Noch fünf Tage, dann soll das Bundeskabinett nach dem Plan von Gesundheitsminister Carsten Linnemann über das Pflegeneuordnungsgesetz entscheiden. Für Familien, in denen Vater, Mutter oder Partner immer mehr Hilfe brauchen, läuft damit eine Uhr: Wer erst 2027 den Erstantrag stellt, muss strengere Punktgrenzen überwinden. Der Sozialverband VdK rät deshalb zum Antrag noch in diesem Jahr.
Hinter der nüchternen Formulierung „Anpassung der Schwellenwerte“ steckt die folgenreichste Änderung der geplanten Pflegereform. Sie entscheidet darüber, ob ein Mensch mit Unterstützungsbedarf künftig überhaupt Leistungen der Pflegeversicherung erhält und in welcher Höhe. Die Pflegekassen stehen unter massivem Spardruck, für 2027 wird ein Defizit von rund acht Milliarden Euro erwartet. Der Hebel, an dem das Ministerium ansetzt, ist der Zugang zu den Pflegegraden.
Was der Entwurf bei der Begutachtung ändern soll
Seit 2017 ermittelt der Medizinische Dienst den Pflegegrad über ein Punktesystem aus sechs Lebensbereichen, von Mobilität bis Alltagsgestaltung. Die Summe der gewichteten Punkte entscheidet über die Einstufung. Genau diese Grenzen will der Referentenentwurf vom Juni 2026 in den unteren drei Pflegegraden anheben.
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Bürger & Geld auf Google News folgen| Pflegegrad | Schwelle heute | Schwelle laut PNOG-Entwurf |
|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | ab 12,5 Punkten | ab 15 Punkten |
| Pflegegrad 2 | ab 27 Punkten | ab 30 Punkten |
| Pflegegrad 3 | ab 47,5 Punkten | ab 50 Punkten |
| Pflegegrad 4 | ab 70 Punkten | unverändert |
| Pflegegrad 5 | ab 90 Punkten | unverändert |
Das Ministerium verweist darauf, dass die neuen Werte auf Empfehlungen eines Expertenbeirats aus dem Jahr 2013 zurückgehen. Kritiker halten dagegen, dass es vor allem um Einsparungen geht. Nach einer Auswertung des Wissenschaftlichen Instituts der AOK liegt rund jede fünfte Erstbegutachtung genau in jenem schmalen Korridor von 2,5 Punkten, der künftig nicht mehr reichen würde.
Warum der Tag des Antrags entscheidend sein soll
Der Entwurf enthält mit dem geplanten § 142b SGB XI eine Übergangsregel. Maßgeblich ist danach das Recht, das zum Zeitpunkt der Antragstellung gilt, nicht der Tag der Begutachtung. Ein Erstantrag, der Ende Dezember 2026 bei der Pflegekasse eingeht, würde demnach noch nach den heutigen Schwellen geprüft, auch wenn der Gutachter erst im Februar kommt.
Hinzu kommt eine Regel, die schon heute gilt: Nach § 33 SGB XI werden Leistungen ab dem Monat der Antragstellung gezahlt. Ein formloser Antrag bei der Pflegekasse genügt, um diesen Zeitpunkt festzuhalten. Der VdK nennt den 31. Dezember 2026 als voraussichtlichen Stichtag. Voraussichtlich deshalb, weil Bundestag und Bundesrat das Gesetz noch beraten müssen und sich Details bis zur Verkündung ändern können.
Zwei Rechenbeispiele zeigen, was auf dem Spiel steht
Ein Rentner erreicht in der Begutachtung 29,25 Punkte. Nach heutigem Recht bedeutet das Pflegegrad 2 und ein Pflegegeld von 347 Euro im Monat. Nach den geplanten Schwellen reicht derselbe Wert nur noch für Pflegegrad 1. Pflegegeld gibt es dort nicht, und auch der Entlastungsbetrag von 131 Euro soll für neue Fälle in Pflegegrad 1 entfallen.
Eine Frau mit beginnender Demenz kommt auf 13,5 Punkte. Heute wäre das Pflegegrad 1 mit Anspruch auf den Entlastungsbetrag, auf Beratung und auf Zuschüsse für den Wohnungsumbau. Nach den neuen Regeln läge sie unterhalb jeder Schwelle und hätte keinen Pflegegrad.
