Pflegegrad 1 bleibt, verliert aber seine Geldleistungen: Was der Kabinettsbeschluss für Pflegebedürftige bedeutet

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Seit Mittwoch ist klar, wohin die Reise geht: Das Bundeskabinett hat die Pflegereform beschlossen. Für mehr als 860.000 Menschen mit Pflegegrad 1 heißt das: Die Einstufung bleibt bestehen, doch ab Januar 2027 sollen bis zu 173 Euro monatlicher Unterstützung wegfallen. Und das in einer Phase, in der Miete, Energie und Lebensmittel die Haushaltskasse vieler Älterer ohnehin ausreizen.

Monatelang stand die Abschaffung des niedrigsten Pflegegrads im Raum. Diese Variante ist vom Tisch. Was stattdessen kommt, ist allerdings kaum weniger einschneidend: Pflegegrad 1 wird im Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) zu einer Art Beratungs- und Präventionsstufe umgebaut. Die Einstufung als solche bleibt, die Geldleistungen dahinter verschwinden weitgehend.

Die Einigung kam in letzter Minute

Union und SPD haben bis unmittelbar vor der Kabinettssitzung am 30. September verhandelt. Die SPD hatte zuvor mit einer Blockade gedroht und ein reines Kürzungspaket abgelehnt. Das Ergebnis ist ein Kompromiss: Einige besonders umstrittene Punkte wurden gestrichen, darunter die geplante Halbierung des Pflegegeldes in den ersten drei Monaten nach der Ersteinstufung und eine allgemeine Kürzung der Rentenbeiträge für pflegende Angehörige. Bei Pflegegrad 1 hat sich dagegen am Kern der Pläne nichts geändert.

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Gleichzeitig steigt die Belastung auf der Beitragsseite. Der allgemeine Beitragssatz soll bei 3,6 Prozent bleiben, der Zuschlag für Kinderlose aber zum 1. Januar 2027 auf 0,9 Prozent klettern. Insgesamt soll das Gesetz die Pflegeversicherung im kommenden Jahr um 6,25 Milliarden Euro entlasten. Grundsatzfragen wie ein Finanzausgleich mit der privaten Pflegeversicherung oder eine Deckelung der Eigenanteile im Heim wurden in eine Kommission ausgelagert, die bis Ende Januar Vorschläge vorlegen soll.

Was bei Pflegegrad 1 konkret wegfallen soll

Der wohl wichtigste Einschnitt betrifft den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI. Heute stehen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 bis zu 131 Euro monatlich zur Verfügung, zweckgebunden für anerkannte Alltagshilfen wie Haushaltsunterstützung, Begleitdienste oder Betreuung. Ab Pflegegrad 2 wird daraus künftig ein Sozialraumbudget von 175 Euro. In Pflegegrad 1 gibt es nach dem Entwurf dagegen keinen Ersatz.

Weniger beachtet, aber ebenfalls spürbar: Auch der gesonderte Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, also Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel oder Bettschutzeinlagen, soll entfallen. Ab Pflegegrad 2 laufen diese Kosten künftig über das erhöhte Pflegegeld. In Pflegegrad 1 gibt es aber kein Pflegegeld, in dem diese Ausgaben aufgehen könnten.

Leistung bei Pflegegrad 1Heute (2026)Laut Kabinettsentwurf ab 2027
Entlastungsbetragbis 131 Euro monatlichentfällt ersatzlos
Pflegehilfsmittel zum Verbrauchbis 42 Euro monatlichentfällt ersatzlos
Sozialraumbudgetnicht vorhandenerst ab Pflegegrad 2 (175 Euro)
Zuschuss Wohnumfeldverbesserungvorhandenbleibt
Beratungsangebotevorhandenbleiben, zusätzliche Beratungen in den ersten drei Monaten
Pflegebegleitungnicht vorhandenab 1. Januar 2029
Mindestpunktzahl für die Einstufung12,5 Punkte15 Punkte

