Pflegegrad jetzt beantragen: Warum 2027 höhere Hürden bei Pflegegeld und Co. drohen

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Wer bei sich selbst oder einem Angehörigen bereits spürbare Einschränkungen im Alltag erlebt, sollte einen Antrag auf Pflegeleistungen nicht unnötig aufschieben. Die Bundesregierung hat am 30. September 2026 einen Entwurf für das Pflegeneuordnungsgesetz beschlossen. Danach sollen die Zugangsvoraussetzungen für die Pflegegrade 1 bis 3 ab 2027 steigen – doch noch ist das Gesetz nicht beschlossen. Ein Antrag bis zum Jahresende (Stichtag 31.Dezember 2026) kann daher wichtig sein: Er sichert zwar keinen Pflegegrad und ersetzt keine Begutachtung, kann aber nach dem vorliegenden Entwurf dazu führen, dass noch die bisherigen Punktgrenzen gelten. Für viele Familien geht es nicht nur um Formulare, sondern um konkrete Entlastung: Pflegegeld, Beratung und Unterstützung können den Alltag zu Hause spürbar erleichtern.

Warum könnte ein Antrag noch 2026 entscheidend sein?

Nach dem Regierungsentwurf sollen für neue Einstufungen ab 1. Januar 2027 höhere Punktzahlen für Pflegegrad 1 bis 3 gelten. Wer seinen Antrag noch 2026 stellt, soll nach der vorgesehenen Übergangsregelung grundsätzlich noch nach den bisherigen Schwellenwerten begutachtet werden. Das ist jedoch noch kein geltendes Recht, weil Bundestag und Bundesrat das Gesetz erst beschließen müssen.

Für Betroffene ist der Unterschied besonders relevant, wenn die Selbstständigkeit zwar eingeschränkt ist, die voraussichtliche Punktzahl aber nahe an einer Grenze liegt. Ein später gestellter Antrag kann im Fall des Inkrafttretens der Reform bedeuten, dass ein bisher erreichbarer Pflegegrad erst bei stärkeren Einschränkungen bewilligt wird.

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Welche Punktgrenzen sollen sich ab 2027 ändern?

Der Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes sieht vor, die Schwellen für Pflegegrad 1, 2 und 3 anzuheben. Pflegegrad 4 und 5 sollen nach dem bisherigen Entwurfsstand bei den bekannten Mindestwerten bleiben. Die folgende Übersicht zeigt, worum es konkret geht.

PflegegradBisherige PunktzahlGeplante Punktzahl ab 2027Was bedeutet das?
Pflegegrad 112,5 bis unter 27 Punkte15 bis unter 30 PunkteEin Pflegegrad wäre erst ab 15 statt ab 12,5 Punkten möglich
Pflegegrad 227 bis unter 47,5 Punkte30 bis unter 50 PunktePflegegeld und weitere Leistungen wären erst ab 30 Punkten erreichbar
Pflegegrad 347,5 bis unter 70 Punkte50 bis unter 70 PunkteFür die Einstufung wären mindestens 2,5 Punkte mehr nötig
Pflegegrad 470 bis unter 90 PunkteunverändertDie Zugangsschwelle soll bei 70 Punkten bleiben
Pflegegrad 590 bis 100 PunkteunverändertDie Zugangsschwelle soll bei 90 Punkten bleiben

Die Zahlen machen deutlich: Besonders Menschen mit leichten oder mittleren Einschränkungen könnten von der Reform betroffen sein. Wer beispielsweise nach bisheriger Bewertung 28 Punkte erreicht, könnte heute Pflegegrad 2 erhalten; nach den geplanten Regeln wären dafür mindestens 30 Punkte erforderlich.

Was bedeutet der Antrag für Pflegegeld?

Pflegegeld gibt es nur ab Pflegegrad 2, wenn die häusliche Pflege beispielsweise durch Angehörige, Freunde oder andere nicht erwerbsmäßig Pflegende sichergestellt wird. Ein anerkannter Pflegegrad 2 eröffnet damit nicht nur den Zugang zu Pflegegeld, sondern auch zu weiteren Leistungen wie Pflegesachleistungen, Entlastungsbetrag und Verhinderungspflege.

