Rente nach 45 Beitragsjahren in der Kritik: „teure staatliche Sonderleistung für Besserverdienende und gesundheitlich weniger belastete Beschäftigte“

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Die abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren steht politisch auf dem Prüfstand. Eine Expertenkommission empfiehlt, den vorgezogenen Rentenzugang ohne lebenslange Abschläge abzuschaffen – doch noch gilt diese Empfehlung nicht als Gesetz. Für Versicherte mit einer langen Erwerbsbiografie bedeutet das: Wer in den nächsten Jahren in Rente gehen will, sollte seine persönliche Rentenauskunft genau prüfen, keine voreiligen Anträge stellen und die rechtliche Entwicklung im Gesetzgebungsverfahren beobachten.

Warum wird die Rente nach 45 Beitragsjahren kritisiert?

Die abschlagsfreie Frühverrentung wird kritisiert, weil sie hohe Kosten verursacht und nach Studien nicht vorrangig Beschäftigte mit besonders belastenden Berufen erreicht. Anspruch haben Menschen mit mindestens 45 anrechenbaren Versicherungsjahren, die dadurch bis zu 24 Monate vor der Regelaltersgrenze ohne Rentenminderung in den Ruhestand gehen können.

Im Alltag kann das bedeuten: Eine Versicherte oder ein Versicherter mit lückenloser Erwerbsbiografie verlässt den Betrieb deutlich früher, obwohl die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht ist. Bei einem Rentenbeginn vor der Regelaltersgrenze müssten andere Versicherte normalerweise Abschläge von 0,3 Prozent je Monat hinnehmen. Bei 24 Monaten wären das dauerhaft 7,2 Prozent weniger Rente.

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Die Sonderregel heißt rechtlich § 38 SGB VI „Altersrente für besonders langjährig Versicherte“. Umgangssprachlich ist weiter von der „Rente mit 63“ die Rede. Dieser Name ist für viele Jahrgänge jedoch überholt: Für Versicherte des Jahrgangs 1964 und jünger liegt die Altersgrenze bei 65 Jahren, nicht bei 63 Jahren.

Wer profitiert besonders von der abschlagsfreien Rente?

Von der abschlagsfreien Rente profitieren nach der DIW-Analyse vor allem Menschen mit langen, stabilen und häufig besser entlohnten Erwerbsbiografien. Das sind häufiger Männer, Beschäftigte mit überdurchschnittlichen Rentenansprüchen und Personen, die gesundheitlich eher in der Lage wären, länger zu arbeiten.

Der Befund ist politisch heikel. Die Regelung wird häufig mit jahrzehntelanger körperlich schwerer Arbeit begründet. Tatsächlich erfüllt aber gerade nicht jede Person mit harter, belastender oder gesundheitlich verschleißender Tätigkeit die 45-jährige Wartezeit. Teilzeit, Phasen der Arbeitslosigkeit, längere Krankheit, Erziehungszeiten oder Erwerbsunterbrechungen können die individuelle Versicherungsbiografie beeinflussen.

Zugleich bedeutet das nicht, dass alle Anspruchsberechtigten gut verdienen oder ohne gesundheitliche Belastungen arbeiten. Die Kritik richtet sich auf die Konstruktion der Leistung: Entscheidend sind überwiegend Versicherungszeiten, nicht der konkrete Gesundheitszustand, die Belastung im Beruf oder das Einkommen kurz vor dem Rentenbeginn.

Wie teuer ist die abschlagsfreie Frührente?

Eine DIW-Studie im Auftrag der Bertelsmann Stiftung beziffert die mögliche Nettoentlastung bei einer Abschaffung auf rund 9,5 Milliarden Euro je Rentnerjahrgang. Grundlage der Berechnung waren Daten des Geburtsjahrgangs 1957; die Modellrechnung berücksichtigt nicht nur geringere Rentenausgaben, sondern auch Folgen für Steuern und Sozialversicherungen.

Die gesetzliche Rentenversicherung allein wäre in dieser Modellrechnung über die gesamte Rentenbezugszeit eines Jahrgangs um rund 10,4 Milliarden Euro entlastet. Dem stehen laut Studie Mindereinnahmen bei Einkommensteuer sowie in Kranken- und Pflegeversicherung von rund 860 Millionen Euro und zusätzliche Ausgaben bei der Arbeitslosenversicherung von etwa 50 Millionen Euro gegenüber.

