Wer vorzeitig in Altersrente geht, trägt dauerhaft Rentenabschläge – doch bei einer späteren Scheidung werden diese Abschläge im Versorgungsausgleich grundsätzlich nicht zugunsten des betroffenen Ehepartners berücksichtigt. Entscheidend sind regelmäßig die während der Ehe erworbenen Entgeltpunkte, nicht die tatsächlich ausgezahlte, bereits gekürzte Monatsrente. Das hat der Bundesgerichtshof vor einiger Zeit mit Beschluss klargestellt; die Rechtslage gilt fort.
Für Betroffene kann das überraschend und bitter sein: Die eigene Rente fällt wegen eines frühen Rentenstarts geringer aus, trotzdem werden die in der Ehezeit erworbenen Rentenpunkte hälftig geteilt. Dieser Beitrag erklärt verständlich, wann das gilt, weshalb eine lange Trennung meist nicht genügt und wann ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise beschränkt werden kann.
Warum werden Rentenabschläge bei der Scheidung nicht geteilt bzw. berücksichtigt?
Im Versorgungsausgleich werden bei gesetzlichen Renten grundsätzlich die in der Ehezeit erworbenen Entgeltpunkte hälftig aufgeteilt – nicht die individuell gekürzte Monatsrente. Der vorzeitige Rentenbeginn ist eine persönliche Entscheidung, die über den Zugangsfaktor die eigene Rentenhöhe beeinflusst, aber nicht die während der Ehe aufgebauten Rentenanrechte verändert. § 1 VersAusglG bestimmt die Halbteilung der in der Ehezeit erworbenen Anteile.
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Bürger & Geld auf Google News folgenDas kann zu einem Ergebnis führen, das auf den ersten Blick widersprüchlich wirkt. Ein Ehepartner bezieht wegen eines vorgezogenen Rentenbeginns dauerhaft weniger Rente. Nach der Scheidung erhält die andere Person aber dennoch die Hälfte der ehezeitlich erworbenen Entgeltpunkte – ohne dass der persönliche Abschlag des früheren Rentenbezugs die Teilung mindert.
Der Bundesgerichtshof stellte dazu im Verfahren XII ZB 211/15 klar: Der Zugangsfaktor bleibt bei der Teilung der gesetzlichen Rentenanrechte außer Betracht. Maßgeblich ist damit nicht, wie hoch die konkrete Rente im Monat ausgezahlt wird, sondern wie viele Entgeltpunkte während der Ehezeit erworben wurden.
Wie hoch ist der Abschlag bei einer vorzeitigen Altersrente?
Bei einem vorzeitigen Start der Altersrente sinkt der Zugangsfaktor je Kalendermonat um 0,003 – das entspricht einem Rentenabschlag von 0,3 Prozent pro Monat. Wer seine Rente beispielsweise 24 Monate früher bezieht, muss grundsätzlich einen dauerhaften Abschlag von 7,2 Prozent hinnehmen.
Bei einer vorgezogenen Altersrente können die Abschläge – abhängig von Rentenart, Geburtsjahr und erfüllten Wartezeiten – bis zu 14,4 Prozent betragen. Dieser Abzug wirkt dauerhaft, also auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Die Deutsche Rentenversicherung weist ausdrücklich darauf hin, dass ein früherer Rentenbeginn den monatlichen Zahlbetrag lebenslang verringert.
Wichtig ist die rechtliche Trennung: Der Abschlag beeinflusst die Höhe der eigenen laufenden Rente. Er reduziert jedoch nicht automatisch den ehezeitlichen Anteil der Entgeltpunkte, den das Familiengericht im Versorgungsausgleich ermittelt.
Was bedeutet der Zugangsfaktor für die Rentenhöhe?
Der Zugangsfaktor legt fest, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Berechnung des Monatsbetrags einer Rente berücksichtigt werden. Bei einem Rentenbeginn zum regulären Zeitpunkt beträgt er grundsätzlich 1,0; bei einer vorzeitigen Altersrente liegt er wegen der monatlichen Minderung unter 1,0.
Beispiel: Herr M. geht zwei Jahre vor seiner individuellen Altersgrenze in Rente. Seine gesetzlichen Rentenansprüche werden dadurch um 7,2 Prozent gemindert. Wird später die Ehe geschieden, ermittelt das Familiengericht für den Versorgungsausgleich dennoch grundsätzlich die während der Ehezeit erworbenen Entgeltpunkte – als wäre die Regelaltersrente maßgeblich.
