Steuerreform 2027: Wie die Bundesregierung zu Kindergeld, Arbeitnehmer-Pauschbetrag und Grundfreibtrag Familien entlasten will

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Die Bundesregierung will kleine und mittlere Einkommen sowie Familien ab 2027 steuerlich entlasten. Geplant sind ein höherer Grundfreibetrag, mehr Kindergeld und ein höherer Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Gleichzeitig sollen sehr hohe Einkommen stärker besteuert und Steuervergünstigungen für Handwerkerleistungen gekürzt werden. Der Bundestag hat den Regierungsentwurf am 8. Oktober 2026 erstmals beraten – endgültig beschlossen ist die Reform noch nicht.

Ist die Steuerreform 2027 bereits beschlossen?

Nein. Das Bundeskabinett hat am 2. September 2026 den Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 beschlossen, nicht das endgültige Gesetz. Der Bundestag hat die Vorlage am 8. Oktober 2026 nach der ersten Lesung an die zuständigen Ausschüsse überwiesen. Federführend ist der Finanzausschuss. Die parlamentarische Beratung läuft damit noch.

Diese Unterscheidung ist für Ihre Finanzplanung wichtig: Die vorgesehenen Beträge sind Regierungspläne und noch keine verbindlichen Ansprüche für 2027. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren können Regelungen verändert werden. Als Start ist der 1. Januar 2027 vorgesehen; eine zweite Entlastungsstufe soll 2028 folgen.

Welche Freibeträge und Leistungen sollen steigen?

Die Bundesregierung plant höhere steuerliche Freibeträge und mehr Kindergeld in zwei Schritten. Der Grundfreibetrag soll 2027 auf 12.564 Euro und 2028 auf 12.900 Euro steigen. Beim Kindergeld sind zunächst 267 Euro und anschließend 272 Euro je Kind und Monat vorgesehen. Hinzu kommt ein höherer Arbeitnehmer-Pauschbetrag.

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RegelungStand 2026Geplant für 2027Geplant für 2028
Grundfreibetrag pro Person und Jahr12.348 Euro12.564 Euro12.900 Euro
Kindergeld pro Kind und Monat259 Euro267 Euro272 Euro
Freibeträge für Kinder insgesamt, je Kind und Jahr9.756 Euro10.056 Euro10.236 Euro
Arbeitnehmer-Pauschbetrag pro Jahr1.230 Euro1.430 Euro1.430 Euro

Die Ausgangsbeträge für 2026 und die geplanten Erhöhungen ergeben sich aus den Veröffentlichungen des Bundesfinanzministeriums und der Darstellung des Regierungsentwurfs durch den Bundestag. Die Beträge für 2027 und 2028 stehen unter dem Vorbehalt des abgeschlossenen Gesetzgebungsverfahrens.

Bei den Freibeträgen für Kinder ist eine begriffliche Trennung wichtig: Der Gesamtbetrag umfasst sowohl den eigentlichen Kinderfreibetrag für das sächliche Existenzminimum als auch den Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung. Für 2027 sind insgesamt 7.128 Euro plus 2.928 Euro vorgesehen, zusammen also 10.056 Euro je Kind. Es handelt sich nicht um eine Auszahlung.

Was bringt der höhere Grundfreibetrag?

Der höhere Grundfreibetrag soll dafür sorgen, dass ein größerer Teil des zu versteuernden Einkommens ohne Einkommensteuer bleibt. Für 2027 ist eine Anhebung um 216 Euro gegenüber 2026 vorgesehen. Das bedeutet allerdings nicht, dass jede steuerpflichtige Person 216 Euro mehr ausgezahlt bekommt: Der Freibetrag ist eine steuerliche Rechengröße.

Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen, nicht unmittelbar das Bruttogehalt. Der Einkommensteuertarif knüpft an diese steuerliche Bemessungsgrundlage an. Wer bereits keine Einkommensteuer zahlt, erhält durch einen höheren Grundfreibetrag allein deshalb keine zusätzliche Geldleistung.

Die Bundesregierung will außerdem die zweite Progressionszone abflachen. Das ist der Tarifbereich, in dem der Steuersatz mit zunehmendem Einkommen steigt. Nach den Regierungsangaben soll die Änderung den Bereich zwischen etwa 17.800 und 70.600 Euro zu versteuerndem Einkommen betreffen und insbesondere mittlere Einkommen entlasten.

