Ab dem 1. Januar 2027 können Sparer erstmals ein staatlich gefördertes Altersvorsorgedepot nutzen – auch mit Fonds und ETFs. Wer verheiratet ist, sollte dabei einen Punkt nicht übersehen: Im Scheidungsfall kann das während der Ehe aufgebaute Vorsorgevermögen grundsätzlich im Versorgungsausgleich eine Rolle spielen. Entscheidend ist jedoch nicht einfach der Depotwert, sondern die rechtliche Ausgestaltung des Vertrags und der Erwerb während der Ehezeit!
Was ist das Altersvorsorgedepot ab 2027?
Das Altersvorsorgedepot ist eine neue Form der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge, die Anbieter ab dem 1. Januar 2027 anbieten können. Anders als klassische Garantieprodukte soll es renditeorientierte Anlagen ohne Beitragsgarantie ermöglichen, etwa über Fonds und ETFs. Kapitalerträge bleiben in der Ansparphase steuerfrei; versteuert werden die Leistungen grundsätzlich erst in der Auszahlungsphase.
Für viele Erwerbstätige wirkt das attraktiv: Sie können langfristig am Kapitalmarkt sparen und erhalten – bei erfüllten Voraussetzungen – staatliche Zulagen. Vorgesehen ist eine Grundzulage von bis zu 540 Euro jährlich bei geförderten Eigenbeiträgen bis 1.800 Euro. Für Kinder können zusätzlich bis zu 300 Euro jährlich je Kind möglich sein; junge Sparer können unter Voraussetzungen einmalig 200 Euro Berufseinsteigerbonus erhalten.
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Bürger & Geld auf Google News folgenDoch die steuerliche Förderung und der langfristige Vorsorgezweck führen zu einer wichtigen familienrechtlichen Frage: Ist dieses Vermögen im Fall einer Scheidung wie ein frei verfügbares ETF-Depot zu behandeln – oder wie eine Rentenanwartschaft?
Fällt das Altersvorsorgedepot in den Versorgungsausgleich?
Ein zertifiziertes Altersvorsorgedepot kann grundsätzlich dem Versorgungsausgleich unterliegen, weil es der privaten Altersvorsorge dient. Nach § 2 VersAusglG sind auch Anrechte aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge auszugleichen; für Anrechte nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz gilt dies unabhängig von der späteren Leistungsform.
Das bedeutet nicht, dass bei einer Scheidung automatisch die Hälfte des gesamten Depotwerts abgegeben werden muss. Der Versorgungsausgleich prüft vielmehr, welche ausgleichspflichtigen Anwartschaften beide Ehegatten während der Ehezeit erworben haben. Das Familiengericht ermittelt und verrechnet die jeweiligen Anrechte beider Seiten.
Rechtlich relevant ist vor allem, ob der konkrete Vertrag ein zertifizierter Altersvorsorgevertrag nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz ist. Die Zertifizierung soll künftig durch die Zertifizierungsstelle beim Bundeszentralamt für Steuern erfolgen. Dass ein Produkt in der Werbung als „Vorsorgedepot“ bezeichnet wird, genügt allein nicht.
Welcher Zeitraum wird bei der Scheidung berücksichtigt?
Im Versorgungsausgleich zählt grundsätzlich nur das Vorsorgeanrecht, das während der Ehezeit entstanden ist. Die Ehezeit beginnt am ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Bei einer Ehezeit bis einschließlich drei Jahre wird der Versorgungsausgleich nur auf Antrag eines Ehegatten durchgeführt.
Ein Beispiel verdeutlicht die praktische Folge: Hat eine Sparerin bereits vor der Hochzeit 20.000 Euro in einem geförderten Vorsorgevertrag angespart, ist dieses vor der Ehe aufgebaute Anrecht nicht automatisch auszugleichen. Maßgeblich sind die Beiträge, Zulagen und Wertentwicklungen, die während der gesetzlichen Ehezeit dem Anrecht zuzuordnen sind.
