Am 3. Oktober 2025 traten die neu gefassten Versorgungsmedizinischen Grundsätze in Kraft. Seitdem prüfen Versorgungsämter bestehende Feststellungen nach geänderten Maßstäben. Wer nach Krebs, Operation oder langer Therapie einen Herabsetzungsbescheid erhält, kann den Schwerbehindertenstatus verlieren und mit ihm Kündigungsschutz, Steuerfreibetrag und den früheren Rentenzugang. Ein rechtskräftiges Urteil zieht dafür klare Grenzen.
Stabil heißt nicht geheilt: Was das Landessozialgericht entschieden hat
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.06.2025, Az. L 11 SB 24/23 hat sich mit einem typischen Fall befasst. Bei einem Mann mit einem niedrigmalignen Lymphom war seit 2016 ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 festgestellt. Im Jahr 2019 wollte die Behörde den Wert auf 30 senken. Ihre Begründung: Die Erkrankung verlaufe inzwischen stabil.
Das Sozialgericht Potsdam hob die Herabsetzung auf, und das Landessozialgericht bestätigte diese Entscheidung. Der Gesundheitszustand des Klägers hatte sich nicht wesentlich verbessert. Er war im Kern gleich geblieben, eine vollständige Rückbildung der Erkrankung war nicht eingetreten. Ein Zustand ohne weiteres Fortschreiten ist nach Auffassung der Richter etwas anderes als eine Heilung. Die Revision ließ das Gericht nicht zu, das Urteil ist rechtskräftig. Der Kläger behält seinen GdB von 50.
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Bürger & Geld auf Google News folgenDie Beweislast liegt beim Amt
Juristisch entscheidend ist eine Frage, die viele Betroffene unterschätzen: Wer muss was beweisen? Rechtsgrundlage einer Herabsetzung ist regelmäßig § 48 SGB X. Danach darf ein Bescheid mit Dauerwirkung nur geändert werden, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben.
Diese wesentliche Änderung muss die Behörde nachweisen, nicht der Betroffene. Das Landessozialgericht verweist dabei auf die seit Jahrzehnten gefestigte Linie des Bundessozialgerichts. Bleiben Zweifel, ob tatsächlich eine Besserung eingetreten ist, gehen sie zulasten des Versorgungsamts. Maßgeblich ist ein genauer Vergleich: Wie war der Gesundheitszustand bei der früheren Feststellung, und wie ist er heute? Das Ende einer Behandlung, das Ausbleiben neuer Beschwerden oder ein gleichbleibender Befund reichen dafür allein nicht aus.
Die Gerichte geben dabei keinen Freibrief gegen jede Absenkung. In einem anderen Verfahren desselben Senats (Urteil vom 11.02.2025, Az. L 11 SB 107/24) blieb ein Betroffener nach Ablauf der Heilungsbewährung mit seiner Klage gegen eine Herabsetzung unter GdB 50 erfolglos. Den Ausschlag gibt jeweils die medizinische Beweislage im Einzelfall.
Was sich seit der Reform der Versorgungsmedizin verändert hat
Seit genau einem Jahr gilt die Sechste Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung, verkündet am 2. Oktober 2025. Der allgemeine Teil A wurde als „Gemeinsame Grundsätze“ neu gefasst. Stärker als bisher steht die tatsächliche Beeinträchtigung der Teilhabe im Vordergrund, nicht die Diagnose. Die Regeln zur Heilungsbewährung nach Krebs oder Organtransplantationen sind nun zentral gebündelt. Einzel-GdB-Werte werden weiterhin nicht addiert.
Für Betroffene ist eines wichtig: Die neuen Grundsätze greifen nicht automatisch. Sie werden angewendet, sobald ein Änderungsantrag gestellt wird, das Amt von sich aus nachprüft oder ein Verfahren läuft. Wer eine Neubewertung anstößt, setzt damit unter Umständen den gesamten bisherigen GdB einer Prüfung nach neuen Maßstäben aus.
An der Beweislast ändert die Reform nichts. Der vom Landessozialgericht betonte Grundsatz gilt unabhängig von der Fassung der Versorgungsmedizinischen Grundsätze. Eine weitere Änderungsverordnung ist nach derzeitigem Stand nicht verkündet. Sozialverbände drängen aber weiter auf Nachbesserungen, unter anderem bei der Heilungsbewährung und der Berücksichtigung aktueller Befunde.
