Schwerbehinderung 2027: Mehrkosten beschlossen, Pflegekürzung im Kabinett

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Seit dem 30. September liegt der Regierungsentwurf zur Pflegereform vor, und für viele Menschen mit Schwerbehinderung trifft er auf ein bereits beschlossenes Sparpaket der Krankenkassen. Wer chronisch krank ist, dauerhaft Medikamente braucht und mit knappem Budget lebt, bekommt ab Januar 2027 beides im selben Haushalt zu spüren.

Ein Gesetz steht, das andere ist noch offen

Die geplanten Einschnitte stammen aus unterschiedlichen Gesetzen, die sich in völlig verschiedenen Stadien befinden. Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz hat Bundestag und Bundesrat im Sommer passiert. Höhere Zuzahlungen, geringere Zuschüsse zum Zahnersatz und ein neues Krankengeld-Niveau nach Jobende treten damit am 1. Januar 2027 in Kraft.

Anders beim Pflegeneuordnungsgesetz: Das Bundeskabinett hat den Entwurf am 30. September beschlossen, Bundesrat und Bundestag müssen sich aber noch damit befassen. Der Zeitplan bis zum angestrebten Start Anfang 2027 ist eng, inhaltliche Änderungen im parlamentarischen Verfahren sind möglich. Bei der Schwerbehindertenrente existiert bislang weder ein Gesetzentwurf der Regierung noch ein Beschluss.

Ein pauschaler Leistungsabbau ab einem Grad der Behinderung von 50 ist mit keiner der Reformen verbunden. Wie stark jemand betroffen ist, hängt davon ab, ob Krankengeld, Pflegeleistungen oder ein früher Rentenstart eine Rolle spielen.

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Sollte der Entlastungsbetrag für Menschen mit Pflegegrad 1 auch nach 2027 erhalten bleiben?

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Die Reformen im Überblick

BereichÄnderungVerfahrensstand (Oktober 2026)
Arzneimittel-ZuzahlungSpanne steigt von 5 bis 10 Euro auf 7,50 bis 15 EuroGesetz beschlossen, gilt ab 1. Januar 2027
Heilmittel und KlinikFester Betrag je Verordnung und Tagessatz steigen von 10 auf 15 EuroGesetz beschlossen, gilt ab 1. Januar 2027
ZahnersatzFestzuschuss sinkt von 60 auf 50 Prozent der RegelversorgungGesetz beschlossen, Bestandsschutz für vorher bewilligte Zuschüsse
Krankengeld nach Jobende60 Prozent des Nettoentgelts, mit Kind 67 ProzentGesetz beschlossen, gilt ab 1. Januar 2027
Pflegegrad 1Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich soll entfallenKabinettsentwurf vom 30. September 2026
Neue PflegegradeHöhere Punkteschwellen für Pflegegrad 1 bis 3, Bestandsschutz für EingestufteKabinettsentwurf vom 30. September 2026
Pflegebeitrag KinderloseZuschlag steigt von 0,6 auf 0,9 ProzentpunkteKabinettsentwurf, geplant ab 1. Januar 2027
SchwerbehindertenrenteMögliche Kopplung an die Regelaltersgrenze für jüngere JahrgängeNur Berichte über einen Arbeitsentwurf, kein Gesetzentwurf

Apotheke und Therapie: Zuzahlungen steigen um die Hälfte

Die Zuzahlungsbeträge in der gesetzlichen Krankenversicherung waren seit 2004 nahezu unverändert. Ab Januar 2027 gilt zwar weiterhin der Grundsatz von zehn Prozent des Abgabepreises, die Untergrenze klettert aber auf 7,50 Euro und die Obergrenze auf 15 Euro. Mehr als das Medikament selbst kostet, darf die Zuzahlung weiterhin nicht betragen.

Wie sich das summiert, zeigt eine Modellrechnung: Drei regelmäßig verordnete Präparate mit Preisen von 60, 130 und 220 Euro kosten bislang 6, 10 und 10 Euro Zuzahlung, zusammen 26 Euro pro Monat. Ab 2027 werden daraus 7,50, 13 und 15 Euro, also 35,50 Euro. Auf das Jahr gerechnet entsteht eine Mehrbelastung von 114 Euro, solange die persönliche Belastungsgrenze nicht erreicht ist.

Hinzu kommen Physiotherapie, Ergotherapie oder Logopädie. Bei Heilmitteln steigt der feste Betrag je Verordnung von 10 auf 15 Euro, zusätzlich zu zehn Prozent der Behandlungskosten. Für Krankenhaus- und Rehaaufenthalte werden künftig 15 statt 10 Euro pro Tag fällig. Eine ausführliche Einordnung des Gesetzes hat der Paritätische Gesamtverband veröffentlicht.

Der Ausweis allein bringt keine Befreiung

Die jährliche Belastungsgrenze liegt unverändert bei zwei Prozent der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, für schwerwiegend chronisch Kranke bei einem Prozent. Höhere Einzelbeträge führen deshalb nicht zwangsläufig zu höheren Gesamtkosten im Jahr. Die Grenze ist aber schneller erreicht, und die Ausgaben fallen früher im Jahr an.

Ein Schwerbehindertenausweis mit GdB 50 oder 60 ersetzt dabei nicht den Nachweis der Chroniker-Voraussetzungen. Die Befreiung wird bei der Krankenkasse beantragt und setzt gesammelte Quittungen voraus. Eine Pflicht der Kassen, Versicherte aktiv über ihre Belastungsgrenze zu informieren, wurde im neuen Gesetz nicht verankert.

Zahnersatz: Zehn Prozentpunkte weniger Zuschuss

Beim Zahnersatz sinkt der befundbezogene Festzuschuss von 60 auf 50 Prozent der Regelversorgung. Mit lückenlosem Bonusheft werden nach fünf Jahren 60 statt 70 Prozent und nach zehn Jahren 65 statt 75 Prozent übernommen.

Bei einer Regelversorgung im Wert von 1.800 Euro bedeutet das rechnerisch einen Zuschuss von 900 statt bisher 1.080 Euro. Der Eigenanteil wächst damit um 180 Euro, bei aufwendigeren Lösungen jenseits der Regelversorgung entsprechend mehr. Für Festzuschüsse, die vor dem 1. Januar 2027 bewilligt werden, gilt das alte Recht. Die Härtefallregelung für Versicherte mit geringem Einkommen, die die Regelversorgung vollständig abdeckt, bleibt bestehen.

Krankengeld: Das Ende des Arbeitsvertrags wird zur finanziellen Bruchstelle

Besonders empfindlich trifft die Reform Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis während einer längeren Krankschreibung endet, etwa weil ein befristeter Vertrag ausläuft. Ab dem folgenden Tag beträgt das Krankengeld nach neuem Recht nur noch 60 Prozent des Nettoarbeitsentgelts, mit Kind 67 Prozent.

Bei einem bisherigen Nettoverdienst von 2.300 Euro wären das rechnerisch rund 1.380 Euro im Monat, mit Kind etwa 1.541 Euro, jeweils noch vor Abzug der Sozialversicherungsbeiträge. Eine anerkannte Schwerbehinderung schützt nicht vor dieser Berechnung. Läuft das Arbeitsverhältnis weiter, bleibt es bei der bisherigen Regel von 70 Prozent des Brutto- und höchstens 90 Prozent des Nettoentgelts.

Pflegegrad 1: Kabinett hält am Wegfall des Entlastungsbetrags fest

Für Menschen, die neben der Schwerbehinderung Pflegegrad 1 haben, ist die Lage nach dem Kabinettsbeschluss klarer geworden, aber nicht besser. Der Entwurf sieht vor, den Entlastungsbetrag von derzeit bis zu 131 Euro monatlich zu streichen. Das neue Sozialraumbudget, das ihn ersetzen soll, gibt es erst ab Pflegegrad 2. Im Jahr geht es um bis zu 1.572 Euro.

Dieses Geld ist kein frei verfügbares Pflegegeld, sondern eine Erstattung für anerkannte Unterstützung im Alltag, etwa Haushaltshilfe oder Begleitung beim Einkauf. Genau diese praktische Hilfe fiele für viele Betroffene weg. Die geplante Pflegebegleitung bietet Beratung, ersetzt aber niemanden, der tatsächlich putzt oder Besorgungen erledigt.

Gegenüber dem Referentenentwurf vom Juni hat die Regierung an anderer Stelle nachgebessert. Die zunächst geplante Kürzung der Rentenansprüche pflegender Angehöriger ist nicht mehr vorgesehen, ebenso die Streckung der Zuschüsse für Heimbewohner. Für pflegebedürftige junge Menschen bis zum 25. Geburtstag soll das Sozialraumbudget bis zu 300 Euro im Monat betragen. Pflegegrad 1 profitiert von diesen Korrekturen nicht.

Strengere Schwellen für neue Pflegegrade

Die Pflegegrade 1 bis 3 sollen künftig erst bei höheren Punktwerten in der Begutachtung vergeben werden. Für Pflegegrad 2 nannte der Entwurf beispielsweise 30 statt bisher 27 Punkte. Wer erstmals begutachtet wird und knapp über einer heutigen Schwelle läge, könnte so in einem niedrigeren Grad landen.

Bereits eingestufte Personen behalten ihren Pflegegrad, eine Herabstufung allein wegen der neuen Regeln ist ausgeschlossen. Dieser Bestandsschutz sichert aber nur den Grad, nicht jede bisherige Leistung, wie das Beispiel Entlastungsbetrag zeigt. Zudem bleiben Grad der Behinderung und Pflegegrad zwei getrennte Feststellungen.

Pflegebeitrag: Kinderlose zahlen mehr, Ehepartner ab 2028

Für kinderlose Mitglieder der Pflegeversicherung soll der Beitragszuschlag ab Januar 2027 um 0,3 Punkte auf 0,9 Prozent steigen. Bei beitragspflichtigen Einnahmen von 2.600 Euro im Monat bedeutet das rechnerisch 7,80 Euro mehr. Das ist keine Sonderabgabe für schwerbehinderte Menschen, trifft kinderlose Betroffene aber genauso.

Neu im Kabinettsentwurf ist ein Beitragszuschlag von 0,52 Prozent für bisher beitragsfrei mitversicherte Ehe- und Lebenspartner ab 2028, angelehnt an die Krankenkassenreform. Ausgenommen sein sollen unter anderem Eltern von Kindern mit Behinderungen sowie Menschen, die Angehörige zu Hause pflegen.

Schwerbehindertenrente: Debatte ja, Gesetz nein

Für Versicherte ab Jahrgang 1964 gilt nach aktuellem Recht: Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist mit 65 Jahren ohne Abschläge möglich, frühestens mit 62 Jahren mit einem Abschlag von bis zu 10,8 Prozent. Voraussetzung sind ein GdB von mindestens 50 bei Rentenbeginn und 35 Versicherungsjahre.

Berichte über einen frühen Arbeitsentwurf beschreiben eine Kopplung an die Regelaltersgrenze: abschlagsfrei zwei Jahre, mit Abschlägen fünf Jahre vor dieser Grenze. Betroffen wären demnach grundsätzlich Jahrgänge ab 1970, also Rentenzugänge in den 2030er-Jahren. Die Empfehlungen der Alterssicherungskommission vom Juni enthalten dagegen keine Änderung an dieser Rentenart. Für die Rentenplanung zählt bis zu einem beschlossenen Gesetz ausschließlich das geltende Recht.

Eingliederungshilfe: Empfehlungen statt Kürzungsbescheid

Auch bei der Eingliederungshilfe wächst der Kostendruck. Das Bundesarbeitsministerium hat im Juni Empfehlungen aus einem Dialog mit Ländern und Kommunen vorgelegt, die Leistungen, Verfahren und Organisation betreffen. Eine bundesweite Kürzung von Assistenzleistungen zum Jahreswechsel folgt daraus nicht. Der individuelle Bedarf bleibt Maßstab jedes Bescheids.

Was zum Jahreswechsel unangetastet bleibt

Keine der Reformen schafft den Behinderten-Pauschbetrag, den Zusatzurlaub oder den besonderen Kündigungsschutz ab. Bei einer Fünftagewoche stehen schwerbehinderten Beschäftigten weiterhin fünf zusätzliche Urlaubstage zu. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber braucht nach wie vor die vorherige Zustimmung des Integrations- beziehungsweise Inklusionsamts, ein generelles Kündigungsverbot ist das allerdings nicht.

Häufige Fragen zu den Änderungen 2027 bei Schwerbehinderung

Werden alle Leistungen für schwerbehinderte Menschen ab 2027 gekürzt?

Nein. Eine pauschale Kürzung für alle Menschen mit GdB 50 oder mehr gibt es nicht. Die Belastungen hängen davon ab, welche Leistungen jemand bezieht, etwa Medikamente, Zahnersatz, Krankengeld oder Pflegeleistungen.

Ist der Wegfall des Entlastungsbetrags bei Pflegegrad 1 schon beschlossen?

Nein. Die Streichung steht im Regierungsentwurf vom 30. September 2026, das parlamentarische Verfahren läuft noch. Bis zu einer wirksamen Gesetzesänderung gilt der bisherige Anspruch auf bis zu 131 Euro im Monat weiter.

Befreit der Schwerbehindertenausweis von den höheren Zuzahlungen?

Nein. Entscheidend ist die persönliche Belastungsgrenze von zwei Prozent der Bruttoeinnahmen, bei anerkannter schwerwiegender chronischer Erkrankung ein Prozent. Die Befreiung muss bei der Krankenkasse beantragt und belegt werden.

Steigt das Rentenalter für Schwerbehinderte schon ab 2027?

Nein. Es gibt weder einen Gesetzentwurf der Bundesregierung noch einen Beschluss. Diskutiert wird eine mögliche Kopplung an die Regelaltersgrenze für Jahrgänge ab 1970, die erst in den 2030er-Jahren wirken würde.

Einschätzung der Redaktion

Einzeln betrachtet wirken viele dieser Änderungen überschaubar: ein paar Euro mehr in der Apotheke, ein Prozentpunkt beim Pflegebeitrag, ein geringerer Zuschuss beim Zahnarzt. Die Summe ergibt jedoch ein anderes Bild, und sie landet ausgerechnet bei Menschen, die besonders häufig auf medizinische Versorgung angewiesen sind und oft kaum finanzielle Reserven haben. Dass die Regierung bei pflegenden Angehörigen und Heimbewohnern nachgebessert hat, ist ein Zeichen, dass öffentlicher Druck wirkt. Umso schwerer wiegt, dass Pflegegrad 1 außen vor bleibt. Wer mit 131 Euro im Monat die Hilfe bezahlt, die ein selbstständiges Leben zu Hause ermöglicht, wird durch Beratung allein nicht entlastet. Das parlamentarische Verfahren bietet die Chance, diese Lücke zu schließen. Sparen bei den Kleinsten Hilfen kann am Ende teurer werden, wenn Menschen früher stationäre Pflege brauchen.

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