Bei kapitalmarktnahen Verträgen kann die Berechnung anspruchsvoller sein als bei einer klassischen monatlichen Rentenanwartschaft. Beitragszahlungen, staatliche Zulagen, Fondswechsel, Kursgewinne und Kursverluste müssen zum maßgeblichen Stichtag rechtlich nachvollziehbar bewertet werden. Wie Anbieter ihre Auskünfte und familiengerichtliche Berechnungen im Detail umsetzen, wird sich mit den ersten Verträgen und Verfahren ab 2027 zeigen.
Warum ist ein normales ETF-Depot anders zu behandeln?
Ein frei verfügbares Wertpapierdepot gehört regelmäßig nicht in den Versorgungsausgleich, sondern kann beim Zugewinnausgleich relevant werden. Ein gefördertes Altersvorsorgedepot kann dagegen wegen seines gesetzlich geregelten Vorsorgezwecks als Altersversorgungsanrecht behandelt werden. Diese Unterscheidung entscheidet darüber, nach welchen Regeln das Vermögen bei einer Scheidung ausgeglichen wird.
| Vermögensform | Typischer Ausgleich bei Scheidung | Was wird geprüft? |
|---|---|---|
| Normales ETF- oder Aktiendepot | Zugewinnausgleich | Vermögenszuwachs während der Ehe |
| Zertifiziertes Altersvorsorgedepot | Versorgungsausgleich möglich | Während der Ehe erworbene Vorsorgeanrechte |
| Gesetzliche Rente | Versorgungsausgleich | In der Ehe erworbene Rentenanrechte |
| Betriebliche Altersversorgung | Versorgungsausgleich | Ehezeitanteil der Betriebsrente |
Diese Trennung ist wichtig, weil ein Anrecht, das in den Versorgungsausgleich fällt, nicht zusätzlich güterrechtlich ausgeglichen wird. Das stellt § 2 Absatz 4 VersAusglG ausdrücklich klar.
Für Ehepaare kann das bedeuten: Die Entscheidung zwischen frei verfügbarem Wertpapierdepot und staatlich gefördertem Altersvorsorgedepot ist nicht allein eine Frage von Rendite, Förderung und Steuern. Sie kann auch Auswirkungen darauf haben, welche Ausgleichsregeln im Fall einer späteren Trennung gelten.
Schützt Gütertrennung vor dem Versorgungsausgleich?
Nein, eine Vereinbarung über Gütertrennung schließt den Versorgungsausgleich nicht automatisch aus. Gütertrennung betrifft vor allem den Zugewinnausgleich, während der Versorgungsausgleich ein rechtlich eigenständiger Teil des Scheidungsfolgenrechts bleibt. Wer auch den Ausgleich von Renten- und Vorsorgeanrechten ausschließen oder anders gestalten will, muss dies gesondert und wirksam vereinbaren.
Ein Ehevertrag kann etwa einzelne Vorsorgeformen vom Ausgleich ausnehmen, einen Ausgleich begrenzen oder eine andere Kompensation vorsehen. Solche Regelungen sind allerdings nicht grenzenlos wirksam: Familiengerichte können Vereinbarungen kontrollieren, insbesondere wenn eine Seite bei Vertragsabschluss oder durch die spätere Entwicklung unangemessen benachteiligt würde.
Gerade bei längeren Familienphasen ist Vorsicht geboten. Reduziert ein Ehepartner wegen Kinderbetreuung oder Pflege seine Erwerbstätigkeit, kann der Versorgungsausgleich eine besondere wirtschaftliche Schutzfunktion haben. Ein pauschaler Ausschluss ohne angemessenen Ausgleich kann deshalb rechtlich angreifbar sein.
Was sollten Ehepaare vor dem Start 2027 prüfen?
Ehepaare sollten vor Abschluss eines Altersvorsorgedepots prüfen, ob ihr Ehevertrag und ihre Vorsorgeplanung auch neue zertifizierte Produkte erfassen. Besonders wichtig sind Verträge, die nur klassische Rentenversicherungen, Riester-Verträge oder betriebliche Altersversorgung nennen. Ob eine alte Klausel ein neues Altersvorsorgedepot einschließt, hängt vom genauen Wortlaut und den Umständen des Einzelfalls ab.