Was das im Alltag bedeutet

Wie stark die Reform den Einzelnen trifft, hängt davon ab, wie viel von den bisherigen Leistungen tatsächlich genutzt wird. Ein Beispiel: Eine 79-jährige Rentnerin mit Pflegegrad 1 lässt sich alle zwei Wochen von einem anerkannten Dienst beim Putzen und Einkaufen helfen und rechnet dafür rund 118 Euro im Monat über den Entlastungsbetrag ab. Dazu kommen Verbrauchsmaterialien für etwa 38 Euro. Fallen beide Ansprüche weg, fehlen ihr 156 Euro im Monat, aufs Jahr gerechnet 1.872 Euro. Wer beide Leistungen voll ausschöpft, verliert bis zu 2.076 Euro jährlich.

Für viele Betroffene wird die Hilfe damit zur Kostenfrage. Entweder wird sie aus der eigenen Rente bezahlt, oder sie wird aufgegeben. Genau davor warnen Krankenkassen und Sozialverbände seit Monaten: Gerade die niedrigschwellige Unterstützung im Alltag soll verhindern, dass aus leichten Einschränkungen ein höherer Pflegebedarf wird.

Der Zugang zum Pflegegrad wird schwieriger

Neben den Leistungskürzungen verschiebt die Reform auch die Eintrittsschwelle. Pflegegrad 1 soll künftig erst ab 15 gewichteten Punkten vergeben werden, Pflegegrad 2 ab 30 statt 27 und Pflegegrad 3 ab 50 statt 47,5 Punkten. Zusätzlich ändert sich die Gewichtung in den Bereichen Mobilität, Selbstversorgung und Gestaltung des Alltagslebens. Die Einschränkung soll zudem mit hoher Wahrscheinlichkeit mindestens sechs Monate andauern, bislang genügt eine voraussichtliche Dauer.

Eine Modellrechnung des IGES-Instituts, auf die sich die Gesetzesbegründung stützt, zeigt die Dimension: Mit den neuen Regeln hätten bei den Erstbegutachtungen des Jahres 2024 rund 22 Prozent weniger Menschen überhaupt einen Pflegegrad erhalten. Für bereits Eingestufte ist ein Bestandsschutz vorgesehen. Ein vorhandener Pflegegrad geht nicht allein wegen der neuen Schwellen verloren. Der Wegfall des Entlastungsbetrags gilt nach dem Entwurf aber für Pflegegrad 1 insgesamt.

Prävention statt Geld: Das neue Leitbild

Die Bundesregierung begründet den Umbau mit einem Perspektivwechsel. Pflegegrad 1 soll stärker auf Vorbeugung, Rehabilitation und Begleitung ausgerichtet werden. Bei der Begutachtung soll konsequenter geprüft werden, ob eine Reha den Pflegebedarf senken kann. Neu Eingestufte erhalten in den ersten drei Monaten bis zu zwei zusätzliche Beratungen.

Das Kernstück, die neue Pflegebegleitung, startet allerdings erst am 1. Januar 2029. Zwischen dem geplanten Wegfall der Geldleistungen im Januar 2027 und dem Start der Begleitung liegen damit zwei Jahre. Und auch danach ersetzt die Pflegebegleitung keine bezahlte Haushaltshilfe, sondern unterstützt bei der Organisation der Versorgung.

Wie es jetzt weitergeht

Mit dem Kabinettsbeschluss ist noch nichts Gesetz. Der Entwurf geht nun in Bundestag und Bundesrat, wo Beträge, Fristen und Voraussetzungen noch geändert werden können. Bis zur Verkündung im Bundesgesetzblatt gilt das heutige Recht unverändert, einschließlich des Entlastungsbetrags von 131 Euro.

