Wenn der frühere Ehepartner stirbt, erwarten viele Geschiedene automatisch eine ungekürzte Rente. Doch genau hier entscheidet oft eine harte Grenze: Hat die ausgleichsberechtigte Person aus den übertragenen Rentenanrechten länger als 36 Monate Leistungen bezogen, scheidet eine Anpassung regelmäßig aus. Maßgeblich ist § 37 VersAusglG – insbesondere Absatz 2 mit seiner strikten Drei-Jahres-Grenze. Dieser Artikel erklärt, wer betroffen ist, wie die 36 Monate geprüft werden und welche Urteile bei Antrag, Rückwirkung und Hinterbliebenen besonders wichtig sind.
Was regelt § 37 Abs. 2 VersAusglG?
§ 37 Abs. 2 VersAusglG erlaubt die Anpassung nur, wenn die verstorbene ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem übertragenen Anrecht höchstens 36 Monate bezogen hat. Stirbt der frühere Ehepartner vorher oder nach einem Rentenbezug von maximal drei Jahren, kann die Kürzung der eigenen Rente auf Antrag ausgesetzt werden. Bei mehr als 36 Monaten ist diese Härteregelung grundsätzlich ausgeschlossen.
Der Hintergrund: Beim Versorgungsausgleich werden während der Ehe erworbene Renten- und Versorgungsanrechte grundsätzlich zwischen den Ehegatten geteilt. Derjenige, der mehr Anrechte erworben hat, gibt einen Teil ab und ist insoweit ausgleichspflichtig. Die andere Person wird ausgleichsberechtigt.
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Bürger & Geld auf Google News folgenStirbt die ausgleichsberechtigte Person, bevor sie aus dem übertragenen Rentenanteil lange Leistungen erhalten hat, soll die Kürzung beim überlebenden geschiedenen Ehepartner nicht zwingend lebenslang weiterlaufen. § 37 VersAusglG schafft deshalb eine eng begrenzte Korrekturmöglichkeit.
Entscheidend ist aber nicht allein der Todeszeitpunkt. Entscheidend ist vor allem, ob und wie lange der verstorbene Ex-Partner gerade aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht eine Versorgung bezogen hat.
Wann entfällt die Kürzung der eigenen Rente?
Die Kürzung kann entfallen, wenn der frühere Ehepartner verstorben ist, höchstens 36 Monate aus dem übertragenen Anrecht bezogen hat und die ausgleichspflichtige Person einen Antrag stellt. Die Regelung wirkt nicht automatisch. Ohne Antrag bleibt die Kürzung grundsätzlich bestehen, selbst wenn alle materiellen Voraussetzungen erfüllt sind.
Für eine erfolgreiche Anpassung müssen typischerweise diese Punkte zusammenkommen:
| Voraussetzung | Bedeutung in der Praxis |
|---|---|
| Die ausgleichsberechtigte Person ist verstorben | In der Regel muss der Tod durch eine Sterbeurkunde oder eine vergleichbare amtliche Unterlage nachgewiesen werden |
| Die Rente der überlebenden Person ist wegen Versorgungsausgleichs gekürzt | Betroffen sein muss ein eigenes, durch den Versorgungsausgleich gemindertes Anrecht |
| Rentenbezug des Verstorbenen maximal 36 Monate | Maßgeblich ist die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht |
| Antrag wird gestellt | Die Anpassung setzt ein Tätigwerden gegenüber dem zuständigen Versorgungsträger voraus |
| Es handelt sich um ein anpassungsfähiges Anrecht | Die Vorschriften gelten insbesondere für Regelsicherungssysteme nach § 32 VersAusglG, etwa gesetzliche Rentenversicherung, Beamtenversorgung oder berufsständische Versorgung |
In der gesetzlichen Rentenversicherung kann ein Antrag auch schon vor dem eigenen Rentenbeginn sinnvoll sein. Die Deutsche Rentenversicherung kann dann festhalten, dass der Versorgungsausgleich bei der späteren Rentenberechnung nicht mehr zu einem Abschlag führt.
Was bedeutet die 36-Monats-Grenze konkret?