Das ist kein Rechenfehler, sondern gesetzlich vorgesehen. Für die Auskunft der Rentenversicherung an das Familiengericht sind die Entgeltpunkte nach der Berechnung einer Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze maßgeblich. Das steht ausdrücklich in § 109 Absatz 6 SGB VI.
Warum hält der BGH diese Lösung trotzdem für gerecht?
Der Bundesgerichtshof sieht in der Nichtberücksichtigung des Abschlags keinen Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz, weil im Versorgungsausgleich das Rentenanrecht selbst geteilt wird. Der vorgezogene Rentenbeginn betrifft dagegen die individuelle Auszahlungsentscheidung und nicht die Höhe der während der Ehe erworbenen Entgeltpunkte.
Hinter dieser Sichtweise steht ein versicherungsmathematischer Gedanke: Wer früher Rente bezieht, erhält zwar monatlich weniger, aber für einen längeren Zeitraum. Der Gesetzgeber gleicht den längeren Leistungsbezug durch den niedrigeren Zugangsfaktor aus. Der Rentenabschlag soll deshalb nicht zusätzlich den Ausgleichswert im Scheidungsverfahren vermindern.
Für Betroffene bleibt die Konsequenz dennoch erheblich. Besonders bei langjährigen Ehen kann die Teilung der Rentenanrechte die eigene finanzielle Planung im Ruhestand verändern. Wer eine Trennung oder Scheidung erwartet, sollte daher frühzeitig eine aktuelle Rentenauskunft und die im Verfahren einzuholende Auskunft zur Ehezeit genau prüfen.
Kann eine lange Trennung den Versorgungsausgleich verhindern?
Eine lange Trennungszeit führt nicht automatisch dazu, dass der Versorgungsausgleich entfällt oder gekürzt wird. Eine Beschränkung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die hälftige Teilung im konkreten Einzelfall grob unbillig wäre. Die gesetzliche Hürde ist hoch. § 27 VersAusglG erlaubt eine Einschränkung nur, soweit die Durchführung des Versorgungsausgleichs zu einem grob unbilligen Ergebnis führen würde.
Entscheidend kann sein, ob der ausgleichspflichtige Ehepartner seine zusätzlichen Anwartschaften gerade während der Trennungszeit aufgebaut hat. Eine besondere Härte kann denkbar sein, wenn der andere Ehepartner altersbedingt keine realistische Möglichkeit mehr hatte, selbst weitere Rentenanrechte zu erwerben – und die Differenz deshalb nicht mehr mit der ehelichen Lebensgemeinschaft zusammenhängt.
Im vom BGH entschiedenen Fall bestand zwar eine etwa sechsjährige Trennungszeit. Der Mann hatte aber nur in den ersten zwei Jahren dieser Zeit weitere Anrechte erworben und war danach bereits Rentner. Bei einer Ehezeit von fast 43 Jahren hielt der Bundesgerichtshof den Versorgungsausgleich deshalb nicht für grob unbillig.
Wann kann der Versorgungsausgleich grob unbillig sein?
Eine grobe Unbilligkeit liegt nur vor, wenn die schematische Halbteilung dem Grundgedanken einer gleichmäßigen Teilhabe an den in der Ehe erworbenen Versorgungen in unerträglicher Weise widersprechen würde. Das Familiengericht muss dafür die wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Umstände beider früheren Ehepartner umfassend abwägen.
Allein die Aussage „Wir waren schon lange getrennt“ reicht daher nicht. Ebenso genügt es regelmäßig nicht, dass ein Ehepartner nach der Scheidung finanziell schlechter dasteht oder schon eine gekürzte Altersrente erhält. Es kommt darauf an, warum Rentenanwartschaften entstanden sind, in welchem Zeitraum sie aufgebaut wurden und ob der andere Ehepartner überhaupt noch eine vergleichbare Erwerbschance hatte.
Auch bei erheblichen wirtschaftlichen Belastungen ist Vorsicht geboten. Im BGH-Fall berief sich der Mann auf Bürgschaften für das Geschäft seiner Ehefrau, aus denen er in Anspruch genommen worden war. Das Gericht sah darin keinen Grund, den Versorgungsausgleich auszuschließen, weil die Bürgschaften zur gemeinsamen ehelichen Lebensplanung gehörten.
