Pflegegeld 2027: Vier Budgets geplant – das würden sie ersetzen

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Das bisherige Pflegegeld soll nach Plänen des Bundesgesundheitsministeriums ab 2027 nicht ersatzlos wegfallen, sondern in ein neues Entlastungsbudget übergehen. Gleichzeitig sollen drei weitere Budgets die heutige Pflegesachleistung, den Entlastungsbetrag sowie Hilfen bei kurzfristigem Ausfall der Pflegeperson neu ordnen. Wichtig für Betroffene: Das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) ist derzeit nur ein Referentenentwurf vom 5. Juni 2026 – beschlossen ist die Reform noch nicht.

Für pflegende Angehörige und Pflegebedürftige steht damit viel auf dem Spiel: Höhere Beträge sollen mehr Flexibilität schaffen, zugleich würden bisher getrennte Ansprüche zusammengelegt. Wer etwa Pflegegeld, Verbrauchshilfsmittel und Ersatzpflege bisher getrennt finanzieren konnte, müsste künftig genauer planen, aus welchem Budget welche Ausgabe bezahlt wird.

Ist das Pflegegeld ab 2027 wirklich abgeschafft?

Nein, nach dem Referentenentwurf soll Pflegegeld für Pflegegrade 2 bis 5 nicht entfallen, aber künftig Entlastungsbudget heißen. Dieses Budget soll die selbst organisierte häusliche Pflege weiter finanzieren und zugleich Ausgaben für bestimmte Verbrauchspflegehilfsmittel sowie selbst beschaffte Ersatzpflege ermöglichen. Ob und in welcher Form das Gesetz zum 1. Januar 2027 tatsächlich gilt, entscheidet erst das weitere Gesetzgebungsverfahren.

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Für Familien ist das mehr als eine Umbenennung. Pflegegeld wird derzeit grundsätzlich als Geldleistung ausgezahlt und kann innerhalb der gesetzlichen Rahmenbedingungen flexibel für die Sicherung der häuslichen Pflege genutzt werden. Das geplante Entlastungsbudget wäre zwar höher angesetzt, müsste aber künftig auch neue Zwecke abdecken.

Welche vier Pflege-Budgets sind für 2027 geplant?

Geplant sind ein Entlastungsbudget, ein Sachleistungsbudget, ein Sozialraumbudget und ein Überbrückungsbudget. Sie sollen mehrere bislang getrennte Leistungen der sozialen Pflegeversicherung bündeln, verständlicher machen und möglichst ohne wiederholte Einzelanträge nutzbar sein. Das Bundesgesundheitsministerium begründet den Umbau mit weniger Bürokratie, flexiblerer Hilfe und besserer Unterstützung in akuten Pflegesituationen.

Geplantes BudgetSoll vor allem ersetzen oder bündelnWofür wäre es gedacht?
EntlastungsbudgetPflegegeld, selbst organisierte Ersatzpflege, VerbrauchspflegehilfsmittelSelbst organisierte häusliche Pflege durch Angehörige, Freunde oder Nachbarn
SachleistungsbudgetAmbulante PflegesachleistungenLeistungen eines zugelassenen ambulanten Pflegedienstes
SozialraumbudgetEntlastungsbetrag nach § 45b SGB XIAnerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag und Nachbarschaftshilfe
ÜberbrückungsbudgetTeile der heutigen Verhinderungs- und KurzzeitpflegeSchnelle Hilfe bei Pflegekrisen, etwa beim ungeplanten Ausfall der Hauptpflegeperson

Die Begriffe klingen technisch, betreffen aber sehr konkrete Alltagssituationen: Eine Tochter pflegt ihren Vater, erkrankt aber plötzlich selbst. Künftig soll dann das Überbrückungsbudget vor allem den Zugang zu einem ambulanten Pflegenotdienst oder einem Akut-Kurzzeitpflegeplatz erleichtern.

Wie hoch könnte das Entlastungsbudget werden?

Das geplante Entlastungsbudget soll monatlich 386 Euro bei Pflegegrad 2, 638 Euro bei Pflegegrad 3, 889 Euro bei Pflegegrad 4 und 1.079 Euro bei Pflegegrad 5 betragen. Gegenüber dem Pflegegeld 2026 wären das nominal 39 Euro mehr in Pflegegrad 2 und 3 sowie 89 Euro mehr in Pflegegrad 4 und 5 – allerdings mit zusätzlichen vorgesehenen Verwendungszwecken.