Die Grenze von 36 Monaten ist eine starre Höchstgrenze: Bezog die verstorbene Person länger als drei Jahre eine Versorgung aus dem übertragenen Anrecht, gibt es keine Anpassung nach § 37 Abs. 2 VersAusglG. Es kommt nicht darauf an, ob die tatsächlich ausgezahlten Beträge niedrig waren oder ob die überlebende Person die fortdauernde Kürzung als besonders ungerecht empfindet.
Ein Beispiel macht die Wirkung deutlich:
Herr M. gibt nach der Scheidung Rentenanrechte an seine frühere Ehefrau ab. Diese erhält aus den übertragenen Anrechten 34 Monate lang eine Rente und verstirbt danach. Herr M. kann bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen die Anpassung beantragen.
Anders wäre es, wenn die frühere Ehefrau 37 Monate Rentenleistungen aus dem übertragenen Anrecht erhalten hätte. Dann überschreitet der Leistungsbezug die gesetzliche Höchstgrenze. Die Rentenkürzung von Herrn M. bleibt nach § 37 Abs. 2 VersAusglG grundsätzlich bestehen.
Die Regelung ist damit keine allgemeine Rückabwicklung des Versorgungsausgleichs nach einem Todesfall. Sie ist eine eng begrenzte Härteregelung für Fälle eines fehlenden oder nur kurzen Leistungsbezugs.
Welche Leistungen zählen für die 36 Monate?
Für die 36-Monats-Prüfung zählt grundsätzlich nur der Bezug der Versorgung durch die verstorbene ausgleichsberechtigte Person selbst. Hinterbliebenenleistungen, die nach deren Tod an andere Personen gezahlt werden, führen nicht dazu, dass die Drei-Jahres-Grenze überschritten wird.
Praktisch relevant ist außerdem: Nicht jede Rente oder Versorgung des verstorbenen früheren Ehepartners ist automatisch entscheidend. Es geht um Leistungen aus demjenigen Anrecht, das im Versorgungsausgleich erworben wurde. Wer mehrere Rentenarten, Betriebsrenten, private Verträge oder Versorgungen aus verschiedenen Systemen hat, sollte die familiengerichtliche Entscheidung und die Rentenbescheide genau abgleichen.
Die Deutsche Rentenversicherung weist außerdem darauf hin, dass eine Anpassung nicht für sämtliche Formen der Altersvorsorge offensteht. § 37 VersAusglG betrifft nur anpassungsfähige Anrechte aus Regelsicherungssystemen. Betriebsrenten, private Altersvorsorge und Zusatzversorgungen wie die VBL sind regelmäßig nicht in gleicher Weise erfasst.
Das kann zu einem für Betroffene überraschenden Ergebnis führen: Die gesetzliche Rente kann zwar teilweise wieder ungekürzt gezahlt werden, während eine Kürzung in einem anderen Versorgungssystem bestehen bleibt.
Kann die Rentenkürzung rückwirkend aufgehoben werden?
Nein, die Anpassung wirkt grundsätzlich nur für die Zukunft und nicht rückwirkend ab dem Tod des früheren Ehepartners. Sie beginnt regelmäßig am ersten Tag des Monats nach der Antragstellung. Wer erst Jahre später vom Tod des Ex-Partners erfährt, erhält die zuvor einbehaltenen Kürzungsbeträge daher normalerweise nicht nachgezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat dies in seinem Urteil vom 19. November 2015 deutlich herausgestellt. Im entschiedenen Fall hatte ein ehemaliger Soldat erst Jahre nach dem Tod seiner geschiedenen Ehefrau von diesem Ereignis erfahren. Seine Versorgungsbezüge wurden zwar ab dem Monat nach dem Antrag nicht mehr gekürzt. Eine Rückabwicklung der bereits seit Jahren vorgenommenen Kürzungen lehnte das Gericht jedoch ab.
Rechtlich folgt dies aus § 38 VersAusglG in Verbindung mit § 34 Abs. 3 VersAusglG. Die Anpassung wird grundsätzlich erst zum Beginn des Kalendermonats wirksam, der auf den Monat der Antragstellung folgt.
Für Betroffene ist das eine wichtige Warnung ohne Panikmache: Wer vom Tod des geschiedenen Ehepartners erfährt, sollte nicht abwarten. Ein früher Antrag kann mehrere Monate oder Jahre einer höheren eigenen Rente sichern.
Gilt die Regel auch für Beamte und Soldaten?
Ja, die Anpassung wegen Todes kann auch bei Beamten- und Soldatenversorgung eine Rolle spielen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Auch dort gilt jedoch die 36-Monats-Grenze, der Antragserfordernis und der Grundsatz, dass die Anpassung nur für die Zukunft wirkt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 19. November 2015 klargestellt, dass die fehlende Rückwirkung verfassungsgemäß ist. Das gilt selbst dann, wenn der ausgleichspflichtige frühere Ehepartner ohne eigenes Verschulden erst spät vom Tod der ausgleichsberechtigten Person erfährt.
Das Gericht betonte zugleich: Geschiedene können bei Bedarf Auskünfte über den Versorgungsträger des früheren Ehepartners verlangen. Der gesetzliche Auskunftsanspruch aus § 4 VersAusglG kann helfen, wenn Betroffene Informationen über Versorgungsträger oder den weiteren Status benötigen.
Was passiert bei einem Hin-und-her-Ausgleich?
Bei neueren Entscheidungen zum Versorgungsausgleich kann eine Person zugleich Anrechte abgegeben und andere Anrechte vom früheren Ehepartner erhalten haben. In diesem sogenannten Hin-und-her-Ausgleich ist ein Antrag nach § 37 VersAusglG nicht immer finanziell vorteilhaft. Denn die von der verstorbenen Person erworbenen Anrechte aus Regelsicherungssystemen können mit Wirksamwerden der Anpassung erlöschen.
Das steht in § 37 Abs. 3 VersAusglG. Die Rechtsfolge soll verhindern, dass der überlebende Ex-Partner nach dem Tod insgesamt besser steht, als wenn der Versorgungsausgleich nie stattgefunden hätte.
Vor dem Antrag sollten Betroffene deshalb prüfen lassen:
- Welche Anrechte wurden tatsächlich abgegeben?
- Welche Anrechte wurden selbst im Versorgungsausgleich erhalten?
- Welche Versorgungsträger sind beteiligt?
- Wie hoch wäre die eigene Rente mit und ohne Anpassung?
- Würde der Wegfall eigener erworbener Anrechte den Vorteil teilweise oder vollständig aufzehren?
Gerade bei mehreren Versorgungssystemen kann eine isoliert betrachtete höhere gesetzliche Rente zu einer ungünstigeren Gesamtrechnung führen. Die Deutsche Rentenversicherung weist ausdrücklich darauf hin, dass die endgültige Zweckmäßigkeit nur anhand der gesamten Versorgungslage beurteilt werden kann.
Können Hinterbliebene den Antrag nachholen?
Nein, Hinterbliebene der ausgleichspflichtigen Person können die Anpassung wegen Todes grundsätzlich nicht erstmals beantragen. Stirbt die ausgleichspflichtige Person, bevor sie selbst den Antrag gestellt hat, können etwa Witwe, Witwer oder Kinder den Antrag in der Regel nicht eigenständig nachholen.
Das ist vor allem für Familien relevant, wenn die betroffene Person gesundheitlich eingeschränkt ist oder den Tod des früheren Ehepartners spät erfährt. Wer einen möglichen Anspruch erkennt, sollte den Antrag daher selbst und möglichst zeitnah einreichen.
Etwas anderes kann gelten, wenn die ausgleichspflichtige Person den erforderlichen Antrag noch zu Lebzeiten gestellt hat. Dann können Ansprüche unter den Voraussetzungen des § 38 VersAusglG auf Erben übergehen. Entscheidend bleibt dabei immer der konkrete Verfahrensstand.
Welche Gerichtsentscheidungen sind besonders wichtig?
Die Rechtsprechung bestätigt vor allem drei Grundsätze: Die 36-Monats-Grenze ist maßgeblich, ein Antrag ist unverzichtbar und eine nachträgliche Rückzahlung für lange zurückliegende Kürzungen ist regelmäßig ausgeschlossen.
| Gericht / Entscheidung | Kernaussage | Bedeutung für Betroffene |
|---|---|---|
| Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. November 2015, 2 C 20.14 | Die Anpassung wirkt grundsätzlich nur ab dem Monat nach Antragstellung | Möglichst sofort handeln, sobald der Todesfall bekannt wird |
| Bundessozialgericht, Urteil vom 11. Februar 2015, B 13 R 9/14 R | Für § 37 Abs. 2 VersAusglG ist die Dauer des Leistungsbezugs aus dem erworbenen Anrecht entscheidend | Nicht nur auf die Höhe der gezahlten Rente schauen, sondern die Bezugsmonate klären |
| Bundessozialgericht, Urteil vom 20. Januar 2021, B 13 R 5/20 R | Eine Anpassung vor dem eigenen Rentenbeginn führt nicht automatisch zu einem Vorteil bei einer späteren Hinterbliebenenrente | Wer früh beantragt, sollte die Folgen für Angehörige und die eigene Gesamtversorgung mitprüfen |
| Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 6. Mai 2014, 1 BvL 9/12 und 1 BvR 1145/13 | Der Ausschluss bestimmter Zusatzversorgungen von den Anpassungsregeln ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig | Nicht jede Versorgung, die im Versorgungsausgleich geteilt wurde, kann nach § 37 angepasst werden |
FAQ
Muss ich den Tod meines geschiedenen Ehepartners selbst nachweisen?
Ja, regelmäßig müssen Sie den Tod der ausgleichsberechtigten Person nachweisen, etwa mit einer Sterbeurkunde oder einer vergleichbaren amtlichen Unterlage. Der zuständige Versorgungsträger benötigt zudem Informationen dazu, ob und wie lange aus dem übertragenen Anrecht Leistungen bezogen wurden.
Erhalte ich automatisch wieder die volle Rente?
Nein, die Rentenkürzung entfällt nicht automatisch. Sie müssen als ausgleichspflichtige Person einen Antrag auf Anpassung wegen Todes beim zuständigen Versorgungsträger stellen. Ohne eindeutigen Antrag wird das Verfahren in der Regel nicht eingeleitet.
Was gilt, wenn der Ex-Partner nie eine Rente bezogen hat?
Dann ist die Voraussetzung des § 37 Abs. 2 VersAusglG grundsätzlich erfüllt, weil kein Bezug länger als 36 Monate vorliegt. Dennoch müssen auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt sein, insbesondere ein gekürztes anpassungsfähiges Anrecht und ein wirksamer Antrag.
Bekomme ich frühere Rentenkürzungen nachgezahlt?
Nein, regelmäßig nicht. Die Anpassung wirkt grundsätzlich erst ab dem ersten Tag des Monats nach Antragstellung. Das Bundesverwaltungsgericht hat bestätigt, dass auch eine erst spät bekannt gewordene Todesnachricht keine rückwirkende Aufhebung der Kürzung auslöst.
Was Betroffene jetzt prüfen sollten
§ 37 Abs. 2 VersAusglG kann eine dauerhaft gekürzte Rente wieder erhöhen – aber nur unter engen Voraussetzungen. Die zentrale Schwelle liegt bei 36 Monaten Leistungsbezug aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht. Wer diese Grenze überschreitet, kann die Härteregelung grundsätzlich nicht nutzen.
Besonders wichtig ist der Antrag. Die Regelung greift nicht rückwirkend, sondern im Regelfall erst ab dem Monat nach dem Antrag. Betroffene sollten deshalb die Entscheidung zum Versorgungsausgleich, die eigene Rentenauskunft, vorhandene Informationen zum Todesfall und die beteiligten Versorgungsträger zusammentragen.
Bei einem Hin-und-her-Ausgleich, mehreren Rentenarten, Betriebsrenten oder beamtenrechtlicher Versorgung lohnt sich eine individuelle Berechnung. Denn eine Anpassung kann zwar eine Kürzung beseitigen, zugleich aber eigene, vom früheren Ehepartner übertragene Anrechte zum Erlöschen bringen.
Quellen
- § 37 VersAusglG – Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person
- Deutsche Rentenversicherung: Gemeinsame Rechtliche Anweisungen zu § 37 VersAusglG
- Bundesverwaltungsgericht: Urteil vom 19. November 2015, 2 C 20.14
- Bundesverfassungsgericht: Beschluss vom 6. Mai 2014, 1 BvL 9/12 und 1 BvR 1145/13