Zwei Übergangsfragen sind bereits jetzt relevant. Nach der vorgesehenen Regelung soll für Erst- und Höherstufungsanträge grundsätzlich das Recht gelten, das am Tag der Antragstellung in Kraft ist. Ein Antrag aus dem Jahr 2026 würde demnach noch nach den alten Punktgrenzen beurteilt. Offen ist dagegen, ob angesparte Restbeträge aus dem Entlastungsbetrag, die nach geltendem Recht bis zum 30. Juni des Folgejahres genutzt werden können, den Systemwechsel überstehen. Hinzu kommt: Zwischen dem 1. Januar und dem 30. April 2027 soll die übliche Entscheidungsfrist der Pflegekassen von 25 Arbeitstagen vorübergehend ausgesetzt werden, außer in besonders dringlichen Fällen.

Parallel läuft bereits der zweite Reformschritt an. Die Pflegekommission soll bis Ende Januar Vorschläge vorlegen, bis Ostern 2027 strebt Minister Linnemann einen weiteren Kabinettsentwurf an. Ein Inkrafttreten wäre zum 1. Juli 2027 möglich.

Häufige Fragen zu Pflegegrad 1 nach dem Kabinettsbeschluss

Wird Pflegegrad 1 abgeschafft?

Nein. Der Kabinettsentwurf hält an Pflegegrad 1 fest. Die Stufe wird aber inhaltlich neu ausgerichtet: Statt Geldleistungen stehen Beratung, Prävention und ab 2029 die Pflegebegleitung im Vordergrund. Zuschüsse zur Wohnumfeldverbesserung und bestimmte Pflegehilfsmittel bleiben erhalten.

Ab wann soll der Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 wegfallen?

Nach dem Entwurf ab dem 1. Januar 2027. Voraussetzung ist, dass Bundestag und Bundesrat das Gesetz rechtzeitig verabschieden. Bis zur Verkündung bleibt der Anspruch auf bis zu 131 Euro monatlich nach § 45b SGB XI bestehen.

Verlieren Menschen mit bestehendem Pflegegrad 1 ihre Einstufung?

Nach dem Entwurf nicht allein wegen der höheren Punktschwellen. Es ist ein Bestandsschutz vorgesehen. Verbessert sich die Selbstständigkeit jedoch tatsächlich, kann eine Wiederholungsbegutachtung weiterhin zu einer Herabstufung führen. Der Wegfall des Entlastungsbetrags betrifft nach den Plänen auch bestehende Fälle.

Welche Regeln gelten für Anträge, die noch 2026 gestellt werden?

Die geplante Übergangsregelung knüpft grundsätzlich an den Tag der Antragstellung an. Ein Erstantrag oder Höherstufungsantrag aus diesem Jahr würde damit nach den bisherigen Schwellenwerten begutachtet. Bei Wiederholungsbegutachtungen ohne neuen Antrag soll dagegen der Tag der Begutachtung maßgeblich sein. Endgültig ist das erst mit der verkündeten Gesetzesfassung.

Meinung: Prävention braucht mehr als ein Beratungsgespräch

Die Bundesregierung verkauft den Umbau von Pflegegrad 1 als Stärkung der Prävention. Das ist bestenfalls die halbe Wahrheit. Wer heute mit dem Entlastungsbetrag eine Putzhilfe oder eine Begleitung zum Arzt bezahlt, betreibt bereits Prävention, und zwar ganz praktisch. Diese Hilfe zu streichen und dafür eine Pflegebegleitung anzukündigen, die erst 2029 startet und keinen Cent für den Alltag bereitstellt, kehrt das Prinzip um. Hinzu kommt die soziale Schieflage: Wer genug Rente hat, zahlt die Haushaltshilfe künftig selbst. Wer knapp kalkulieren muss, verzichtet, und landet womöglich früher in einem höheren Pflegegrad, der die Kasse am Ende mehr kostet. Die Pflegeversicherung braucht zweifellos eine Konsolidierung. Sie bei den Menschen mit den geringsten Leistungen anzusetzen, während der Finanzausgleich mit der privaten Pflegeversicherung erneut in eine Kommission vertagt wird, ist jedoch kein überzeugendes Signal. Im parlamentarischen Verfahren sollte zumindest eine Übergangslösung bis zum Start der Pflegebegleitung ernsthaft geprüft werden.

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