2026 die Steuerpflicht für Arbeitnehmer bereits als verfassungsgemäß bestätigt hat, steht die Entscheidung für Rentenbeziehende noch aus – mit möglichen finanziellen Folgen für ältere Steuerpflichtige.

Drei Revisionsverfahren, eine offene Frage

Die einmalige Energiepreispauschale wurde Ende 2022 an Millionen Rentnerinnen und Rentner ausgezahlt, um die damals stark gestiegenen Energiekosten abzufedern. Wer am 1. Dezember 2022 eine Altersrente, Erwerbsminderungsrente oder Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezog und in Deutschland wohnte, bekam die 300 Euro automatisch von der zuständigen Rentenzahlstelle überwiesen. Ein Antrag war nicht nötig, wie auch die Deutsche Rentenversicherung bestätigt.

Von Sozialversicherungsbeiträgen war die Zahlung befreit, und bei einkommensabhängigen Sozialleistungen durfte sie nicht als Einkommen angerechnet werden. Steuerfrei war sie jedoch nicht: Der Gesetzgeber ordnete die Pauschale in § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe c Einkommensteuergesetz den sonstigen Einkünften zu.

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Genau diese Zuordnung beschäftigt inzwischen den Bundesfinanzhof. Unter dem Aktenzeichen X R 27/25 prüfen die Richterinnen und Richter, ob die Besteuerung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Artikel 3 des Grundgesetzes vereinbar ist. Vorausgegangen war ein Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 11. November 2025, das die Klage eines Steuerpflichtigen abwies und die Besteuerung für rechtmäßig hielt. Der Gesetzgeber habe die Entlastung bewusst an die finanzielle Leistungsfähigkeit der Empfänger gekoppelt, argumentierten die Leipziger Richter – Rentner würden damit ähnlich behandelt wie Arbeitnehmer, Selbstständige und Versorgungsempfänger.

Der Betroffene akzeptierte das nicht und ging in Revision. Neben X R 27/25 sind beim Bundesfinanzhof zwei weitere, inhaltlich vergleichbare Verfahren anhängig.

VerfahrenGegenstand
BFH, X R 24/25Revision zur Besteuerung der Energiepreispauschale für Rentenbeziehende
BFH, X R 25/25Weiteres Revisionsverfahren zur Steuerpflicht der Einmalzahlung
BFH, X R 27/25Prüfung eines möglichen Verstoßes gegen Artikel 3 Grundgesetz
Aktuelle RechtslageDie 300 Euro gelten weiterhin als steuerpflichtige sonstige Einkünfte für 2022

Neue Entwicklung: BFH hat Parallelfall bei Arbeitnehmern bereits entschieden

Seit Veröffentlichung der ersten Berichte über die Rentner-Verfahren hat sich der Sachstand in einem wichtigen Punkt verändert. Der Bundesfinanzhof hat am 11. Juni 2026 im Verfahren VI R 15/24 entschieden, dass die Besteuerung der Energiepreispauschale bei Arbeitnehmern verfassungsgemäß ist. Die Richter sahen darin keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz, weil der Staat bei freiwilligen, sozial- und gesellschaftspolitisch motivierten Leistungen einen weiten Gestaltungsspielraum habe.

Für die Rentner-Verfahren ist dieses Urteil kein automatisches Vorbild, weil eine andere gesetzliche Grundlage betroffen ist. Es zeigt aber die Argumentationslinie, der der Bundesfinanzhof grundsätzlich folgt. Eine Entscheidung im Verfahren X R 27/25 lag bis zum Redaktionsschluss noch nicht vor.

Was eine Steuerpflicht für Betroffene konkret bedeutet

Wichtig für die Einordnung: Niemand muss die vollen 300 Euro an das Finanzamt zurückzahlen. Die Pauschale erhöht lediglich die steuerpflichtigen Einkünfte des Jahres 2022. Ob und wie stark sich das auswirkt, hängt von der Rentenhöhe, weiteren Einkünften, absetzbaren Aufwendungen, dem Familienstand und dem persönlichen Steuersatz ab.

Ein Beispiel zur Einordnung: Der fiktive Rentner Herbert Wagner lag mit seinem zu versteuernden Einkommen 2022 bereits über dem Grundfreibetrag. Bei einem angenommenen persönlichen Steuersatz von 23 Prozent hätte die Energiepreispauschale seine Einkommensteuer vereinfacht gerechnet um etwa 69 Euro erhöht. Lag das Einkommen dagegen unterhalb des Grundfreibetrags, entstand durch die Pauschale keine zusätzliche Steuer.

