Ein Schwein kann auch dann nicht artgerecht in einer Wohnung leben, wenn es dort viel Platz hat und regelmäßig spazieren geht. Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Haltung eines einzelnen Schweins im vierten Stock eines Altbaus ohne Aufzug untersagt: Ohne frei zugänglichen Auslauf sowie Möglichkeiten zum Wühlen und Suhlen verstoße die Haltung gegen das Tierschutzgesetz.
Für die Halterin war das Tier offenbar Familienmitglied und auch in sozialen Medien präsent. Für das Gericht stand jedoch nicht die emotionale Bindung im Mittelpunkt, sondern die Frage, ob das Schwein seine natürlichen Bedürfnisse dauerhaft ausleben kann. Das Urteil zeigt: Wer ein Minischwein als Haustier halten möchte, braucht deutlich mehr als eine geräumige Wohnung (egal ob Mietwohnung oder Eigentumswohnung) und die Möglichkeit, tägliche Spaziergänge anzubieten.
Warum durfte das Schwein nicht im vierten Stock bleiben?
Das Schwein durfte nicht im vierten Stock bleiben, weil die Wohnung keine artgerechte Haltung mit Auslauf, Wühl- und Suhlmöglichkeiten sowie getrennten Lebensbereichen ermöglichte. Das Verwaltungsgericht Berlin bestätigte damit eine Anordnung des Bezirksamts und wies die Klage der Halterin ab. Das ist unerheblich, ob es sich um eine Mietwohnung oder eine Eigentumswohnung handelt.
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Bürger & Geld auf Google News folgenNach den Feststellungen des Gerichts wurde das Tier maßgeblich in einer Altbauwohnung im vierten Stock gehalten. Dort konnte es weder wühlen noch suhlen. Außerdem fehlte eine ausreichende Trennung der Bereiche für Ruhen, Fressen und Ausscheiden – ein zentraler Punkt bei der Haltung von Schweinen.
Zusätzlich bewertete das Gericht die Treppensituation als problematisch. Weil das Haus keinen Fahrstuhl hatte, musste das Schwein für Spaziergänge jeweils vier Stockwerke hinauf- und hinunterlaufen. Der Bewegungsapparat von Schweinen ist nach der gerichtlichen Bewertung nicht darauf ausgerichtet, regelmäßig Treppen zu steigen.
Welche Regeln gelten für Minischweine in der Wohnung?
Für Minischweine gelten grundsätzlich dieselben Anforderungen wie für Hausschweine, sodass eine reine Wohnungs- und Einzelhaltung regelmäßig nicht ausreicht. Das Verwaltungsgericht Berlin stellte klar, dass es rechtlich nicht entscheidend war, ob das Tier ein Minischwein oder ein Hängebauchschwein war.
Viele Tierhalter unterschätzen, dass „Mini“ beim Minischwein nicht „pflegeleicht wie ein Hund“ bedeutet. Auch kleine Schweinerassen sind soziale, intelligente und bewegungsaktive Tiere. Sie benötigen Beschäftigung, geeignete Flächen, Rückzugsmöglichkeiten und Haltungsbedingungen, die ihrem natürlichen Verhalten entsprechen.
| Anforderung | Warum sie wichtig ist | Situation im Berliner Fall |
|---|---|---|
| Frei zugänglicher Auslauf | Schweine brauchen Bewegung und Umweltreize | Nicht vorhanden |
| Wühlmöglichkeiten | Wühlen gehört zum natürlichen Verhalten | In der Wohnung nicht möglich |
| Suhlmöglichkeit | Dient unter anderem dem Wohlbefinden und der Thermoregulation | Nicht vorhanden |
| Getrennte Bereiche | Tiere brauchen Bereiche für Ruhe, Futter und Ausscheidung | Fehlte nach Gerichtsangaben |
| Sozialkontakt | Schweine sind soziale Tiere | Das Tier wurde allein gehalten |
| Treppenarme Haltung | Regelmäßiges Treppensteigen kann belastend sein | Vier Stockwerke ohne Aufzug |
Eine besonders große Wohnfläche ändert daran nichts. Die Halterin hatte vorgetragen, das Schwein könne sich in einer rund 70 Quadratmeter großen Wohnung frei bewegen und liege im Winter ohnehin bevorzugt auf dem Sofa. Das Gericht ließ diese Argumentation nicht gelten.
Welche Vorschriften hat das Gericht angewendet?