Wer Pflegegrad 1 erhält, bekommt dagegen kein Pflegegeld. Gerade deshalb kann die vorgesehene Anhebung von 27 auf 30 Punkte bei Pflegegrad 2 für Haushalte mit knappen finanziellen und organisatorischen Ressourcen erheblich sein. Pflegegeld kann Angehörigen zwar keine Pflegearbeit abnehmen, es schafft aber Spielraum für Unterstützung, Hilfsmittel oder Entlastung im Alltag.

Ab wann zahlt die Pflegekasse nach einem Antrag?

Leistungen der Pflegeversicherung werden grundsätzlich ab Antragstellung gewährt, frühestens aber ab dem Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind. Wird der Antrag erst später gestellt, beginnen die Leistungen normalerweise erst mit dem Monat der Antragstellung – nicht rückwirkend mit dem Beginn der Pflegebedürftigkeit.

Das heißt praktisch: Wartet eine Familie trotz zunehmender Hilfe beim Anziehen, Waschen, Essen oder bei der Medikamenteneinnahme mehrere Monate, kann sie für die Vergangenheit regelmäßig keine Pflegeleistungen mehr beanspruchen. Der spätere Bescheid führt zwar bei Bewilligung zu einer Nachzahlung ab dem Antragszeitpunkt, aber nicht zu Leistungen für frühere Monate ohne Antrag.

Reicht ein Anruf bei der Pflegekasse aus?

Ja, für die Fristwahrung genügt grundsätzlich eine formlose Mitteilung an die Pflegekasse – etwa telefonisch, per E-Mail oder schriftlich. Wichtig ist, ausdrücklich Leistungen der Pflegeversicherung beziehungsweise die Feststellung eines Pflegegrads zu beantragen und den Zugang möglichst zu dokumentieren. Anschließend versendet die Pflegekasse in der Regel die weiteren Unterlagen.

Eine kurze Formulierung kann genügen: „Hiermit beantrage ich Leistungen der Pflegeversicherung und die Feststellung eines Pflegegrads für mich beziehungsweise für Frau oder Herrn …“ Bei einem Telefonat sollten Versicherte Datum, Uhrzeit, Namen der Ansprechperson und möglichst eine Vorgangsnummer notieren. Bei E-Mail oder Brief ist ein Nachweis über den Versand sinnvoll.

Wie läuft die Begutachtung für den Pflegegrad ab?

Nach dem Antrag beauftragt die Pflegekasse den Medizinischen Dienst mit der Begutachtung; bei privat Versicherten übernimmt dies in der Regel MEDICPROOF. Entscheidend ist nicht allein eine Diagnose, sondern wie selbstständig die Person in sechs Lebensbereichen noch handeln kann – etwa bei Mobilität, Selbstversorgung, kognitiven Fähigkeiten, psychischen Belastungen oder der Organisation des Alltags.

Für die Begutachtung sollten Betroffene und Angehörige den tatsächlichen Alltag schildern, nicht den bestmöglichen Tag. Wenn Hilfe nachts nötig ist, Termine und Medikamente organisiert werden müssen oder eine Person aus Angst vor Stürzen kaum noch allein duschen kann, sollte das konkret benannt werden. Hilfreich sind Pflegeprotokolle, Arztberichte, Entlassungsberichte, Medikamentenpläne und eine Vertrauensperson beim Termin.

Wie schnell muss die Pflegekasse entscheiden?

Die Pflegekasse soll über den Antrag grundsätzlich innerhalb von 25 Arbeitstagen entscheiden. In besonderen Situationen gelten kürzere Fristen, etwa wenn die pflegende Person Pflegezeit oder Familienpflegezeit gegenüber dem Arbeitgeber angekündigt hat: Dann soll die Begutachtung innerhalb von zehn Arbeitstagen erfolgen.

In der Realität hängt die Dauer unter anderem von der Terminvergabe und vom Umfang der Unterlagen ab. Verzögert sich der Bescheid, verschiebt das aber nicht den Leistungsbeginn, wenn der Pflegegrad später bewilligt wird: Maßgeblich bleibt grundsätzlich der Antrag und das Vorliegen der Voraussetzungen.

Sind bereits anerkannte Pflegegrade von höheren Grenzen betroffen?