Was Rentner mit offenem Steuerbescheid jetzt tun können

Wer einen noch anfechtbaren Einkommensteuerbescheid für 2022 erhält, in dem die Energiepreispauschale als steuerpflichtige Einnahme erfasst ist, kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch einlegen. Im Einspruch lässt sich auf das beim Bundesfinanzhof anhängige Verfahren X R 27/25 verweisen. Zusätzlich kann nach § 363 Absatz 2 der Abgabenordnung das Ruhen des Einspruchsverfahrens beantragt werden, sodass das Finanzamt bis zur BFH-Entscheidung nicht abschließend entscheiden muss.

Ein Einspruch setzt eine bereits festgesetzte Steuerzahlung nicht automatisch aus. Wer eine Nachforderung nicht sofort begleichen kann, sollte gesondert eine Aussetzung der Vollziehung beim Finanzamt beantragen.

Bei bereits bestandskräftigen Bescheiden ist die Ausgangslage schwieriger. Ein neues BFH-Verfahren öffnet einen rechtskräftigen Bescheid nicht automatisch wieder. Betroffene sollten prüfen, ob bereits ein Einspruch läuft oder der Bescheid einen Vorläufigkeitsvermerk zur Energiepreispauschale enthält. Auch ein späterer Änderungsbescheid kann eine neue, meist aber auf die Änderung begrenzte Einspruchsmöglichkeit eröffnen. Bei größeren Summen empfiehlt sich eine Prüfung durch einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein.

Was ein BFH-Urteil bewirken könnte

Bestätigt der Bundesfinanzhof die Vorinstanz, bleibt es bei der bisherigen Praxis, und die Finanzämter erfassen die 300 Euro weiter als sonstige Einkünfte des Jahres 2022. Hält der BFH die gesetzliche Regelung dagegen für verfassungswidrig, könnte er den Fall dem Bundesverfassungsgericht vorlegen oder die Besteuerung im konkreten Fall verwerfen. Von einer für Rentner günstigen Entscheidung würden zunächst vor allem Kläger und Steuerpflichtige mit noch offenen Verfahren profitieren – eine automatische Erstattung für alle Betroffenen wäre damit nicht zwangsläufig verbunden.

Häufige Fragen zur Energiepreispauschale bei Rentnern

Müssen Rentner die 300 Euro zurückzahlen?

Nein. Die Steuerpflicht bedeutet nicht, dass die gesamte Pauschale zurückgezahlt werden muss. Sie erhöht lediglich das zu versteuernde Einkommen für 2022, was je nach persönlichem Steuersatz zu einer zusätzlichen, in der Regel deutlich kleineren Steuerzahlung führen kann.

Betrifft das BFH-Verfahren automatisch alle Rentner?

Nein. Die anhängigen Verfahren X R 24/25, X R 25/25 und X R 27/25 betreffen zunächst die jeweiligen Kläger. Eine für Rentner positive Entscheidung würde vor allem denjenigen nutzen, die selbst Einspruch eingelegt und auf das Verfahren verwiesen haben.

Wie lange habe ich Zeit für einen Einspruch?

Die reguläre Einspruchsfrist beträgt einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids. Wer diese Frist verstreichen lässt, kann sich später in der Regel nicht mehr auf ein günstiges BFH-Urteil berufen, sofern der Bescheid keinen passenden Vorläufigkeitsvermerk enthält.

Was passiert, wenn mein Steuerbescheid bereits bestandskräftig ist?

Ein bestandskräftiger Bescheid wird durch ein neues Gerichtsverfahren nicht automatisch wieder geöffnet. Es lohnt sich zu prüfen, ob ein Vorläufigkeitsvermerk zur Energiepreispauschale vorliegt oder ob ein späterer Änderungsbescheid eine neue, begrenzte Einspruchsmöglichkeit eröffnet.

Fazit

Der Bundesfinanzhof hat mit dem Urteil zu Arbeitnehmern eine erste Richtung vorgegeben, eine Entscheidung zur Energiepreispauschale für Rentenbeziehende steht aber weiterhin aus. Bis dahin gilt die Zahlung als steuerpflichtiges Einkommen des Jahres 2022. Wer einen offenen oder neuen Steuerbescheid erhält, sollte die Einspruchsfrist im Blick behalten, denn ein anhängiges Gerichtsverfahren schützt einen bereits bestandskräftigen Bescheid nicht.

Quellenangaben

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