Das Gericht stützte seine Entscheidung vor allem auf § 2 TierSchG, wonach ein Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht werden muss. Zudem darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so eingeschränkt werden, dass ihm Schmerzen, vermeidbare Leiden oder Schäden entstehen.
Die Vorschrift verpflichtet Tierhalter nicht nur dazu, Futter und einen trockenen Schlafplatz bereitzustellen. Entscheidend ist, ob die gesamte Haltung das arttypische Verhalten ermöglicht. Bei Schweinen umfasst das insbesondere Bewegung, Erkundung, Wühlen, Sozialkontakt und geeignete Lebensbereiche.
Das Gericht verwies außerdem auf § 22 TierSchNutztV. Die Vorschrift betrifft unter anderem den Sichtkontakt zu Artgenossen. Im Berliner Fall ging es nicht um einen landwirtschaftlichen Mastbetrieb, doch das Gericht zog die dort formulierten Haltungsanforderungen als Maßstab dafür heran, welche Bedürfnisse auch bei Mini- und Hängebauchschweinen zu berücksichtigen sind.
Reichen tägliche Spaziergänge mit einem Schwein aus?
Nein, tägliche Spaziergänge ersetzen keinen dauerhaft geeigneten Auslauf, keine Wühlfläche und keine Suhlmöglichkeit. Das Verwaltungsgericht Berlin bewertete gerade die Kombination aus Wohnungshaltung, fehlenden Funktionsbereichen und den vier Stockwerken Treppen als nicht tierschutzgerecht.
Ein Spaziergang kann zwar Bewegung und Abwechslung bringen. Er schafft aber keine Umgebung, in der ein Schwein selbstbestimmt wühlen, ruhen, Futter suchen und sich bei Bedarf suhlen kann. Tiere können ihre grundlegenden Bedürfnisse nicht nur zu festgelegten Gassizeiten ausleben.
Das ist der wesentliche Unterschied zu Hunden. Hunde sind seit Generationen als Begleittiere in menschliche Wohnverhältnisse eingebunden. Schweine haben dagegen andere körperliche, soziale und verhaltensbiologische Anforderungen. Wer ein Minischwein anschaffen möchte, sollte deshalb vorab nicht nur an Futter, Tierarztkosten und mögliche Gerüche denken, sondern insbesondere an Grundstück, Auslauf und tägliche Versorgung.
Was dürfen Veterinärämter bei schlechter Haltung anordnen?
Veterinärbehörden dürfen bei Verstößen gegen das Tierschutzrecht konkrete Auflagen zur Haltung erlassen und deren Einhaltung kontrollieren. Im Berliner Fall hatte das Bezirksamt bereits im März 2024 angeordnet, das Schwein außerhalb einer Wohnung unterzubringen und einen frei zugänglichen Auslauf, Wühl- und Suhlmöglichkeiten sowie nach Möglichkeit Kontakt zu Artgenossen nachzuweisen.
Solche Anordnungen können sich auf § 16a TierSchG stützen. Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen treffen, die erforderlich sind, um Verstöße gegen das Tierschutzgesetz zu beseitigen oder künftig zu verhindern. Das kann von einer Frist zur Verbesserung der Haltung bis zur Untersagung der Tierhaltung reichen.
Für Tierhalter ist entscheidend: Eine behördliche Verfügung sollte niemals ignoriert werden. Wer die gesetzte Frist verstreichen lässt oder Auflagen nur teilweise erfüllt, riskiert weitere Maßnahmen. Dazu können Zwangsmittel, die Fortnahme eines Tieres oder bei wiederholten oder schweren Verstößen auch ein Haltungsverbot gehören.
Ist die Haltung eines Minischweins in jeder Wohnung verboten?
Nein, das Urteil enthält kein pauschales bundesweites Verbot für jedes Minischwein in jeder Wohnung. Es macht aber deutlich, dass eine dauerhafte Haltung in einer Etagenwohnung ohne geeigneten Auslauf und ohne Möglichkeiten zum Wühlen und Suhlen regelmäßig nicht mit den Anforderungen des Tierschutzrechts vereinbar sein wird.
Gerichte entscheiden immer über einen konkreten Einzelfall. Im Berliner Verfahren kamen mehrere belastende Umstände zusammen: die Einzelhaltung, die Lage im vierten Stock, das Fehlen eines Aufzugs, der fehlende Auslauf sowie das Fehlen von Wühl- und Suhlmöglichkeiten. Die Entscheidung lässt sich daher nicht schematisch auf jede denkbare Haltung übertragen.