Nach den Angaben des Bundesgesundheitsministeriums sollen Menschen mit einem bereits anerkannten Pflegegrad umfassenden Besitzstandsschutz erhalten. Niemand soll seinen bestehenden Pflegegrad allein verlieren, weil sich die geplanten Punktgrenzen für neue Begutachtungen verändern.

Das bedeutet jedoch nicht, dass jede spätere Höherstufung automatisch nach altem Maßstab erfolgt. Wer nach Inkrafttreten der Reform erstmals einen Pflegegrad beantragt oder eine höhere Einstufung anstrebt, sollte die dann geltenden Übergangsregeln genau prüfen. Gerade bei einer Verschlechterung des Gesundheitszustands kann es sinnvoll sein, nicht auf eine Routineüberprüfung zu warten.

Was sollten Angehörige jetzt konkret tun?

Der sinnvollste Schritt ist kein überhasteter Antrag ohne Grundlage, sondern eine ehrliche Prüfung des tatsächlichen Hilfebedarfs. Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten voraussichtlich mindestens sechs Monate bestehen und Hilfe im Alltag erforderlich ist.

  • Kontaktieren Sie die Pflegekasse, wenn Unterstützung im Alltag regelmäßig nötig wird.
  • Stellen Sie den Antrag formlos und dokumentieren Sie das Datum des Zugangs.
  • Sammeln Sie aktuelle medizinische Unterlagen und notieren Sie typische Hilfen im Alltag.
  • Bereiten Sie die Begutachtung mit einer vertrauten Person vor.
  • Prüfen Sie nach dem Bescheid das Gutachten und legen Sie bei einer aus Ihrer Sicht zu niedrigen Einstufung fristgerecht Widerspruch ein.

FAQ zum Inkrafttreten des PNOG mit seinen hohen Hürden beim Pflegegrad

Muss der Antrag bis zum 31. Dezember 2026 gestellt werden?

Ein Antrag bis zum 31. Dezember 2026 kann nach dem bisherigen Gesetzentwurf wichtig sein, weil für ihn noch die derzeitigen Punktgrenzen gelten sollen. Verbindlich ist das aber erst, wenn das Pflegeneuordnungsgesetz parlamentarisch beschlossen und im Bundesgesetzblatt verkündet wurde.

Bekomme ich mit Pflegegrad 1 bereits Pflegegeld?

Nein, Pflegegeld wird bei häuslicher Pflege erst ab Pflegegrad 2 gezahlt. Pflegegrad 1 eröffnet derzeit andere Leistungen, insbesondere den Entlastungsbetrag und Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds.

Kann ich Pflegegeld für Monate vor dem Antrag nachfordern?

In der Regel nein. Pflegeleistungen beginnen grundsätzlich ab Antragstellung, frühestens ab dem Vorliegen der Voraussetzungen. Wer erst Monate nach Eintritt des Hilfebedarfs einen Antrag stellt, erhält für diese Monate normalerweise keine rückwirkende Zahlung.

Verliere ich meinen bestehenden Pflegegrad durch die Reform?

Nach den Informationen des Bundesgesundheitsministeriums sollen bereits eingestufte Menschen einen umfassenden Besitzstandsschutz erhalten. Der bestehende Pflegegrad soll daher nicht allein wegen der geplanten höheren Zugangsschwellen entfallen.

Fazit: Falls möglich, Pflegegrad noch bis 31. Dezember 2026 beantragen!

Pflegeexpertin Umawathy Sundrarajoo fasst zusammen: „Ein Pflegegrad-Antrag ist kein formaler Schritt, den Familien beliebig lange vertagen sollten. Wer dauerhaft Hilfe im Alltag benötigt, kann mit einem rechtzeitigen Antrag den Leistungsbeginn sichern – und nach dem aktuellen Reformstand möglicherweise noch von den bisherigen, niedrigeren Punktgrenzen profitieren.

Nicht vergessen: Das Pflegeneuordnungsgesetz befindet sich nach dem Kabinettsbeschluss erst im Gesetzgebungsverfahren. Es wäre daher unseriös, die Reform bereits als geltendes Recht darzustellen. Klar ist aber auch: Wer einen tatsächlichen Pflegebedarf hat, sollte nicht allein aus Unsicherheit oder Überforderung auf den Antrag verzichten.“

Quellen


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