Dritte Nullrunde droht: Diese Zuschläge von bis zu 197 Euro müssen Schwerbehinderte selbst beantragen

Autor: Experte:

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Seit Januar 2024 liegt der Regelsatz bei 563 Euro, und zum dritten Mal in Folge könnte er sich nicht bewegen. Für 2026 hat die Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung die alten Beträge bereits festgeschrieben, weil die Neuberechnung darunter lag. Umso schwerer wiegt, dass viele Menschen mit Behinderung Zuschläge von bis zu 197 Euro gar nicht erhalten.

Warum die Nullrunde auch die Zuschläge einfriert

Der eingefrorene Regelsatz trifft Menschen mit Behinderung doppelt. Die Mehrbedarfe, die ihnen zustehen, werden nämlich nicht als fester Eurobetrag festgelegt, sondern als Prozentsatz des Regelbedarfs berechnet. Bleibt der Regelsatz stehen, bleiben auch die Zuschläge stehen, während Lebensmittel, Strom und Mobilität teurer werden.

Für 2026 war das bereits amtlich. Laut Verordnung lagen die rechnerisch fortgeschriebenen Eurobeträge unter denen von 2025, weshalb die Beträge von 2025 auch ab Januar 2026 weitergelten. Es war die zweite Nullrunde nach 2025.

Stand für 2027: Formeländerung macht Nullrunde wahrscheinlicher

Inzwischen hat sich das System auch formal verändert. Seit Juli 2026 heißt die frühere Geldleistung Bürgergeld offiziell Grundsicherungsgeld, das System trägt weiterhin die Bezeichnung Grundsicherung für Arbeitsuchende.

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Sollten Jobcenter und Sozialämter Mehrbedarfe bei Behinderung automatisch zahlen, sobald ein Merkzeichen festgestellt ist?

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Für 2027 hat die Bundesregierung zudem die Berechnungsmethode angefasst. Wird der Regelsatz lediglich fortgeschrieben, soll die Rechnung wieder bei den ungerundeten 547,55 Euro ansetzen. Bleibt der Mischindex unter der dafür nötigen Schwelle, sinkt der Regelsatz wegen des Besitzschutzes zwar nicht, würde aber ein weiteres Jahr bei 563 Euro verharren. Die Lücke zwischen 547,55 und 563 Euro muss also erst einmal durch Preis- und Lohnsteigerungen überbrückt werden, bevor überhaupt ein Cent mehr ankommt.

Endgültig entschieden ist damit noch nichts. Eine weitere Nullrunde ist durch die geplante Formeländerung wahrscheinlicher geworden, sicher ist sie aber erst, wenn der konkrete Zahlbetrag festgesetzt wurde. Zusätzlich offen bleibt die Neuermittlung der Regelbedarfe: Nach Angaben des Bundesarbeitsministeriums sollen die neu ermittelten Beträge im Jahr 2027 in Kraft treten. Eine amtliche Fortschreibungsverordnung mit konkreten Beträgen für 2027 lag bis zum Redaktionsschluss nicht vor.

Zwei Zuschläge, die oft nicht ankommen

Gerade in dieser Lage gewinnen Leistungen an Bedeutung, die bereits gesetzlich verankert sind, aber in vielen Bescheiden fehlen. Zwei Mehrbedarfe stechen dabei heraus.

Der höhere davon ist der Mehrbedarf von 35 Prozent nach § 21 Absatz 4 SGB II. Er steht erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderung zu, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder bestimmte Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten, etwa im Rahmen einer Ausbildung oder Umschulung. Bei einem Regelsatz von 563 Euro ergibt das 197,05 Euro monatlich. Ein Schwerbehindertenausweis ist dafür übrigens nicht Voraussetzung, entscheidend ist der Bezug der Teilhabeleistung.

Der zweite Zuschlag knüpft an das Merkzeichen G für eine erhebliche Gehbehinderung an. Er beträgt 17 Prozent des Regelbedarfs, bei Alleinstehenden also 95,71 Euro im Monat. Er gilt allerdings nicht für alle: Im SGB II erhalten ihn nicht erwerbsfähige Angehörige in einer Bedarfsgemeinschaft über das Sozialgeld, in der Sozialhilfe nach § 30 SGB XII vor allem Menschen oberhalb der Altersgrenze und dauerhaft voll Erwerbsgeminderte. Auch das Merkzeichen aG berechtigt hier.

