Heizen 2026, 2027: Diese Regeln sollten Mieter und Eigentümer kennen

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Wenn im Herbst die Heizung wieder läuft, geht es für viele Haushalte nicht nur um eine angenehme Raumtemperatur. Hohe Abschläge, unklare Heizkostenabrechnungen und die Sorge vor einem möglichen Heizungstausch können besonders Rentnerinnen und Rentner finanziell belasten. Entscheidend ist: Mieter und Eigentümer haben unterschiedliche Pflichten und Rechte – und einige Fehler können bares Geld kosten. – Dieser Überblick zeigt, was aktuell beim Heizen gilt: von der Heizkostenabrechnung über CO₂-Kosten bis zur Frage, ob eine alte Gas- oder Ölheizung wirklich sofort ersetzt werden muss.

Bestehende Heizung darf meist weiterlaufen

Die wichtigste Nachricht für Eigentümer lautet: Eine funktionierende Gas- oder Ölheizung muss nicht allein wegen ihres Alters sofort ausgetauscht werden. Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen stellt klar, dass die Vorgaben zum Heizen grundsätzlich den Einbau einer neuen Heizung betreffen. Bestehende Anlagen dürfen weiter betrieben und auch repariert werden, solange keine besondere gesetzliche Austauschpflicht greift.

Für ältere Eigentümer ist das besonders relevant. Wer im eigenen Haus wohnt und eine funktionierende Anlage besitzt, sollte keine vorschnelle Investitionsentscheidung allein aus Angst vor einem angeblichen pauschalen „Heizungsverbot“ treffen. Sinnvoll ist dagegen, Unterlagen über Alter, Typ, Wartung und Energieverbrauch der Heizung zusammenzustellen. Das schafft eine belastbare Grundlage, falls ein Austausch später tatsächlich ansteht.

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Achtung bei sehr alten Standardkesseln: Die frühere Regelung zu 30 Jahre alten Öl- und Gasheizkesseln ist rechtlich im Wandel. In der amtlichen Gesetzessammlung ist die bisherige Vorschrift des § 72 GEG inzwischen als „weggefallen“ ausgewiesen. Eigentümer sollten deshalb nicht auf überholte Ratgeber vertrauen, sondern bei einem konkreten Austauschfall die aktuelle Rechtslage, kommunale Wärmeplanung und technische Optionen prüfen lassen.

Für Mieter zählt die Heizkostenabrechnung

Wer zur Miete wohnt und über eine Zentralheizung versorgt wird, sollte die Heizkostenabrechnung genau ansehen. Grundsätzlich müssen Heiz- und Warmwasserkosten in vielen Mehrparteienhäusern verbrauchsabhängig verteilt werden. Das bedeutet: Nicht allein die Wohnfläche entscheidet, sondern auch der individuell gemessene Verbrauch.

Werden die Kosten entgegen der Heizkostenverordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet, dürfen Nutzer ihren Anteil an den Heiz- oder Warmwasserkosten um 15 Prozent kürzen. Dieses Kürzungsrecht ergibt sich aus § 12 HeizkostenV.

Das kann im Alltag wichtig werden, wenn eine Abrechnung nur pauschale Flächenwerte enthält, obwohl im Haus Verbrauchserfassungsgeräte vorgeschrieben wären. Mieter sollten aber nicht vorschnell eigenmächtig kürzen. Vorher sollte geprüft werden, ob eine Ausnahme von der Heizkostenverordnung vorliegt und ob die Abrechnung tatsächlich fehlerhaft ist. Bei Zweifeln helfen Mieterverein, Verbraucherzentrale oder eine sozialrechtliche beziehungsweise mietrechtliche Beratung.

Fernablesbare Zähler: Frist läuft Ende 2026 aus

In vielen Mehrfamilienhäusern müssen Heizkostenverteiler, Wärme- und Warmwasserzähler bis zum 31. Dezember 2026 fernablesbar sein. Ziel der Regelung ist, dass Verbrauchsdaten ohne Betreten der Wohnung erfasst werden können und Mieter ihre Verbräuche regelmäßiger nachvollziehen können.

Für Vermieter und Wohnungseigentümergemeinschaften bedeutet das: Nicht fernablesbare Altgeräte müssen überprüft und – soweit keine Ausnahme greift – rechtzeitig nachgerüstet oder ersetzt werden. Für Mieter kann die Technik hilfreich sein, weil sie den eigenen Heizverbrauch früher sichtbar macht. Gerade bei knapper Rente kann ein ungewöhnlich hoher Verbrauch dann erkannt werden, bevor die Jahresabrechnung mit einer hohen Nachforderung eintrifft.