Sinnvoll ist außerdem, Unterlagen vollständig aufzubewahren. Dazu gehören Vertragsunterlagen, Zertifizierungsinformationen, jährliche Einzahlungen, Zulagenbescheide und Depotentwicklungen. Diese Informationen können später wichtig werden, um den Ehezeitanteil zu bestimmen und das Vorsorgeanrecht gegenüber dem Familiengericht oder dem Versorgungsträger korrekt auszuweisen.
Für Menschen kurz vor einer Trennung gilt: Ein vorschneller Vertragsabschluss, eine Kündigung oder eine Vermögensumschichtung allein aus Sorge vor dem Versorgungsausgleich kann finanzielle und steuerliche Nachteile auslösen. Erst die konkrete Vertragsgestaltung und die individuelle Trennungssituation zeigen, welche Folgen realistisch sind.
FAQ zum Altersvorsorgedepot 2027 bei Scheidung und Versorgungsausgleich
Wird mein gesamtes Altersvorsorgedepot bei Scheidung geteilt?
Nein, grundsätzlich steht nur der während der Ehezeit erworbene Anteil im Fokus des Versorgungsausgleichs. Die Ehezeit reicht vom ersten Tag des Heiratsmonats bis zum letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Vor der Ehe aufgebautes Vermögen wird nicht automatisch einbezogen.
Gehören Kursgewinne im Altersvorsorgedepot zum Ehezeitanteil?
Kursgewinne können bei der Bewertung des während der Ehe aufgebauten Vorsorgeanrechts relevant sein. Wie sie im Einzelfall zuzuordnen sind, hängt von Vertragsbedingungen, Stichtagsbewertung und der Auskunft des Versorgungsträgers ab. Gerade bei ETFs und Fonds können daher genaue Unterlagen besonders wichtig werden.
Kann ich den Versorgungsausgleich im Ehevertrag ausschließen?
Ja, Ehegatten können den Versorgungsausgleich grundsätzlich durch Ehevertrag oder Scheidungsfolgenvereinbarung ausschließen oder abweichend regeln. Die Vereinbarung muss jedoch gesondert getroffen werden; Gütertrennung allein reicht nicht. Außerdem kann das Familiengericht eine Vereinbarung auf ihre Wirksamkeit und Angemessenheit überprüfen.
Muss ich meinen Riester-Vertrag jetzt kündigen?
Nein, eine Kündigung ist nicht erforderlich und kann finanzielle Nachteile verursachen. Nach Angaben des Bundesfinanzministeriums können bestehende zertifizierte Verträge ruhen; unter Voraussetzungen ist auch ein zusätzlicher neuer Vertrag in der neuen Produktwelt möglich. Eine Kündigung sollte deshalb nicht ohne Prüfung von Zulagen, Steuern und Vertragskosten erfolgen.
Anmerkung des Rechtsexperten: So wird das Altersvorsorgedepot ab 2027 bei Scheidung und Versorgungsausgleich behandelt
Der Experte für Familienrecht, Ass. jur. Peter Kosick, merkt abschließen an: „Das Altersvorsorgedepot eröffnet ab 2027 neue Möglichkeiten für staatlich gefördertes Sparen mit Fonds und ETFs. Für verheiratete Sparer ist aber entscheidend: Ein zertifiziertes Vorsorgedepot kann im Scheidungsfall anders behandelt werden als ein frei verfügbares Wertpapierdepot.
Im Mittelpunkt steht nicht der volle Depotstand, sondern der in der Ehe erworbene Anteil eines möglicherweise ausgleichspflichtigen Vorsorgeanrechts. Wer einen Ehevertrag hat, größere Beträge ansparen möchte oder sich bereits in einer Trennungssituation befindet, sollte die konkrete Vertragsgestaltung und die familienrechtlichen Folgen frühzeitig prüfen lassen.“
Quellen
- Bundesfinanzministerium: Fragen und Antworten zur Reform der geförderten privaten Altersvorsorge
- Bundesregierung: Fragen und Antworten zur Reform der privaten Altersvorsorge
- § 2 Versorgungsausgleichsgesetz – Auszugleichende Anrechte
- § 3 Versorgungsausgleichsgesetz – Ehezeit