EM Rente – was die Rentenkommission zur Erwerbsminderung vorschlägt

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Wer wegen Krankheit oder Behinderung nur noch eingeschränkt arbeiten kann, ist bei der Erwerbsminderungsrente oft mit harten Grenzen und unsicheren Perspektiven konfrontiert. Die Alterssicherungskommission schlägt nun vor, den Zugang für bestimmte Betroffene zu verändern und einen Arbeitsversuch deutlich attraktiver zu machen. Wichtig ist aber: Noch handelt es sich um Empfehlungen, nicht um geltendes Recht.

Der Abschlussbericht der Kommission wurde am 23. Juni 2026 an die Bundesregierung übergeben. Die Bundesregierung will die 33 Vorschläge zügig umsetzen und das Gesetzgebungsverfahren nach eigener Darstellung bis Ende 2026 abschließen. Ob, wann und in welcher konkreten Form die Vorschläge zur EM-Rente tatsächlich Gesetz werden, ist jedoch offen.

Was die Rentenkommission bei der EM-Rente vorschlägt

Die Kommission verbindet ihre Vorschläge zur Erwerbsminderungsrente mit einem Leitgedanken: Gesundheitlich eingeschränkte Menschen sollen früher unterstützt werden, eine realistische Rückkehr in Arbeit soll möglich bleiben – und für ältere Beschäftigte mit dauerhaft nicht mehr zumutbarer Arbeit soll es einen passenderen Rentenzugang geben.

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Im Mittelpunkt steht zunächst die Arbeitserprobung. Wer bereits eine volle oder teilweise Erwerbsminderungsrente bezieht, darf derzeit unter bestimmten Bedingungen testen, ob eine Beschäftigung wieder möglich ist. Die Kommission empfiehlt, den regulären geschützten Erprobungszeitraum von sechs Monaten auf ein Jahr auszudehnen. Damit hätten Betroffene mehr Zeit, ihre Belastbarkeit im Arbeitsalltag zu prüfen, ohne allein wegen der höheren Arbeitszeit sofort ihren Rentenanspruch zu verlieren.

Daneben soll der Begriff der Erwerbsminderung überprüft werden. Nach der Empfehlung sollen insbesondere die tatsächlichen Vermittlungschancen von Personen stärker berücksichtigt werden, die gesundheitlich nur rund drei Stunden täglich arbeiten können. Das wäre ein bedeutsamer Systemwechsel: Nicht nur die medizinisch festgestellte Leistungsfähigkeit, sondern auch die reale Aussicht auf eine passende Beschäftigung könnte stärker in den Blick rücken.

Die Drei-Stunden-Grenze bleibt vorerst geltendes Recht

Aktuell entscheidet vor allem das tägliche Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt darüber, ob eine volle, teilweise oder keine Erwerbsminderungsrente gezahlt wird. Dabei geht es grundsätzlich nicht darum, ob Sie Ihren bisherigen Beruf noch ausüben können. Entscheidend ist, ob Sie irgendeine Tätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes verrichten können.

Nach § 43 SGB VI gilt im Grundsatz:

  • Wer wegen Krankheit oder Behinderung weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann, kann Anspruch auf eine volle Erwerbsminderungsrente haben.
  • Wer mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden täglich arbeiten kann, kann eine teilweise Erwerbsminderungsrente erhalten.
  • Wer mindestens sechs Stunden täglich arbeiten kann, gilt im Regelfall nicht als erwerbsgemindert.

Für eine EM-Rente müssen außerdem in der Regel die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt sein und in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge vorliegen. Es gibt Sonderregeln, etwa bei Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten oder einer Erwerbsminderung kurz nach Ausbildung.

Die Empfehlungen der Kommission ändern an diesen gesetzlichen Voraussetzungen heute noch nichts. Wer jetzt einen Antrag stellt oder einen laufenden Widerspruch führt, kann sich deshalb nicht auf einen möglichen neuen Begriff der Erwerbsminderung berufen.