Bekommen Arbeitnehmer durch den Pauschbetrag 200 Euro mehr?

Nein. Der geplante Anstieg des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 1.230 auf 1.430 Euro bedeutet keine Auszahlung von 200 Euro. Vielmehr sollen weitere 200 Euro bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte pauschal als berufliche Ausgaben berücksichtigt werden. Die tatsächliche Steuerersparnis hängt davon ab, ob und in welcher Höhe Einkommensteuer anfällt.

Der Pauschbetrag betrifft Werbungskosten – also Aufwendungen, die mit der beruflichen Tätigkeit zusammenhängen. Nach § 9a EStG wird der Pauschbetrag abgezogen, sofern keine höheren Werbungskosten nachgewiesen werden. Wer bereits höhere tatsächliche Werbungskosten geltend macht, erhält den erhöhten Pauschbetrag nicht zusätzlich.

Vereinfachtes Beispiel: Liegen Ihre tatsächlichen Werbungskosten unter dem bisherigen Pauschbetrag und wirken sich die zusätzlichen 200 Euro vollständig mit einem angenommenen Grenzsteuersatz von 30 Prozent aus, ergibt sich überschlägig eine Einkommensteuerersparnis von 60 Euro im Jahr. Der Rechenweg lautet: 200 Euro × 30 Prozent = 60 Euro. Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und weitere Änderungen des Steuertarifs bleiben in diesem Beispiel unberücksichtigt.

Wie viel mehr Kindergeld sollen Familien erhalten?

Familien sollen 2027 monatlich acht Euro mehr Kindergeld je Kind erhalten: vorgesehen sind 267 statt 259 Euro. Das entspricht bei ganzjährigem Anspruch 96 Euro zusätzlich pro Kind und Jahr. Für 2028 sind 272 Euro monatlich geplant, also 13 Euro mehr als 2026 beziehungsweise 156 Euro zusätzlich im Jahr.

Bei zwei Kindern und ganzjährigem Anspruch wären das allein beim Kindergeld 192 Euro mehr im Jahr 2027 und 312 Euro mehr im Jahr 2028 gegenüber 2026. Diese Beträge beschreiben ausschließlich die geplante Kindergelderhöhung, nicht die gesamte Entlastung durch die Reform.

Höheres Kindergeld und die vollständige Steuerersparnis aus den Kinderfreibeträgen dürfen nicht einfach addiert werden. Nach § 31 EStG wird bei der Einkommensteuerveranlagung geprüft, ob die Freibeträge eine höhere steuerliche Entlastung bewirken als der Kindergeldanspruch. Diese sogenannte Günstigerprüfung verhindert eine doppelte Berücksichtigung derselben steuerlichen Freistellung.

Die Bundesregierung nennt als Beispiel eine berufstätige Familie mit zwei Kindern und einem zu versteuernden Gesamteinkommen von 60.000 Euro: Sie könne ab 2028 gegenüber dem bisherigen Stand um mehr als 600 Euro jährlich entlastet werden. Das ist eine Modellangabe für eine bestimmte Konstellation, keine Zusage für jede Familie mit zwei Kindern.

Wer soll durch die Reform stärker belastet werden?

Zur Gegenfinanzierung will die Bundesregierung sehr hohe Einkommen stärker besteuern und bestimmte Vergünstigungen reduzieren. Der Steuersatz von 45 Prozent soll künftig bereits ab 250.000 Euro zu versteuerndem Einkommen gelten. Ab 280.000 Euro ist eine zusätzliche Tarifstufe mit 47 Prozent vorgesehen. Außerdem sollen der Handwerkerbonus sinken und die einheitliche Minijob-Pauschsteuer steigen.

Bei den genannten Steuersätzen handelt es sich um Grenzsteuersätze. Sie betreffen die jeweiligen zusätzlichen Einkommensteile im entsprechenden Tarifbereich, nicht rückwirkend das gesamte Einkommen. Die geplante 47-Prozent-Stufe ist damit eine Änderung des Einkommensteuertarifs und keine separate Steuer auf Vermögen.

Auch Menschen ohne sehr hohes Einkommen können von einzelnen Gegenfinanzierungsmaßnahmen betroffen sein. Das gilt beispielsweise, wenn sie begünstigte Handwerkerleistungen in Anspruch nehmen oder einen Minijob beschäftigen. Eine pauschale Aussage, wonach jeder Haushalt durch die Reform gewinnt, wäre deshalb nicht gerechtfertigt.

Was soll sich beim Handwerkerbonus ändern?

Die Steuerermäßigung für begünstigte Handwerkerleistungen soll von 20 auf 15 Prozent der berücksichtigungsfähigen Arbeitskosten sinken. Gleichzeitig will die Bundesregierung den jährlichen Höchstbetrag von 1.200 auf 900 Euro reduzieren. Wer den bisherigen Höchstbetrag ausschöpft, könnte dadurch bis zu 300 Euro weniger Steuerermäßigung erhalten.

Nach dem geltenden § 35a Absatz 3 und 5 EStG sind begünstigte Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten im Haushalt unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich abziehbar. Berücksichtigt werden Arbeitskosten, nicht Materialkosten. Erforderlich sind insbesondere eine Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers.

Vereinfachtes Beispiel: Bei 4.000 Euro vollständig begünstigten Arbeitskosten beträgt die bisherige Ermäßigung 800 Euro: 4.000 Euro × 20 Prozent. Nach dem geplanten Satz wären es 600 Euro: 4.000 Euro × 15 Prozent. Unter der Annahme einer ausreichend hohen Einkommensteuer würde die Entlastung damit um 200 Euro sinken.

Solange die Reform nicht abschließend beschlossen und verkündet ist, sollten Sie größere Aufträge nicht allein wegen der angekündigten Kürzung vorziehen. Insbesondere die endgültigen Anwendungsregeln sind für die zeitliche Zuordnung entscheidend; ein Kabinettsbeschluss schafft noch keine verbindliche neue Rechtslage.

Werden Minijobs künftig höher besteuert?

Der Regierungsentwurf sieht vor, die einheitliche Pauschsteuer für entsprechend besteuerte Minijobs von zwei auf fünf Prozent anzuheben. Das bedeutet nicht automatisch, dass jeder Minijobber drei Prozentpunkte weniger Netto erhält. Entscheidend ist unter anderem, welche Besteuerungsart gewählt wird und wer die pauschale Steuer wirtschaftlich trägt.

Nach den bisherigen Regeln entscheidet der Arbeitgeber zwischen der einheitlichen Pauschsteuer und einer individuellen Besteuerung nach der Lohnsteuerklasse. Die Pauschsteuer wird vom Arbeitgeber an die Minijob-Zentrale abgeführt. Unter bestimmten arbeitsvertraglichen Voraussetzungen kann sie jedoch auf Beschäftigte abgewälzt, also vom Verdienst einbehalten werden.

Für Arbeitgeber würde eine höhere Pauschsteuer die Kosten entsprechend besteuerter Minijobs erhöhen, wenn sie diese selbst tragen. Für Beschäftigte wäre deshalb nicht nur der endgültige Gesetzestext wichtig, sondern auch die konkrete Lohnvereinbarung.

Was ist bei Sonn- und Feiertagszuschlägen geplant?

Die Bundesregierung will bei steuerlich begünstigten Sonn- und Feiertagszuschlägen einen höheren Grundlohn berücksichtigen. Die dafür maßgebliche Stundenlohngrenze soll von 50 auf 75 Euro steigen. Die entsprechende Grenze für Nachtarbeit soll dagegen unverändert bei 50 Euro bleiben. Das sieht der Entwurf ab dem 1. Januar 2027 vor.

Die Änderung wäre keine allgemeine Erhöhung des Stundenlohns und kein neuer Anspruch auf Zuschläge. Sie betrifft die steuerliche Behandlung entsprechender Zahlungen. Beschäftigte ohne solche Zuschläge profitieren von dieser Einzelmaßnahme nicht.

Wie groß ist die Entlastung – und was bleibt umstritten?