Fehlt die vorgeschriebene fernablesbare Ausstattung, kann sich ein Kürzungsrecht von 3 Prozent ergeben. Dasselbe gilt, wenn vorgeschriebene Verbrauchsinformationen nicht oder nicht vollständig mitgeteilt werden. Diese 3 Prozent treten neben das Recht auf 15 Prozent Kürzung bei einer unzulässigen nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung.

Monatliche Verbrauchsinformationen ernst nehmen

Sind fernablesbare Messgeräte vorhanden, müssen Bewohner regelmäßig Informationen zu ihrem Heiz- und Warmwasserverbrauch erhalten. Die sogenannte unterjährige Verbrauchsinformation soll monatlich erfolgen. Sie kann beispielsweise über eine App, per E-Mail, postalisch oder über ein digitales Kundenportal bereitgestellt werden.

Diese Angaben sind keine neue Rechnung und auch keine Zahlungsaufforderung. Sie sollen zeigen, wie sich der Verbrauch entwickelt – etwa im Vergleich zum Vormonat, zum entsprechenden Vorjahresmonat oder zu vergleichbaren Wohnungen. Wer hier früh erkennt, dass der Verbrauch stark steigt, kann reagieren: Heizkörper freihalten, Temperaturen bedarfsgerecht einstellen, Stoßlüften statt dauerhaft gekippter Fenster und eine auffällig kalte Wohnung oder defekte Thermostate dem Vermieter melden.

Ein typisches Beispiel: Eine alleinlebende Rentnerin erhält im Januar deutlich höhere Verbrauchswerte als im Vorjahr, obwohl sie ihr Heizverhalten nicht verändert hat. Dann kann ein dauerhaft geöffnetes Thermostat, ein schlecht schließendes Fenster oder ein technischer Defekt die Ursache sein. Je früher sie dies dokumentiert und meldet, desto eher lässt sich eine hohe Nachzahlung möglicherweise vermeiden.

CO₂-Kosten: Vermieter zahlt oft mit

Bei Öl- und Gasheizungen enthält der Brennstoffpreis auch CO₂-Kosten. In vermieteten Wohngebäuden müssen diese Kosten grundsätzlich zwischen Mietern und Vermietern aufgeteilt werden. Wie hoch der Anteil des Vermieters ist, hängt vom CO₂-Ausstoß des Gebäudes pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr ab: Je schlechter der energetische Zustand, desto höher fällt in der Regel der Vermieteranteil aus.

Das Stufenmodell reicht von 100 Prozent Mieteranteil bei weniger als 12 Kilogramm CO₂ pro Quadratmeter und Jahr bis zu einem Vermieteranteil von 95 Prozent bei mindestens 52 Kilogramm CO₂ pro Quadratmeter und Jahr.

Bei einer Zentralheizung muss der Vermieter den auf ihn entfallenden Anteil normalerweise direkt in der Heizkostenabrechnung berücksichtigen. Anders bei einer Gasetagenheizung mit eigenem Vertrag beim Energieversorger: Hier zahlt der Mieter zunächst die vollständige Rechnung. Er muss den Vermieteranteil regelmäßig selbst berechnen und vom Vermieter verlangen. Diese Erstattungspflicht steht in § 6 CO2KostAufG.

Fehlen in der Heizkostenabrechnung Angaben zur CO₂-Kostenaufteilung oder wird der Mieteranteil nicht richtig bestimmt, kann ein weiteres Kürzungsrecht von 3 Prozent der Heizkosten bestehen. Grundlage ist § 7 CO2KostAufG.

Eigentümer sollten vor dem Tausch rechnen

Muss eine Heizung tatsächlich ersetzt werden, reicht der reine Kaufpreis nicht als Entscheidungskriterium. Eigentümer sollten die Gesamtkosten vergleichen: Anschaffung, Förderung, Wartung, Brennstoffkosten, mögliche CO₂-Kosten, notwendige Umbauten und die Perspektive der kommunalen Wärmeplanung. Gerade bei einem Haus, das über Jahrzehnte bewohnt werden soll, kann eine zunächst günstig erscheinende fossile Lösung langfristig teuer werden.

Das Gebäuderecht hat sich 2026 deutlich bewegt. Das Bundesministerium verweist auf Eckpunkte für ein Gebäudemodernisierungsgesetz, das technologieoffener und flexibler ausgestaltet werden soll. Dabei bleibt der Grundsatz bedeutsam, dass bei neu eingebauten Gas- und Ölheizungen künftig steigende Anteile erneuerbarer beziehungsweise biogener Brennstoffe relevant werden können.

Für selbstnutzende Eigentümer mit geringer Rente oder Pflegebedarf kann außerdem eine Härtefallregelung bedeutsam sein. Das Ministerium weist darauf hin, dass besondere persönliche, bauliche oder wirtschaftliche Umstände – etwa Finanzierungsschwierigkeiten im hohen Alter oder Pflegebedürftigkeit – eine Befreiung im Einzelfall rechtfertigen können. Ein Härtefall entsteht jedoch nicht automatisch; er muss bei der zuständigen Behörde beantragt und nachvollziehbar begründet werden.

Heizkosten senken, ohne auszukühlen

Sparen bedeutet nicht, die Wohnung ungesund kalt werden zu lassen. Besonders ältere Menschen sollten Räume nicht dauerhaft stark auskühlen lassen. Das erhöht das Risiko von Feuchtigkeit und Schimmel und kann gesundheitlich problematisch werden. Besser ist ein ausgewogenes Heizverhalten mit bedarfsgerechter Temperatur, regelmäßigem Stoßlüften und freien Heizkörpern.

  • Wohnräume gleichmäßig und passend nutzen, statt einzelne Räume vollständig auskühlen zu lassen.
  • Heizkörper nicht mit Möbeln, langen Vorhängen oder Verkleidungen blockieren.
  • Thermostatventile prüfen lassen, wenn ein Heizkörper trotz niedriger Einstellung dauerhaft heiß bleibt.
  • Feuchte Stellen, kalte Außenwände oder Zugluft schriftlich dokumentieren und dem Vermieter melden.
  • Verbrauchsinformationen monatlich vergleichen, um auffällige Veränderungen frühzeitig zu erkennen.

Für Eigentümer lohnt sich zudem ein Heizungscheck. Häufig lassen sich Verbrauch und Komfort verbessern, ohne sofort eine komplette Anlage auszutauschen – etwa durch passende Einstellungen, einen hydraulischen Abgleich, den Austausch einzelner Thermostate oder die Dämmung zugänglicher Heizungsrohre. Welche Maßnahme sinnvoll ist, hängt immer vom konkreten Gebäude und der vorhandenen Technik ab.

Häufige Fragen zum Heizen

Muss ich meine alte Gasheizung 2026 sofort austauschen?

Nein. Eine funktionierende Bestandsheizung muss nicht allein deshalb ersetzt werden, weil sie mit Gas oder Öl betrieben wird. Bestehende Anlagen dürfen grundsätzlich weiterlaufen und repariert werden. Beim konkreten Austauschfall sind jedoch die dann geltenden gesetzlichen Vorgaben, lokale Wärmeplanung und mögliche Übergangsregeln entscheidend.

Kann ich als Mieter die Heizkostenabrechnung kürzen?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Werden Heiz- oder Warmwasserkosten entgegen der Heizkostenverordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet, besteht grundsätzlich ein Kürzungsrecht von 15 Prozent. Bei fehlender Fernablesbarkeit oder fehlenden Verbrauchsinformationen können zusätzlich 3 Prozent in Betracht kommen.

Muss der Vermieter CO₂-Kosten übernehmen?

Bei vermieteten Wohnungen mit fossiler Heizung grundsätzlich ja, soweit das Stufenmodell einen Vermieteranteil vorsieht. Bei zentral versorgten Gebäuden muss der Anteil in der Heizkostenabrechnung berücksichtigt werden. Bei einer Gasetagenheizung mit eigenem Liefervertrag muss der Mieter die Erstattung des Vermieteranteils selbst verlangen.

Was sollte ich bei monatlichen Verbrauchsdaten tun?

Vergleichen Sie die Werte mit Vormonat und Vorjahresmonat. Steigt der Verbrauch ohne nachvollziehbaren Grund deutlich, dokumentieren Sie die Situation und prüfen Sie mögliche Ursachen wie Thermostate, Heizkörper, Fenster oder ungewöhnliche Kältebereiche. Bei einem Mangel sollten Mieter den Vermieter zeitnah informieren.

Fazit zum Heizen im Mietverhältnis 2026, 2027

Beim Heizen kommt es 2026 nicht nur auf die Raumtemperatur an, sondern auf Rechte, Abrechnung und vorausschauende Entscheidungen. Mieter sollten Heizkostenabrechnungen, CO₂-Anteile und monatliche Verbrauchsdaten prüfen. Eigentümer sollten eine funktionierende Heizung nicht überstürzt ersetzen, aber rechtzeitig planen, Unterlagen sichern und im konkreten Fall fachlichen Rat einholen.

Gerade für Rentnerinnen und Rentner kann ein genauer Blick auf die Heizkosten finanzielle Sicherheit schaffen. Wer seine Rechte kennt und Auffälligkeiten früh entdeckt, vermeidet eher unberechtigte Belastungen und kann notwendige Schritte ruhiger vorbereiten.

Quellen

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