Praktisch ist die Botschaft dennoch eindeutig: Wer ein Schwein hält oder halten möchte, muss die Haltungsumgebung vom Tier aus denken – nicht vom eigenen Wohnkomfort. Eine Wohnung, auch eine große Wohnung mit Balkon, ist kein Ersatz für einen geeigneten Stall mit sicherem Auslauf und Beschäftigungsmöglichkeiten.
Warum ist das Urteil für Tierhalter besonders wichtig?
Das Urteil ist wichtig, weil es die verbreitete Annahme korrigiert, ein Minischwein sei ein unkompliziertes Haustier für die Wohnung. Das Verwaltungsgericht Berlin betont, dass die Bezeichnung „Minischwein“ nicht zu abgesenkten Tierschutzanforderungen führt.
Gerade über soziale Medien können ungewöhnliche Haustiere schnell sympathisch, harmlos und leicht zu halten wirken. Ein Schwein auf dem Sofa oder an der Leine im Park erzeugt Aufmerksamkeit. Für die rechtliche Bewertung zählt aber nicht, ob die Haltung außergewöhnlich oder beliebt erscheint, sondern ob das Tier dauerhaft artgerecht untergebracht ist.
Wer die Anschaffung plant, sollte vorher klären, ob die Immobilie geeignet ist, ob die Haltung baurechtlich oder mietrechtlich problematisch sein kann und welche Vorgaben das örtliche Veterinäramt macht. Besonders wichtig sind ein sicher eingezäunter Auslauf, Schutz vor Hitze und Kälte, geeignete Beschäftigung sowie die Möglichkeit sozialer Kontakte zu anderen Schweinen.
FAQ zum Urteil des Verwaltungsgerichts zum Minischweim im 4. Stock in Berlin
Ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin bereits rechtskräftig?
Nein, das Urteil vom 17. September 2026 mit dem Aktenzeichen VG 17 K 288/25 ist noch nicht rechtskräftig. Die Halterin kann beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die Zulassung der Berufung beantragen. Bis zu einer möglichen Änderung bleibt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts jedoch maßgeblich für den konkreten Fall.
Dürfen Minischweine grundsätzlich in einer Wohnung leben?
Minischweine dürfen nicht allein deshalb in einer Wohnung leben, weil sie kleiner als andere Hausschweine sind. Nach dem Urteil des VG Berlin gelten grundsätzlich dieselben Haltungsanforderungen wie für Hausschweine, insbesondere geeignete Stallhaltung, Auslauf sowie Möglichkeiten zum Wühlen und Suhlen.
Muss ein Schwein immer mit anderen Schweinen zusammenleben?
Schweine sind soziale Tiere, weshalb Kontakt zu Artgenossen für eine artgerechte Haltung eine große Rolle spielt. Das Gericht beanstandete im Berliner Fall auch die Einzelhaltung; die konkrete rechtliche Bewertung hängt jedoch von allen Umständen des Einzelfalls und den verfügbaren Haltungsbedingungen ab.
Kann das Veterinäramt ein Tier aus einer Wohnung holen?
Ja, das Veterinäramt kann bei erheblichen oder fortdauernden Tierschutzverstößen Maßnahmen bis hin zur Fortnahme eines Tieres anordnen. Zunächst kommen häufig Auflagen und Fristen zur Verbesserung der Haltung in Betracht; welche Maßnahme zulässig ist, richtet sich nach Schwere, Dauer und konkretem Risiko für das Tier.
Was Tierhalter aus dem Fall lernen sollten – egal ob Mieter oder Wohnungseingentümer
Das Urteil des VG Berlin stellt nicht die Zuneigung einer Halterin zu ihrem Tier infrage. Es erinnert aber daran, dass gute Absichten allein keine artgerechte Haltung ersetzen. Ein Schwein braucht Räume und Möglichkeiten, die eine normale Etagenwohnung in aller Regel nicht bieten kann.
Für potenzielle Halter lautet die wichtigste Regel deshalb: Erst die Haltungsbedingungen schaffen, dann das Tier anschaffen. Wer über ausreichend Auslauf, geeignete Stallflächen, Beschäftigung und Sozialkontakt nicht verfügt, sollte von einem Minischwein als Haustier absehen. Das schützt nicht nur das Tier – sondern bewahrt Halter auch vor Konflikten mit Veterinäramt, Nachbarn und Gerichten.
Quellen
- Verwaltungsgericht Berlin: Kein Schwein im 4. Stock – Pressemitteilung Nr. 40/2026
- § 2 Tierschutzgesetz
- § 16a Tierschutzgesetz
- § 22 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung