Wer auf Grundsicherung angewiesen ist, muss sich beim notwendigen Zahnersatz trotz der geplanten Kürzung des regulären Kassenzuschusses nicht automatisch vor einer hohen Rechnung fürchten. Ab 1. Januar 2027 sinkt der gewöhnliche Festzuschuss der gesetzlichen Krankenkassen zwar deutlich. Der besondere Härtefallschutz soll jedoch erhalten bleiben: Bei der medizinisch notwendigen Regelversorgung kann die Krankenkasse weiterhin die vollständigen Kosten übernehmen. Entscheidend ist, dass Betroffene die Regelversorgung wählen und den Anspruch rechtzeitig gegenüber ihrer Krankenkasse klären. Das gilt sowohl für Bezieher der Grundsicherung im Alter als auch der neuen Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Festzuschuss sinkt 2027 für gesetzlich Versicherte
Die GKV-Finanzreform senkt die befundbezogenen Festzuschüsse für Zahnersatz ab 1. Januar 2027. Ohne Bonusheft sollen gesetzlich Versicherte dann nur noch 50 statt bislang 60 Prozent der festgesetzten Kosten der Regelversorgung erhalten. Mit einem fünf Jahre lückenlos geführten Bonusheft steigt der Zuschuss auf 60 Prozent, nach zehn Jahren auf 65 Prozent. Bis Ende 2026 gelten noch die bisherigen Sätze von 60, 70 und 75 Prozent.
Für viele Versicherte bedeutet die Reform: Der persönliche Eigenanteil steigt, wenn sie eine Krone, Brücke oder Prothese benötigen. Denn die Krankenkasse bezahlt nicht pauschal einen Anteil der gesamten Zahnarztrechnung. Sie zahlt einen befundbezogenen Zuschuss zu der Behandlung, die als notwendige und wirtschaftliche Standardlösung vorgesehen ist – der sogenannten Regelversorgung.
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Bürger & Geld auf Google News folgenEin Beispiel: Liegen die festgesetzten Kosten der Regelversorgung bei 1.200 Euro, beträgt der reguläre Zuschuss ab 2027 ohne Bonusheft 600 Euro. Bis Ende 2026 wären es noch 720 Euro. Der rechnerische Eigenanteil erhöht sich damit von 480 auf 600 Euro – sofern kein Härtefall greift und keine Zusatzversicherung einspringt.
Für Grundsicherung bleibt der Härtefallschutz wichtig
Menschen, die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder andere existenzsichernde Sozialleistungen beziehen, gehören in der Regel zum geschützten Personenkreis der Härtefallregelung. Die Rechtsgrundlage ist § 55 SGB V. Danach erhalten Versicherte bei unzumutbarer Belastung zusätzlich zum normalen Festzuschuss einen weiteren Zuschuss.
Ab 2027 soll dieser Zusatzbetrag auf 50 Prozent der Regelversorgung angehoben werden. Zusammen mit dem dann allgemeinen Festzuschuss von ebenfalls 50 Prozent kann die Kasse somit weiterhin bis zu 100 Prozent der tatsächlichen Kosten der Regelversorgung tragen. Die Leistung wird also nicht abgeschafft, obwohl der normale Kassenzuschuss sinkt.
Das ist für Betroffene besonders relevant: Eine kaputte Prothese, eine fehlende Krone oder mehrere nicht ersetzte Zähne sind nicht nur ein kosmetisches Problem. Essen, Sprechen und soziale Teilhabe können erheblich beeinträchtigt sein. Der Härtefallschutz soll verhindern, dass Menschen mit sehr niedrigem Einkommen auf notwendige Regelversorgung verzichten müssen, weil sie den Eigenanteil nicht aufbringen können.
Regelversorgung entscheidet über volle Kostenübernahme
Der volle Schutz gilt nicht für jede denkbare Zahnersatzlösung. Die Krankenkasse übernimmt im Härtefall grundsätzlich die Kosten der medizinisch notwendigen Regelversorgung vollständig. Regelversorgung bedeutet: Die Versorgung, die für den jeweiligen Zahnbefund als ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich vorgesehen ist.
Wählt jemand dagegen eine höherwertige oder andere Versorgung, etwa eine ästhetisch aufwendigere Variante, besondere Materialien oder einen Zahnersatz, der über die Standardlösung hinausgeht, bleibt der Mehrpreis grundsätzlich privat zu zahlen. Auch im Härtefall trägt die Krankenkasse dann nur den Zuschuss, der für die Regelversorgung vorgesehen ist.
Die praktische Konsequenz: Vor der Behandlung sollten Sie sich die Unterschiede im Heil- und Kostenplan genau erklären lassen. Wichtig ist insbesondere die Frage, welche Positionen Teil der Regelversorgung sind und welche Mehrkosten durch eine gleichartige oder andersartige Versorgung entstehen. Wer Grundsicherung bezieht, sollte eine teurere Alternative nicht vorschnell unterschreiben.
Heil- und Kostenplan vor Beginn prüfen lassen
Bei Zahnersatz erstellt die Zahnarztpraxis einen Heil- und Kostenplan. Dieser Plan sollte vor Behandlungsbeginn bei der Krankenkasse eingereicht und genehmigt werden. Für Menschen mit Grundsicherung oder geringem Einkommen ist es sinnvoll, den Leistungsbescheid direkt beizufügen oder den Härtefall ausdrücklich bei der Kasse anzusprechen.
Die Krankenkasse prüft dann, ob die Voraussetzungen der unzumutbaren Belastung erfüllt sind. Bei Beziehenden bestimmter Sozialleistungen ist die Anspruchsprüfung häufig einfacher, weil der aktuelle Leistungsbescheid das geringe Einkommen bereits belegt. Dennoch sollten Versicherte nicht darauf vertrauen, dass der volle Zuschuss automatisch im Heil- und Kostenplan erscheint.
Besonders wichtig ist der zeitliche Ablauf zum Jahreswechsel: Für Festzuschüsse, die noch vor dem 1. Januar 2027 bewilligt wurden, sollen die bisherigen Regeln weitergelten. Maßgeblich ist damit nicht allein, wann die Behandlung tatsächlich endet, sondern ob der Festzuschuss rechtzeitig bewilligt wurde.
Auch knapp oberhalb der Grenze kann Hilfe möglich sein
Nicht nur Empfänger von Grundsicherung können vom erweiterten Zuschuss profitieren. Die Härtefallregelung schützt auch Versicherte mit niedrigem Einkommen, wenn sie durch die Zahnersatzkosten unzumutbar belastet würden. Wer knapp über der maßgeblichen Einkommensgrenze liegt, kann unter Umständen einen gleitenden Härtefallzuschuss erhalten.
Für 2026 nennt die Verbraucherzentrale für Alleinstehende eine monatliche Bruttoeinkommensgrenze von 1.582 Euro. Für einen Angehörigen erhöht sich die Grenze auf 2.175,25 Euro; für jeden weiteren im Haushalt lebenden Angehörigen kommen 395,50 Euro hinzu. Diese Werte werden jährlich angepasst. Für 2027 stehen die endgültigen Grenzbeträge noch nicht fest und sollten bei der jeweiligen Krankenkasse oder einer unabhängigen Beratungsstelle erfragt werden.
Gerade für Rentnerinnen und Rentner mit kleiner Rente kann sich die Nachfrage lohnen. Denn der Unterschied zwischen einem regulären Festzuschuss und der vollständigen Übernahme der Regelversorgung kann mehrere hundert Euro ausmachen.
Streitpunkt: Mehrkosten dürfen nicht übersehen werden
Die zentrale juristische Grenze bleibt auch 2027 eindeutig: Vollständig geschützt ist die Regelversorgung, nicht jede Wunschversorgung. In der Beratung entstehen hier oft Missverständnisse, wenn Patientinnen und Patienten hören, die Krankenkasse zahle im Härtefall „alles“.
„Alles“ bedeutet rechtlich: alle tatsächlichen Kosten der medizinisch notwendigen Regelversorgung, höchstens bis zur Höhe dieser Kosten. Entscheidet sich ein Versicherter für eine Lösung mit privaten Zusatzleistungen, bleibt der dadurch entstehende Differenzbetrag regelmäßig beim Patienten.
Auch Labor-, Material- oder Verblendmehrkosten können relevant sein. Betroffene sollten sich deshalb nicht nur die Gesamtsumme nennen lassen, sondern eine klare Aufstellung verlangen: Welcher Teil wird von der Krankenkasse im Härtefall übernommen? Welche Beträge beruhen auf einer privaten Wahlleistung? Erst dann lässt sich eine informierte Entscheidung treffen.
Häufige Fragen zu Grundsicherung und Zahnersatz 2027
Muss ich mit Grundsicherung ab 2027 für Zahnersatz zahlen?
Bei einer anerkannten Härtefallregelung und der Wahl der medizinisch notwendigen Regelversorgung grundsätzlich nicht. Die Krankenkasse kann dann weiterhin bis zu 100 Prozent der tatsächlichen Kosten der Regelversorgung übernehmen. Private Mehrleistungen bleiben jedoch selbst zu zahlen.
Sinkt der Zuschuss auch für Menschen im Härtefall?
Der allgemeine Festzuschuss sinkt ab 2027 auf 50 Prozent. Gleichzeitig soll der zusätzliche Härtefallbetrag auf 50 Prozent steigen. Bei der Regelversorgung kann dadurch weiterhin eine vollständige Kostenübernahme erreicht werden.
Reicht der Grundsicherungsbescheid als Nachweis?
Der aktuelle Leistungsbescheid ist ein wichtiger Nachweis und sollte der Krankenkasse vorgelegt werden. Ob die Kasse weitere Unterlagen verlangt, hängt vom Einzelfall ab. Am besten beantragen oder klären Sie den Härtefall vor Behandlungsbeginn zusammen mit dem Heil- und Kostenplan.
Zahlt die Krankenkasse auch Implantate vollständig?
Nicht automatisch. Implantate gehören meist nicht zur Regelversorgung. Bei Wahl einer über die Regelversorgung hinausgehenden gleichartigen oder andersartigen Lösung zahlt die Krankenkasse auch im Härtefall in der Regel nur den Zuschuss, der für die Regelversorgung vorgesehen ist. Den Mehrbetrag müssen Versicherte selbst tragen
Tipp vom Sozialrechts-Experten: Was Betroffene jetzt tun sollten
Der Experte für Sozialrecht, Ass. jur. Peter Kosick, rät: „Wer Grundsicherung im Alter oder Grundsicherung für Arbeitsuchende bezieht und Zahnersatz benötigt, sollte die Behandlung nicht aus Sorge vor Kosten aufschieben. Entscheidend ist, den Heil- und Kostenplan vor Beginn bei der Krankenkasse einzureichen, den Leistungsbescheid beizulegen und die Härtefallregelung ausdrücklich prüfen zu lassen.
Ab 2027 wird Zahnersatz für viele gesetzlich Versicherte teurer. Für Menschen mit Grundsicherung bleibt der erweiterte Schutz im Rahmen der Härtefallregelung aber bestehen: Die notwendige Regelversorgung soll weiterhin ohne Eigenanteil erreichbar sein. Wer auf eine hochwertigere Versorgung ausweichen möchte, sollte sich vor der Entscheidung schriftlich bestätigen lassen, welche Mehrkosten selbst zu tragen sind.“
Quellen
- Bundesministerium für Gesundheit: GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz
- Deutscher Bundestag: Beschlussempfehlung zur GKV-Finanzreform
- § 55 SGB V – Leistungsanspruch bei Zahnersatz
- Verbraucherzentrale: Härtefallregelung beim Zahnersatz