Mehr Zeit für einen Arbeitsversuch

Die heutige Arbeitserprobung soll Menschen mit bewilligter EM-Rente die Angst nehmen, bei einem Rückkehrversuch den Rentenanspruch sofort zu verlieren. Sie kann besonders wichtig sein, wenn sich der Gesundheitszustand nach einer Reha, einer Krebstherapie, einer psychischen Erkrankung oder einer längeren Stabilisierung vorsichtig verbessert hat.

Derzeit beträgt der Erprobungszeitraum regelmäßig sechs Monate. Währenddessen bleibt der Rentenanspruch grundsätzlich bestehen, obwohl die ausgeübte Tätigkeit zeitlich über das Leistungsvermögen hinausgeht, das der Rentenbewilligung zugrunde lag. Bei erfolgreicher und dauerhaft fortgesetzter Arbeit prüft die Deutsche Rentenversicherung anschließend den Rentenanspruch für die Zukunft. Bereits gezahlte Rente wird wegen eines erfolgreichen Versuchs nicht rückwirkend allein deshalb zurückgefordert.

Ein Beispiel: Eine Versicherte bezieht eine volle Erwerbsminderungsrente, weil sie nach einer schweren psychischen Erkrankung weniger als drei Stunden täglich leistungsfähig war. Nach einer erfolgreichen Therapie möchte sie in einem angepassten Bürojob wieder mehr arbeiten. Nach geltendem Recht kann sie die höhere Arbeitszeit in der Regel sechs Monate erproben. Die Kommission möchte daraus künftig regelmäßig zwölf Monate machen – damit ein schwankender Gesundheitszustand nicht zu einem vorschnellen Abbruch führt.

Allerdings bleibt auch während einer Arbeitserprobung der Hinzuverdienst relevant. Der Rentenschutz bedeutet nicht automatisch, dass jede Einkommenshöhe ohne Folgen für die konkrete Rentenzahlung bleibt. Beschäftigte sollten Arbeitszeit, Tätigkeit und voraussichtlichen Verdienst der Rentenversicherung möglichst früh mitteilen.

Neuer Rentenzugang für ältere, gesundheitlich belastete Beschäftigte

Besonders weit reicht ein weiterer Vorschlag der Kommission: Menschen in rentennahen Jahrgängen sollen einen vereinfachten Rentenzugang erhalten können, wenn sie nach individueller Gesundheitsprüfung nicht mehr in ihrem letzten langjährig ausgeübten Berufsfeld arbeiten können.

Damit reagiert die Kommission auf ein bekanntes Problem: Ein Dachdecker, eine Pflegekraft oder ein langjähriger Lagerarbeiter kann medizinisch möglicherweise noch leichte Tätigkeiten ausüben. Die bisherige EM-Rente prüft aber grundsätzlich den gesamten Arbeitsmarkt und nicht den früheren Beruf. Wer also theoretisch noch leichte Arbeiten verrichten könnte, erhält nicht automatisch eine volle EM-Rente – selbst wenn eine berufliche Neuorientierung kurz vor dem regulären Rentenalter kaum realistisch erscheint.

Die Kommission schlägt deshalb für rentennahe Versicherte einen gesonderten, vereinfachten Zugang vor. Nach den bisherigen Berichten soll dieser an eine individuelle Gesundheitsprüfung und die langjährige Tätigkeit in einem bestimmten Berufsfeld anknüpfen. Die Deutsche Rentenversicherung weist jedoch auf erhebliche offene Fragen hin: Die Versicherungsverläufe enthalten regelmäßig keine vollständigen Daten darüber, in welchem Berufsfeld jemand langjährig gearbeitet hat. Auch wären zusätzliche medizinische Begutachtungen erforderlich. Die Regelung müsste deshalb zielgenau, rechtssicher und verwaltungspraktisch ausgestaltet werden.

Eine automatische „Berufsschutz-Rente“ für alle älteren Beschäftigten wäre das nicht. Die Details zu Alter, erforderlichen Versicherungszeiten, gesundheitlichen Voraussetzungen, Abschlägen und Nachweisen stehen bislang nicht im Gesetz, weil ein Gesetzentwurf noch fehlt.