PflegegradPflegegeld 2026Geplantes Entlastungsbudget ab 2027Nominale Differenz
2347 Euro monatlich386 Euro monatlich+39 Euro
3599 Euro monatlich638 Euro monatlich+39 Euro
4800 Euro monatlich889 Euro monatlich+89 Euro
5990 Euro monatlich1.079 Euro monatlich+89 Euro

Die Tabelle beschreibt ausschließlich den Stand des Referentenentwurfs. Sie garantiert keinen späteren Leistungsanspruch, denn Bundestag und Bundesrat können den Entwurf noch verändern oder das Inkrafttreten verschieben. Bis dahin gelten die bestehenden Leistungsansprüche der Pflegeversicherung weiter.

Warum kann trotz höherer Beträge weniger frei verfügbar bleiben?

Ein höheres Entlastungsbudget bedeutet nicht automatisch mehr frei verfügbares Geld für jede Pflegefamilie. Nach dem Entwurf sollen aus dem Budget künftig auch zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel und selbst organisierte Ersatzpflege bezahlt werden, die bislang als gesonderte Leistungen behandelt werden. Dadurch können zusätzliche Ausgaben den rechnerischen Mehrbetrag teilweise oder vollständig aufzehren.

Zu den Verbrauchspflegehilfsmitteln zählen typischerweise Einmalhandschuhe, Schutzschürzen, Bettschutzeinlagen oder Desinfektionsmittel. Wer diese Mittel regelmäßig benötigt oder eine private Ersatzperson bezahlt, müsste deshalb die monatliche Budgetplanung besonders sorgfältig prüfen. Für Angehörige kann die neue Flexibilität hilfreich sein – sie kann aber auch bedeuten, dass ein Betrag künftig für mehrere Bedarfe reichen muss.

Was würde sich bei Pflegesachleistungen ändern?

Die ambulante Pflegesachleistung soll ab 2027 in ein Sachleistungsbudget überführt werden. Dieses Budget wäre für Pflegebedürftige gedacht, die einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst einsetzen, etwa für Körperpflege, Unterstützung beim Anziehen oder Hilfe im Haushalt. Nach Darstellung des Bundesgesundheitsministeriums soll der Leistungsbetrag höher ausfallen und bei geplanter Verhinderung der Pflegeperson flexibler nutzbar sein.

Der Unterschied ist besonders für Haushalte relevant, die Kombinationsleistungen nutzen: Sie beziehen heute teilweise Pflegegeld und verwenden zugleich einen Teil der Pflegesachleistung über einen Pflegedienst. Der Entwurf sieht weiterhin eine Kombination von Entlastungsbudget und Sachleistungsbudget vor. Wie die spätere Abrechnung im Detail ausgestaltet wird, muss allerdings im endgültigen Gesetz und in der Verwaltungspraxis geprüft werden.

Was passiert mit dem Entlastungsbetrag von 131 Euro?

Für Pflegegrade 2 bis 5 soll der bisherige Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich in ein Sozialraumbudget von 175 Euro monatlich übergehen. Für Pflegebedürftige bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres sind nach dem Entwurf 300 Euro monatlich vorgesehen. Das Sozialraumbudget soll insbesondere für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag und Nachbarschaftshilfe eingesetzt werden.

Anders ist die Lage bei Pflegegrad 1: Der bisherige Entlastungsbetrag soll nach den Plänen entfallen. Das Ministerium verweist als Ausgleich auf eine verstärkte Pflegebegleitung, Beratung und Präventionsangebote. Für Menschen mit Pflegegrad 1 wäre dies dennoch ein erheblicher Einschnitt, weil bislang bis zu 131 Euro im Monat beispielsweise für anerkannte Alltagshilfen eingesetzt werden können.

Was ist das Überbrückungsbudget bei einer Pflegekrise?

Das Überbrückungsbudget soll künftig Hilfe sichern, wenn eine Pflegeperson unerwartet ausfällt oder die Versorgung zuhause kurzfristig organisiert werden muss. Es wäre damit der neue Baustein für Akut- und Notsituationen, in denen heute insbesondere Verhinderungs- und Kurzzeitpflege eine zentrale Rolle spielen. Vorgesehen ist ein Zugriff auf ambulante Pflegenotdienste und Akut-Kurzzeitpflegeplätze.

Das ist für viele Familien ein entscheidender Punkt. Ein Krankenhausaufenthalt der pflegenden Ehefrau, ein Unfall des Sohnes oder eine akute Überforderung darf nicht dazu führen, dass der Pflegebedürftige ohne Versorgung bleibt. Ob genügend Notdienste und Kurzzeitpflegeplätze regional verfügbar sein werden, lässt sich jedoch nicht allein über ein neues Budget lösen.

Warum soll das neue Entlastungsbudget zunächst nur zur Hälfte fließen?

Bei einer erstmaligen Einstufung in Pflegegrad 2 oder 3 soll das Entlastungsbudget in den ersten drei Monaten nur zur Hälfte gezahlt werden. Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums sollen Betroffene und Angehörige im Gegenzug eine intensivierte Pflegebegleitung erhalten, damit die häusliche Versorgung frühzeitig stabil organisiert werden kann.