Die Bundesregierung beziffert das Entlastungsvolumen der vorgesehenen Maßnahmen auf rund zehn Milliarden Euro bei voller Wirkung. Für die öffentlichen Haushalte ist jedoch eine andere Größe entscheidend: Nach Berücksichtigung der Gegenfinanzierung nennt der Regierungsentwurf steuerliche Mindereinnahmen von 4,515 Milliarden Euro im Jahr 2027 und 6,02 Milliarden Euro im Jahr 2028.

Diese Zahlen haben unterschiedliche Bezugsgrößen. Das politisch hervorgehobene Entlastungsvolumen ist nicht mit den verbleibenden Mindereinnahmen in einem bestimmten Kassenjahr gleichzusetzen. Ebenso wenig lässt sich daraus eine gleich hohe Entlastung für jeden Steuerpflichtigen ableiten.

Im Bundestag ist unter anderem umstritten, ob die vorgesehenen Tarifänderungen die kalte Progression ausreichend ausgleichen. Damit ist eine höhere Steuerbelastung gemeint, die entstehen kann, wenn Einkommen lediglich mit der Inflation steigen, aber im progressiven Tarif höher besteuert werden. Diskutiert wird außerdem, ob das Verhältnis zwischen Kindergeld und Kinderfreibeträgen Familien mit unterschiedlichen Einkommen ausreichend gleichmäßig entlastet.

Müssen Sie wegen der Reform schon etwas unternehmen?

Allein wegen des Regierungsentwurfs müssen Sie derzeit keinen neuen Antrag stellen. Die vorgesehenen Beträge sind noch nicht verbindlich. Für die persönliche Planung sollten Sie zunächst unterscheiden, welche Maßnahmen Sie überhaupt betreffen: Einkommensteuertarif, Werbungskosten, Kindergeld, Handwerkerleistungen oder die Besteuerung eines Minijobs.

Bewahren Sie Belege für tatsächlich entstandene berufliche Ausgaben und begünstigte Handwerkerleistungen weiterhin auf. Höhere Werbungskosten müssen nachgewiesen werden; für den Handwerkerbonus sind Rechnung und unbare Zahlung erforderlich. Der geplante höhere Arbeitnehmer-Pauschbetrag ersetzt diese Nachweise nicht, wenn Sie darüber hinausgehende Kosten geltend machen wollen.

FAQ zur Steuerreform 2027

Können auch Rentner vom höheren Grundfreibetrag profitieren?

Ja, wenn sie Einkommensteuer zahlen. Der Grundfreibetrag gehört zum allgemeinen Einkommensteuertarif und ist nicht auf Arbeitnehmer beschränkt. Wer bereits keine Einkommensteuer schuldet, erhält durch seine Erhöhung allein keine zusätzliche Auszahlung.

Gilt der Arbeitnehmer-Pauschbetrag auch für die gesetzliche Rente?

Nein. Für Renteneinkünfte nach den einschlägigen Vorschriften sieht § 9a EStG einen eigenen Werbungskosten-Pauschbetrag von insgesamt 102 Euro vor. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag betrifft dagegen grundsätzlich Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit.

Werden Materialkosten einer Handwerkerrechnung begünstigt?

Nein. Der Steuerabzug nach § 35a EStG gilt nur für Arbeitskosten. Zudem müssen Sie eine Rechnung erhalten und auf das Konto des Leistungserbringers zahlen; eine Barzahlung erfüllt diese Voraussetzung nicht

Bleibt der Abzug für haushaltsnahe Dienstleistungen bestehen?

Die hier dargestellte Kürzung betrifft Handwerkerleistungen. Für haushaltsnahe Dienstleistungen sieht das geltende Recht eine eigenständige Steuerermäßigung von 20 Prozent, höchstens 4.000 Euro jährlich, vor. Beide Kategorien dürfen nicht gleichgesetzt werden.

Fazit zur geplanten Steuerreform 2027

Die Steuerreform 2027 soll Einkommen und Familien entlasten, enthält aber zugleich höhere Belastungen und gekürzte Vergünstigungen. Für Ihre persönliche Bilanz zählen deshalb nicht nur höhere Freibeträge und mehr Kindergeld, sondern auch die jeweils betroffenen Gegenfinanzierungsmaßnahmen. Verbindliche Planungssicherheit besteht erst nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens; zusätzliche 200 Euro Arbeitnehmer-Pauschbetrag sind jedenfalls keine Auszahlung von 200 Euro.

Quellen

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