Wichtig ist die Einordnung: Die 9,5 Milliarden Euro sind keine sofortige jährliche Auszahlung aus einem einzelnen Rententopf. Es handelt sich um eine modellierte gesamtfiskalische Entlastung pro vollständig betrachteten Rentnerjahrgang, verteilt über viele Jahre des Rentenbezugs.

PunktAktuelle RegelungBefund der DIW-Studie
VoraussetzungMindestens 45 VersicherungsjahreAnspruch vor allem bei langen, stabilen Erwerbsbiografien
Vorzeitiger RentenbeginnBis zu 24 Monate vor RegelaltersgrenzeOhne Abschläge
Möglicher Effekt einer AbschaffungSpäterer RentenbeginnIm Durchschnitt rund 10 Monate später
Fiskalischer EffektKeine Änderung im geltenden RechtRund 9,5 Milliarden Euro Nettoentlastung pro Rentnerjahrgang
ArbeitsmarktFrüherer Austritt aus dem BerufPotenzial von rund 125.000 Vollzeitkräften

Soll die abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren abgeschafft werden?

Die Alterssicherungskommission empfiehlt die Abschaffung der abschlagsfreien Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Nach diesem Vorschlag wäre ein vorgezogener Rentenbeginn künftig grundsätzlich nur noch mit Abschlägen möglich – die Empfehlung ist aber bislang kein geltendes Gesetz.

Die Kommission begründet ihren Vorschlag mit dem demografischen Wandel, steigenden Finanzierungslasten und dem Fachkräftemangel. Wenn künftig weniger Erwerbstätige mehr Rentnerinnen und Rentner finanzieren müssen, gewinnt der Zeitpunkt des Renteneintritts an Bedeutung. Die Kommission verweist zugleich darauf, dass Rentenreformen langfristig wirken und frühzeitig planbar sein müssen.

Der politische Streit dürfte dennoch bleiben. Wer 45 Jahre lang Beiträge gezahlt, Kinder erzogen oder Angehörige gepflegt hat, empfindet einen abschlagsfreien früheren Rentenzugang häufig als Anerkennung einer langen Lebensleistung. Die Gegenposition lautet: Eine pauschale Privilegierung allein nach Versicherungsjahren trifft nicht automatisch diejenigen, die wegen Gesundheit oder besonders belastender Arbeit tatsächlich nicht länger arbeiten können.

Was soll für gesundheitlich belastete Beschäftigte gelten?

Für gesundheitlich eingeschränkte, rentennahe Beschäftigte schlägt die Alterssicherungskommission einen gezielteren Schutz vor. Versicherte mit mindestens 35 Versicherungsjahren sollen bei nachgewiesener gesundheitlicher Einschränkung im langjährig ausgeübten Beruf bis zu zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze abschlagsfrei in Rente gehen können.

Weitere drei Jahre vor der Regelaltersgrenze sollen nach dem Kommissionsvorschlag mit Abschlägen möglich sein. Voraussetzung wäre eine individuelle Gesundheitsprüfung. Für diese Gruppe soll außerdem auf Neu- oder Anpassungsqualifizierungen verzichtet werden, wenn sie in den letzten Jahren vor dem regulären Rentenalter ihren bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann.

Das wäre ein klarer Systemwechsel: Nicht allein 45 Versicherungsjahre würden den abschlagsfreien Zugang eröffnen. Entscheidend wären zusätzlich eine gesundheitliche Leistungseinschränkung, die berufliche Situation und eine längere Versicherungszeit von mindestens 35 Jahren. Ob und in welcher Form der Gesetzgeber einen solchen Härtefallzugang tatsächlich einführt, ist offen.

Was gilt für die Rente mit 63 derzeit noch?

Derzeit gilt weiter das bestehende Rentenrecht: Wer die Altersgrenze erreicht und 45 Jahre Wartezeit erfüllt, kann die Altersrente für besonders langjährig Versicherte abschlagsfrei erhalten. Für den Geburtsjahrgang 1964 und alle jüngeren Jahrgänge ist ein Rentenbeginn mit 65 Jahren möglich.

Zu den anrechenbaren Zeiten können insbesondere Pflichtbeiträge aus Beschäftigung oder Selbstständigkeit, Kindererziehung, nicht erwerbsmäßige Pflege sowie bestimmte Zeiten des Bezugs von Krankengeld, Kurzarbeitergeld oder Insolvenzgeld gehören. Arbeitslosengeld I zählt in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn grundsätzlich nicht mit, es sei denn, die Arbeitslosigkeit beruht auf Insolvenz oder vollständiger Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers.

Schul- und Studienzeiten zählen für die 45-jährige Wartezeit nicht. Freiwillige Beiträge können berücksichtigt werden, wenn mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge aus Beschäftigung oder selbstständiger Tätigkeit vorliegen. Die konkrete Prüfung übernimmt die Deutsche Rentenversicherung anhand des persönlichen Versicherungskontos.

Müssen Versicherte jetzt vorsorglich Rente beantragen?

Nein, ein vorsorglicher Rentenantrag sichert die heutige Rechtslage für einen künftig liegenden Rentenbeginn nicht. Maßgeblich sind die gesetzlichen Vorschriften, die beim tatsächlichen Rentenbeginn gelten; Rentenanträge sind grundsätzlich frühestens zwölf Monate vor Beginn der Rente möglich.

Wer etwa 2027, 2028 oder später mit 45 Versicherungsjahren in Rente gehen möchte, sollte daher zunächst die Rentenauskunft und den Versicherungsverlauf kontrollieren. Fehlende Zeiten für Kindererziehung, Pflege, Ausbildung, Beschäftigung oder Sozialleistungsbezug können entscheidend sein. Gerade bei einem Rentenbeginn kurz vor der Altersgrenze kann bereits ein nicht geklärter Monat darüber entscheiden, ob die 45 Jahre erfüllt sind.

Praktisch sinnvoll ist eine Kontenklärung bei der Deutschen Rentenversicherung. Sie ersetzt keine politische Entscheidung, schafft aber Klarheit über den individuellen Versicherungsverlauf und die heute erreichbaren Rentenarten.

FAQ zur Abschaffung der Rente mit 63 bzw. nach 45 Beitragsjahren

Gilt die Abschaffung der Rente mit 63 bereits?

Nein, die Abschaffung gilt derzeit nicht. Die Alterssicherungskommission hat im Jahr 2026 empfohlen, die abschlagsfreie Altersrente nach 45 Versicherungsjahren zu streichen, doch es gibt noch kein entsprechendes Gesetz. Bis zu einer Gesetzesänderung gelten die heutigen Voraussetzungen unverändert weiter.

Kann ich mit 45 Beitragsjahren immer mit 63 Jahren abschlagsfrei gehen?

Nein, für die meisten heutigen und künftigen Rentenjahrgänge ist ein Rentenbeginn mit 63 Jahren nicht mehr möglich. Die Altersgrenze steigt abhängig vom Geburtsjahrgang; für Personen ab Jahrgang 1964 liegt sie bei 65 Jahren. Die Bezeichnung „Rente mit 63“ führt deshalb oft in die Irre.

Zählen Kindererziehung und Pflege bei den 45 Jahren mit?

Ja, Kindererziehungs- und bestimmte Pflegezeiten können für die 45-jährige Wartezeit berücksichtigt werden. Auch Pflichtbeiträge aus Beschäftigung sowie unter bestimmten Bedingungen Zeiten mit Krankengeld, Kurzarbeitergeld oder Insolvenzgeld können zählen; Schul- und Studienzeiten gehören dagegen nicht dazu.

Kann ich diese Rente noch früher mit Abschlägen beziehen?

Nein, die Altersrente für besonders langjährig Versicherte kann nicht vor der jeweiligen Altersgrenze bezogen werden – auch nicht gegen dauerhafte Abschläge. Wer früher aufhören möchte, muss prüfen, ob stattdessen die Altersrente für langjährig Versicherte ab 35 Versicherungsjahren oder eine andere Rentenart in Betracht kommt.

Fazit: Lange Beitragszeit bleibt wichtig – sollte aber nur gesundheitlich belasteten Beschäftigten offen stehen

Die abschlagsfreie Rente nach 45 Beitragsjahren ist aktuell weiterhin geltendes Recht. Politisch hat sie jedoch ihren sicheren Platz verloren: Die Alterssicherungskommission empfiehlt die Abschaffung, wobei Studien dann erhebliche Einspar- und Arbeitsmarkteffekte erwarten lassen.

Für Versicherte zählt deshalb zweierlei. Erstens: Die eigene 45-Jahres-Wartezeit sollte rechtzeitig und lückenlos geprüft werden. Zweitens: Empfehlungen und politische Debatten sind noch keine Rechtsänderung. Wer seine Rente plant, sollte sich an der geltenden Rechtslage orientieren – und Gesetzesvorhaben erst dann in die eigene Planung einbeziehen, wenn konkrete Übergangsregeln beschlossen sind.

Quellen

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