Konkret wären im Entwurf in den ersten drei Monaten nur 193 Euro statt 386 Euro bei Pflegegrad 2 und 319 Euro statt 638 Euro bei Pflegegrad 3 vorgesehen. Gerade wenn Angehörige zu Beginn der Pflegebedürftigkeit ihre Arbeitszeit reduzieren, Hilfsmittel beschaffen oder Unterstützung organisieren müssen, kann diese Halbierung finanziell spürbar sein. Auch deshalb dürfte diese Regelung im Gesetzgebungsverfahren besonders umstritten bleiben.

Bleibt ein bereits anerkannter Pflegegrad erhalten?

Ja, der Referentenentwurf sieht einen umfassenden Besitzstandsschutz für bereits eingestufte Pflegebedürftige vor. Niemand soll allein deshalb seinen anerkannten Pflegegrad verlieren, weil die Schwellenwerte für neue Begutachtungen nach den Reformplänen angepasst werden. Der Schutz betrifft jedoch nicht automatisch jede einzelne Leistungsart in unveränderter Höhe und Struktur.

Entscheidend ist daher die Unterscheidung: Der Pflegegrad soll geschützt sein, die Leistungsarchitektur würde aber grundlegend verändert. Ein bestehender Pflegegrad 2 sichert also nach dem Konzept den Zugang zu Pflegeleistungen, doch die Leistungen könnten künftig anders heißen, anders abrechenbar sein und teilweise andere Zwecke abdecken.

FAQ zu den neuen Pflege-Budgets 2027

Muss ich wegen der Pflegebudgets 2027 jetzt einen neuen Antrag stellen?

Nein, derzeit müssen Sie wegen der geplanten Budgets keinen neuen Antrag stellen, weil das PNOG noch nicht beschlossen ist. Bis zu einem wirksamen Inkrafttreten gelten die heutigen Regeln für Pflegegeld, Pflegesachleistung, Entlastungsbetrag sowie Verhinderungs- und Kurzzeitpflege fort. Prüfen Sie aber rechtzeitig Informationen Ihrer Pflegekasse, sobald ein endgültiges Gesetz vorliegt.

Bekomme ich 2027 automatisch mehr Pflegegeld?

Das ist nicht sicher, weil es bisher keinen beschlossenen Anspruch auf höhere Beträge gibt. Der Entwurf sieht zwar ein höheres Entlastungsbudget von 386 bis 1.079 Euro monatlich für Pflegegrade 2 bis 5 vor, doch dieses Budget soll zugleich weitere Ausgaben abdecken. Die tatsächlich verfügbare Mehrleistung hängt deshalb vom späteren Gesetz ab.

Verliert Pflegegrad 1 den Entlastungsbetrag vollständig?

Nach dem aktuellen Referentenentwurf soll der Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich bei Pflegegrad 1 wegfallen. An seine Stelle sollen intensivere Pflegebegleitung, Beratung und präventionsorientierte Unterstützungsangebote treten. Ob diese Änderung beschlossen wird, ist offen; gerade für alleinlebende Menschen mit Pflegegrad 1 kann sie erhebliche praktische Folgen haben.

Was gilt bis zu einer möglichen Reform im Jahr 2027?

Bis zu einem neuen Gesetz gilt das derzeitige Recht der sozialen Pflegeversicherung. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 können weiter Pflegegeld nach § 37 SGB XI beziehen, Pflegesachleistungen nutzen und den Entlastungsbetrag nach den geltenden Regeln einsetzen. Geplante Änderungen sind noch keine verbindlichen Ansprüche oder Kürzungen.

Was Pflegefamilien jetzt wissen sollten

Die vier Budgets könnten die häusliche Pflege ab 2027 deutlich verändern: Pflegegeld würde zum Entlastungsbudget, Pflegesachleistungen zum Sachleistungsbudget, der Entlastungsbetrag zum Sozialraumbudget und Hilfen für Pflegekrisen zum Überbrückungsbudget. Der Plan verspricht einfachere Zugänge und mehr Flexibilität, verbindet aber auch bislang getrennte Leistungsansprüche miteinander.

Besonders aufmerksam sollten Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 sowie Menschen sein, die erstmals in Pflegegrad 2 oder 3 eingestuft werden. Für sie sieht der Entwurf Leistungseinschränkungen vor. Für alle anderen gilt: Nicht auf Schlagzeilen allein verlassen, sondern den weiteren Gesetzgebungsprozess verfolgen und die eigene Pflegeplanung erst dann umstellen, wenn verbindliche Regelungen beschlossen und veröffentlicht sind.

Quellen

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