Eine dritte Stellschraube trifft auch jene, die die neuen Grenzen schaffen. Das Pflegegeld soll im geplanten Entlastungsbudget aufgehen. Wer erstmals Pflegegrad 2 oder 3 erhält, bekäme in den ersten drei Monaten nur die Hälfte. Bei Pflegegrad 2 wären das laut Entwurf 193 statt 386 Euro, zusammen fast 580 Euro weniger im ersten Quartal der Pflegebedürftigkeit.
Bestandsschutz gilt, Höherstufungen werden schwerer
Wer bereits einen Pflegegrad hat, soll ihn nach dem Entwurf allein wegen der neuen Schwellen nicht verlieren. Anders sieht es bei der Höherstufung aus: Ein Antrag auf einen höheren Grad ab 2027 würde nach den neuen Punktgrenzen bewertet. Zudem sollen Pflegegrade künftig leichter befristet werden können, wenn der Gutachter eine Verbesserung für begründet wahrscheinlich hält. Läuft eine Befristung aus, wird neu begutachtet, dann nach neuem Recht.
Was sich seit den ersten Plänen verändert hat
Der Referentenentwurf stammt noch aus der Amtszeit von Nina Warken. Seit Ende Juli führt Carsten Linnemann das Bundesgesundheitsministerium, und der Zeitplan hat sich mehrfach verschoben. Kabinettstermine im Juni, Juli und am 2., 16. und 23. September verstrichen ohne Beschluss. Linnemann nannte nun den 30. September. Scheitert auch dieser Termin, gilt ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2027 als kaum noch haltbar.
Ein umstrittener Punkt ist bereits gefallen: Die geplante Kürzung der Rentenbeiträge für pflegende Angehörige auf 70 Prozent soll nach Aussage des Ministers nicht kommen. Parallel kündigte Linnemann eine Strukturkommission Pflege an, die bis März 2027 Vorschläge für eine grundlegende Reform liefern soll. Das Pflegeneuordnungsgesetz wäre damit nur die erste Stufe. Ob die höheren Schwellenwerte die Kabinettsfassung überstehen, ist offen. Solange nichts im Bundesgesetzblatt steht, gelten alle heutigen Leistungen unverändert.
Häufige Fragen zum Pflegegrad-Antrag vor der Reform
Ist die Pflegereform 2027 schon beschlossen?
Nein. Es existiert ein Referentenentwurf vom Juni 2026. Das Kabinett soll nach Angaben des Ministers am 30. September darüber entscheiden, danach folgen Bundestag und Bundesrat. Bis zur Verkündung gilt das heutige Recht.
Welcher Zeitpunkt zählt, der Antrag oder die Begutachtung?
Nach der geplanten Übergangsregel im Entwurf zählt der Tag, an dem der Antrag bei der Pflegekasse eingeht. Der VdK nennt als voraussichtlichen Stichtag den 31. Dezember 2026. Die endgültige Fassung hängt vom Gesetzgebungsverfahren ab.
Verlieren Menschen mit bestehendem Pflegegrad ihre Einstufung?
Der Entwurf sieht einen Besitzstandsschutz vor. Ein bestehender Grad soll nicht allein wegen der neuen Schwellen herabgesetzt werden. Anträge auf Höherstufung ab 2027 würden aber nach den strengeren Grenzen geprüft.
Wie hoch ist das Pflegegeld aktuell?
Derzeit zahlt die Pflegeversicherung 347 Euro bei Pflegegrad 2, 599 Euro bei Pflegegrad 3, 800 Euro bei Pflegegrad 4 und 990 Euro bei Pflegegrad 5. In Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld, aber den Entlastungsbetrag von 131 Euro.
Einordnung der Redaktion
Dass die Pflegeversicherung Geld braucht, bestreitet niemand. Doch die Reform spart ausgerechnet am Eingang des Systems, bei Menschen, deren Hilfebedarf gerade erst beginnt. Gerade dort ließe sich mit früher Unterstützung verhindern, dass aus leichter Pflegebedürftigkeit schnell schwere wird. Hinzu kommt ein Konstruktionsfehler: Wenn der Tag des Antrags über Tausende Euro entscheidet, profitieren gut informierte Familien, während andere leer ausgehen, obwohl ihr Bedarf identisch ist. Eine Reform, die Gerechtigkeit an einen Stichtag knüpft, erzeugt vor allem eines, nämlich einen Ansturm auf die Pflegekassen im Dezember. Die angekündigte Strukturkommission ist richtig, sie kommt aber zu spät für alle, die jetzt über ihren Antrag nachdenken.