Was Betroffene jetzt konkret tun sollten

Für Menschen mit einer bestehenden EM-Rente gilt: Die Kommissionsvorschläge schaffen noch keinen neuen Anspruch. Wer seine Arbeitsfähigkeit testen möchte, sollte sich aber mit der bereits geltenden Arbeitserprobung auseinandersetzen. Entscheidend ist, nicht einfach eine Beschäftigung aufzunehmen oder die Arbeitszeit auszuweiten, ohne die rentenrechtlichen Folgen prüfen zu lassen.

Bei einem erstmaligen Antrag auf Erwerbsminderungsrente bleibt eine sorgfältige medizinische Dokumentation besonders wichtig. Ärztliche Befunde sollten nicht nur Diagnosen nennen, sondern nachvollziehbar beschreiben, welche Belastungen im Arbeitsalltag nicht mehr möglich sind: etwa langes Sitzen oder Stehen, Heben und Tragen, Konzentration, Schichtarbeit, Zeitdruck, soziale Belastungen oder häufige krankheitsbedingte Ausfälle.

Für ältere Versicherte mit gesundheitlichen Problemen kann es sinnvoll sein, mehrere Wege prüfen zu lassen: medizinische Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, die bestehende EM-Rente sowie – je nach Alter, Schwerbehinderung und Versicherungsverlauf – auch eine Altersrente. Die geplante Sonderregel der Rentenkommission könnte künftig eine zusätzliche Option eröffnen. Sie ersetzt aber heute noch keine individuelle Rentenberatung.

FAQ zur geplanten EM-Renten-Reform

Wird die Drei-Stunden-Grenze bei der EM-Rente abgeschafft?

Nein. Derzeit bleibt die gesetzliche Stundenprüfung maßgeblich. Die Kommission empfiehlt lediglich, den Begriff der Erwerbsminderung zu überarbeiten und bei Menschen mit einem Leistungsvermögen von etwa drei Stunden täglich die Vermittlungschancen stärker einzubeziehen. Dafür wäre eine Gesetzesänderung erforderlich.

Gilt die Arbeitserprobung schon zwölf Monate?

Nein. Nach derzeitiger Rechtslage dauert eine Arbeitserprobung regelmäßig sechs Monate. Im Einzelfall kann die Rentenversicherung einen abweichenden Zeitraum festlegen; eine allgemeine gesetzliche Verlängerung auf zwölf Monate gibt es bislang nicht.

Bekommen ältere Beschäftigte bald leichter eine Rente?

Die Kommission empfiehlt einen erleichterten Rentenzugang für Menschen in rentennahen Jahrgängen, die ihren langjährig ausgeübten Tätigkeitsbereich aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können. Einen Gesetzesanspruch gibt es derzeit aber noch nicht. Voraussetzungen und genaue Ausgestaltung sind offen.

Muss ich bei einem Arbeitsversuch die EM-Rente zurückzahlen?

Nicht allein deshalb, weil der Arbeitsversuch gelingt. Während einer anerkannten Arbeitserprobung bleibt der Rentenanspruch grundsätzlich bestehen. Wird die Beschäftigung danach dauerhaft fortgesetzt, prüft die Rentenversicherung den Anspruch für die Zukunft. Die Regeln zum Hinzuverdienst müssen jedoch weiterhin beachtet werden.

Fazit: Hoffnung auf bessere Übergänge – aber noch kein neues Recht

Die Vorschläge der Alterssicherungskommission könnten die Situation vieler Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen spürbar verbessern. Besonders die mögliche Ausweitung der Arbeitserprobung auf ein Jahr und ein möglicher neuer Rentenzugang für ältere Beschäftigte schließen Lücken, die im heutigen System oft zu Unsicherheit führen.

Der aktuelle Rechtsstand bleibt aber eindeutig: Die Empfehlungen der Kommission sind noch keine Reform im Gesetzblatt. Für Versicherte zählt weiterhin das geltende Recht zur Erwerbsminderungsrente, insbesondere die Prüfung der täglichen Leistungsfähigkeit nach § 43 SGB VI. Wer betroffen ist, sollte deshalb bestehende Ansprüche und Fristen jetzt sichern – und mögliche Reformen aufmerksam verfolgen.

Quellen

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