Was sollten Betroffene vor dem Scheidungstermin prüfen?
Wer vorzeitig in Rente ist oder einen frühen Rentenbeginn plant, sollte die Folgen für das Scheidungsverfahren rechtzeitig prüfen. Besonders wichtig sind die Auskünfte der Versorgungsträger, die genaue Bestimmung der Ehezeit und die Frage, ob alle gesetzlichen, betrieblichen und privaten Anrechte vollständig erfasst sind. Die Rentenversicherung kann auf Antrag auch Auskunft über die auf die Ehezeit entfallenden Rentenanwartschaften erteilen.
Prüfen Sie insbesondere, ob im Versorgungsausgleich tatsächlich nur ehezeitliche Werte einbezogen werden. Die Ehezeit beginnt grundsätzlich mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet mit dem letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Rentenpunkte, die außerhalb dieses Zeitraums liegen, gehören grundsätzlich nicht in die Teilung.
Bei einer sehr langen Trennungszeit oder ungewöhnlichen wirtschaftlichen Umständen kann eine familienrechtliche Beratung sinnvoll sein. Das gilt vor allem dann, wenn ein Ehepartner erhebliche Anwartschaften erst nach der Trennung erworben hat, wenn eine notarielle Vereinbarung existiert oder wenn daneben Unterhalts-, Zugewinn- oder Schuldenfragen offen sind.
FAQ zu Teilung der Rentenpunkte und Abschläge einer vorzeitigen Rente beim Versorgungsausgleich
Muss meine vorzeitige Rente im Versorgungsausgleich mit Abschlag geteilt werden?
Nein, bei gesetzlichen Renten werden im Versorgungsausgleich grundsätzlich die während der Ehe erworbenen Entgeltpunkte geteilt. Ein persönlicher Abschlag wegen eines frühen Rentenbeginns reduziert den Ausgleichswert regelmäßig nicht, weil das Familiengericht für die Bewertung von einer Vollrente bei Erreichen der Regelaltersgrenze ausgeht.
Verliere ich durch Scheidung meine komplette vorzeitige Altersrente?
Nein, der Versorgungsausgleich führt nicht zum Verlust der gesamten Rente. Das Familiengericht teilt nur die ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte hälftig, soweit ein Ehepartner mehr Anrechte aufgebaut hat als der andere. Eigene Rentenpunkte vor der Ehe oder nach Ende der Ehezeit bleiben grundsätzlich außen vor.
Reicht eine mehrjährige Trennung für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs?
Nein, selbst eine mehrjährige Trennung reicht allein nicht aus. Erforderlich ist eine grobe Unbilligkeit nach § 27 VersAusglG; dabei zählt besonders, ob ein deutlicher Rentenvorsprung gerade während der Trennung entstanden ist und der andere Ehepartner altersbedingt keine Erwerbschance mehr hatte.
Können Schulden oder Bürgschaften den Versorgungsausgleich verhindern?
In der Regel nicht automatisch. Schulden, Bürgschaften und finanzielle Belastungen können für andere Scheidungsfolgen wichtig sein, etwa für Zugewinn- oder Ausgleichsansprüche. Für eine Beschränkung des Versorgungsausgleichs müssen sie aber im konkreten Einzelfall ein besonders schwerwiegendes, grob unbilliges Ergebnis begründen.
Fazit: Persönlicher Rentenabschlag schützt nicht vor Teilung bei Scheidung
Ein früher Rentenstart kann die eigene Altersrente dauerhaft senken – im Versorgungsausgleich wird dieser Abschlag jedoch grundsätzlich nicht zugunsten des früheren Rentners berücksichtigt. Geteilt werden die in der Ehe erworbenen Entgeltpunkte, nicht der individuelle Zahlbetrag der bereits gekürzten Rente. Eine lange Trennungszeit, Bürgschaften oder eine schwierige finanzielle Lage ändern daran nur in seltenen, besonders gelagerten Härtefällen etwas.
Quellen
- Bundesgerichtshof, Beschluss vom 9. September 2015 – XII ZB 211/15 – pdf
- Versorgungsausgleichsgesetz
- § 77 SGB VI – Zugangsfaktor
- Deutsche Rentenversicherung: Altersrente für langjährig Versicherte