Was beim Absinken unter GdB 50 auf dem Spiel steht
Die Schwerbehinderteneigenschaft beginnt bei einem GdB von 50. Wird diese Schwelle unterschritten, fallen zentrale Nachteilsausgleiche weg. Die folgende Übersicht zeigt die wichtigsten gesetzlichen Unterschiede:
| Nachteilsausgleich | GdB 50 | GdB 40 | GdB 30 |
|---|---|---|---|
| Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG | 1.140 Euro jährlich | 860 Euro jährlich | 620 Euro jährlich |
| Zusatzurlaub (bei Fünftagewoche) | 5 Arbeitstage | entfällt | entfällt |
| Besonderer Kündigungsschutz | ja | nur bei Gleichstellung | nur bei Gleichstellung |
| Altersrente für schwerbehinderte Menschen | möglich (35 Jahre Wartezeit) | nicht möglich | nicht möglich |
| Schwerbehindertenausweis | ja | nein | nein |
Besonders gravierend ist der Rentenaspekt. Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen setzt voraus, dass die Schwerbehinderung bei Rentenbeginn vorliegt. Für Jahrgänge ab 1964 bedeutet das einen abschlagsfreien Rentenbeginn mit 65 statt mit 67 Jahren, ein vorzeitiger Beginn ist ab 62 mit Abschlägen möglich. Fällt der Status kurz vor dem geplanten Rentenstart weg, kann sich der Ruhestand um Jahre verschieben.
Eine Gleichstellung über die Agentur für Arbeit kann bei GdB 30 oder 40 den Kündigungsschutz sichern. Zusatzurlaub und Schwerbehindertenrente eröffnet sie nicht.
Warum Fristen und Begründung den Ausgang entscheiden
Vor einer Herabsetzung muss das Versorgungsamt die Betroffenen nach § 24 SGB X anhören. Gegen den späteren Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Bleibt dieser erfolglos, steht innerhalb eines weiteren Monats die Klage vor dem Sozialgericht offen. Das Verfahren ist für Versicherte gerichtskostenfrei.
Ein weiterer, oft übersehener Punkt: Nach § 199 Abs. 1 SGB IX enden die Schutzrechte schwerbehinderter Menschen erst mit Ablauf des dritten Kalendermonats, nachdem der Herabsetzungsbescheid unanfechtbar geworden ist. Solange Widerspruch oder Klage laufen, bleibt der Status in der Regel erhalten.
Typische Schwachstellen in Herabsetzungsbescheiden ähneln sich. Häufig stützt sich die Begründung nur auf einen „stabilen Verlauf“ oder auf eine abgeschlossene Therapie. Oft fehlen aktuelle fachärztliche Befunde, oder fortbestehende Einschränkungen wie Erschöpfung, Schmerzen und psychische Belastungen bleiben unberücksichtigt. Ebenso häufig erklärt das Amt nicht nachvollziehbar, worin die Besserung gegenüber dem Ausgangsbefund liegen soll. Genau an diesen Stellen setzte auch das Landessozialgericht an.
Häufige Fragen zur Herabsetzung der Schwerbehinderung
Darf das Versorgungsamt den GdB senken, wenn eine Krankheit stabil ist?
Nein, nicht allein aus diesem Grund. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat klargestellt, dass ein stabiler oder unveränderter Zustand keine wesentliche Besserung im Sinne von § 48 SGB X darstellt. Erforderlich ist eine nachgewiesene Verbesserung gegenüber der früheren Feststellung.
Wer muss im Herabsetzungsverfahren die Besserung beweisen?
Die Behörde. Sie trägt die Beweislast dafür, dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse wesentlich verbessert haben. Verbleibende Zweifel gehen zu ihren Lasten. Betroffene müssen keine Verschlechterung belegen.
Gilt der Schwerbehindertenausweis bis zur endgültigen Entscheidung weiter?
In der Regel ja. Die Schutzrechte enden nach § 199 SGB IX erst drei Kalendermonate nach Unanfechtbarkeit des Herabsetzungsbescheids. Laufende Widerspruchs- und Klageverfahren schieben diesen Zeitpunkt hinaus.
Ändert die Reform der Versorgungsmedizin-Verordnung etwas an bestehenden Bescheiden?
Nicht automatisch. Die seit dem 3. Oktober 2025 geltenden Grundsätze werden erst bei einem neuen Antrag, einer amtlichen Nachprüfung oder in laufenden Verfahren angewendet. Dann kann der GdB steigen, aber auch sinken. Die Beweislast bei Herabsetzungen bleibt unverändert beim Amt.
Einschätzung der Redaktion
Das Urteil aus Potsdam und Berlin hätte es eigentlich nicht gebraucht. Dass eine Behörde eine Verbesserung beweisen muss, bevor sie Rechte entzieht, ist rechtsstaatliches Grundwissen. Trotzdem landen Herabsetzungsbescheide mit dem lapidaren Hinweis auf einen „stabilen Verlauf“ weiterhin in den Briefkästen. Hinzu kommt nach einem Jahr Reform der Versorgungsmedizin die verständliche Unsicherheit vieler chronisch Kranker. Gerade Menschen nach Krebserkrankungen leben häufig mit Erschöpfung, Ängsten und Nachsorgeterminen, die in keiner Tumormarkertabelle auftauchen. Wer ihnen den Status entzieht, weil der Befund sich „nur“ nicht verschlechtert hat, verwechselt das Ausbleiben eines Rückfalls mit gesellschaftlicher Teilhabe. Die Versorgungsämter sollten das Urteil als Arbeitsauftrag verstehen: sorgfältig vergleichen, aktuelle Befunde einholen, nachvollziehbar begründen. Das spart beiden Seiten jahrelange Verfahren und den Sozialgerichten unnötige Arbeit.