ZuschlagVoraussetzungAnteil am RegelbedarfBetrag bei 563 Euro
Mehrbedarf bei TeilhabeleistungenBehinderung und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder Eingliederungshilfe35 Prozent197,05 Euro
Mehrbedarf Merkzeichen G oder aGnicht erwerbsfähig, Altersrente oder volle Erwerbsminderung17 Prozent95,71 Euro

Kein Geld rückwirkend für die Zeit davor

Der entscheidende Punkt liegt im Verfahren. Die Zuschläge laufen nicht automatisch an, nur weil eine Behinderung oder ein Merkzeichen festgestellt wurde. Jobcenter und Sozialämter erfahren davon häufig erst, wenn Betroffene selbst den Bescheid oder Ausweis vorlegen und den Mehrbedarf geltend machen. Gezahlt wird dann ab dem Monat, in dem der Antrag eingeht. Monate davor sind in aller Regel verloren.

Wie schnell das ins Geld geht, zeigt ein Rechenbeispiel. Eine voll erwerbsgeminderte Frau erhält im März den Bescheid über das Merkzeichen G, reicht ihn aber erst im Oktober beim Sozialamt ein. Für die sieben Monate dazwischen fehlen ihr insgesamt 669,97 Euro. Beim 35-Prozent-Zuschlag wären es bei gleicher Verzögerung bereits 1.379,35 Euro. In einem Jahr, in dem der Regelsatz womöglich erneut nicht steigt, sind solche Beträge für Haushalte am Existenzminimum kein Randthema.

Fragen und Antworten zu den Zuschlägen für Menschen mit Behinderung

Steigen die Zuschläge 2027 automatisch mit?

Die Mehrbedarfe sind prozentual an den Regelsatz gekoppelt. Steigt er, steigen sie mit. Kommt es 2027 zu einer dritten Nullrunde, bleiben auch 197,05 Euro und 95,71 Euro unverändert. Eine abschließende Entscheidung über den Regelsatz 2027 ist noch nicht gefallen.

Ist ein Schwerbehindertenausweis zwingend erforderlich?

Für den 35-Prozent-Zuschlag nicht. Maßgeblich ist, dass eine Behinderung vorliegt und tatsächlich Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder der Eingliederungshilfe bezogen werden. Für den 17-Prozent-Zuschlag ist dagegen der Nachweis des Merkzeichens G oder aG durch Bescheid oder Ausweis nötig.

Bekommen erwerbsfähige Grundsicherungsgeld-Bezieher den Zuschlag für Merkzeichen G?

Nein. Dieser Mehrbedarf ist im SGB II auf nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sozialgeld beschränkt. In der Sozialhilfe gilt er vor allem für Menschen im Rentenalter und für dauerhaft voll Erwerbsgeminderte. Erwerbsfähige Personen mit Merkzeichen G gehen hier leer aus, sofern nicht ein anderer Mehrbedarf greift.

Können beide Zuschläge gleichzeitig gezahlt werden?

Die beiden Mehrbedarfe richten sich an unterschiedliche Personengruppen, eine Kombination ist daher kaum möglich. Neben anderen Mehrbedarfen, etwa für kostenaufwändige Ernährung oder dezentrale Warmwasserbereitung, ist eine Zahlung aber denkbar. Alle Mehrbedarfe zusammen dürfen allerdings den maßgeblichen Regelbedarf nicht überschreiten.

Einschätzung der Redaktion

Eine dritte Nullrunde wäre politisch erklärbar, sozial aber schwer zu vermitteln. Wer seit 2024 mit denselben 563 Euro auskommen muss, verliert Jahr für Jahr Kaufkraft. Umso unverständlicher ist es, dass ausgerechnet die Zuschläge für Menschen mit Behinderung an einer bürokratischen Schwelle hängen. Die Information über ein Merkzeichen liegt in der Verwaltung längst vor, nur eben bei einer anderen Behörde. Ein automatischer Datenabgleich zwischen Versorgungsamt, Jobcenter und Sozialamt würde verhindern, dass Leistungen verfallen, auf die ein klarer gesetzlicher Anspruch besteht. Solange es diesen Abgleich nicht gibt, trägt das Risiko allein die Person, die ohnehin am wenigsten finanziellen Spielraum hat. Das ist kein Detail, sondern eine Gerechtigkeitsfrage.

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