Für Mieter mit niedrigen Einkommen könnte die Unterstützung beim Wohnen 2027 sinken: Die Bundesregierung plant Einschnitte beim Wohngeld zum 1. Januar. Endgültig beschlossen sind sie noch nicht; der Bundestag hat den Entwurf am 8. Oktober 2026 erstmals beraten. Fest steht dagegen eine Umrüstfrist für viele Heizkostenmessgeräte bis Ende 2026. Weitere Vorhaben betreffen Indexmieten, möblierte Wohnungen und den CO₂-Preis beim Heizen.
Welche Wohngeld-Kürzungen sind für 2027 geplant?
Die Bundesregierung will die reguläre Wohngeldanpassung für 2027 einmalig aussetzen, die dauerhafte Heizkostenkomponente halbieren und die Berechnungsformel verändern. Damit könnten Haushalte weniger Wohngeld erhalten oder ihren Anspruch verlieren. Es handelt sich um einen Gesetzentwurf, nicht um geltendes Recht. Als Inkrafttreten ist der 1. Januar 2027 vorgesehen.
Die Heizkostenkomponente ist ein pauschaler Rechenbetrag, keine Erstattung Ihrer tatsächlichen Heizkosten. Für einen Einpersonenhaushalt soll sie von 96 auf 48 Euro monatlich sinken. Der zusätzliche CO₂-Ausgleich von 14,40 Euro bleibt nach dem Entwurf erhalten; zusammen würden somit 62,40 statt 110,40 Euro berücksichtigt.
Das bedeutet weder automatisch 48 Euro weniger Auszahlung noch eine Halbierung des gesamten Wohngeldes. Entscheidend bleiben unter anderem Einkommen, Haushaltsgröße, berücksichtigungsfähige Miete und örtliche Mietenstufe. Die geänderte Formel soll zusätzliche Einsparungen bewirken.
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Bleiben laufende Wohngeldbescheide geschützt?
Vor dem 1. Januar 2027 bewilligtes Wohngeld soll grundsätzlich bis zum Ende des bisherigen Bewilligungszeitraums weitergezahlt werden, auch wenn dieser ins Jahr 2027 reicht. Gesetzliche Änderungs- und Aufhebungsgründe bleiben allerdings bestehen. Der geplante Schutz ist deshalb keine uneingeschränkte Garantie für unveränderte Zahlungen.
Auch noch offene Anträge können nach dem Entwurf geschützt sein: Steht Wohngeld für Dezember 2026 zu und fällt die anschließende Berechnung niedriger aus, soll grundsätzlich der höhere Dezemberbetrag für den weiteren Bewilligungszeitraum erhalten bleiben. Prüfen Sie deshalb das Laufzeitende Ihres Bescheids und klären Sie einen Weiterleistungsantrag rechtzeitig mit der Wohngeldstelle.
Welche Heizkostenmessgeräte müssen bis Ende 2026 umgerüstet sein?
Nicht fernablesbare Heizkostenverteiler sowie Wärme- und Warmwasserzähler aus dem erfassten Altbestand müssen grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2026 nachgerüstet oder ausgetauscht werden. Das schreibt § 5 Heizkostenverordnung bereits vor. Fernablesbar bedeutet: Der Verbrauch lässt sich erfassen, ohne die einzelne Wohnung betreten zu müssen.
Ausnahmen bestehen bei technischer Unmöglichkeit, unangemessenem Aufwand oder unbilliger Härte. Die Frist gilt nicht pauschal für sämtliche Strom- und Kaltwasserzähler. Fragen Sie bei der Hausverwaltung nach, wenn unklar ist, ob Ihre Ausstattung die Anforderungen erfüllt.
Wann dürfen Mieter Heizkosten um drei Prozent kürzen?
Fehlt die vorgeschriebene fernablesbare Ausstattung ohne gesetzliche Ausnahme, erlaubt § 12 Heizkostenverordnung eine Kürzung um drei Prozent. Sie betrifft den auf Sie entfallenden betroffenen Wärme- oder Warmwasserkostenanteil – nicht die gesamte Miete und nicht lediglich die Nachzahlung.
Maßgeblich ist der Zeitraum des Pflichtverstoßes. Eine 2027 zugestellte Abrechnung für 2026 wird nicht allein wegen ihres Versanddatums kürzbar. Bei fernablesbaren Geräten sind zudem bereits monatliche Verbrauchsinformationen nach § 6a Heizkostenverordnung vorgeschrieben.
Was ist bei Indexmieten und Heizkosten außerdem vorgesehen?
Das Mietrechtspaket sieht vor, jährliche Indexsteigerungen oberhalb von drei Prozent in angespannten Wohnungsmärkten nur noch zur Hälfte zu berücksichtigen. Weitere Vorschläge betreffen transparentere Möbelzuschläge, engere Regeln für Kurzzeitvermietungen und die Möglichkeit, auch eine ordentliche Kündigung wegen Mietrückständen einmalig durch Nachzahlung abzuwenden. Ein gesicherter Start sämtlicher Maßnahmen am 1. Januar 2027 lässt sich daraus nicht ableiten.
Beim CO₂-Preis soll der Korridor von 55 bis 65 Euro je Tonne auch 2027 gelten. Auch dies ist noch ein Gesetzesvorhaben. Gleichbleibende Heizkosten wären damit nicht garantiert: Verbrauch und Brennstoffpreise beeinflussen die Rechnung weiterhin.
FAQ zu neuen Vorschriften für Mieter ab Januar 2027
Betrifft die Wohngeldreform nur Mieter?
Nein. Wohngeld unterstützt auch berechtigte selbstnutzende Eigentümer durch einen Lastenzuschuss.
Soll sich beim Wohngeld auch die Auszahlung ändern?
Ja. Der Entwurf sieht vor, Wohngeld ausschließlich auf ein angegebenes Konto zu überweisen.
Gibt es künftig eine starre Drei-Prozent-Grenze für Indexmieten?
Nein. Nur der darüberliegende jährliche Indexanstieg soll nach dem Vorschlag halbiert berücksichtigt werden.
Ersetzen monatliche Verbrauchsinformationen die Jahresabrechnung?
Nein. Verbrauchsinformationen und Jahresabrechnung erfüllen unterschiedliche Informationspflichten.
Fazit zu den Neuregelungen für Mieter ab Januar 2027
Für 2027 müssen Mieter zwischen geltenden Heizkostenpflichten und noch offenen Reformen unterscheiden. Wohngeldbeziehende sollten insbesondere die Laufzeit ihres Bescheids prüfen; bei Heizkosten sind Ausstattung und Abrechnungszeitraum entscheidend. Geplante Entlastungen im Mietrecht sollten Sie noch nicht als bestehende Ansprüche einplanen.