EM-Rente noch offen: Sozialamt darf Vermögen hinsichtlich Grundsicherung trotzdem prüfen

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Wer eine Erwerbsminderungsrente beantragt hat und zusätzlich Grundsicherung benötigt, muss seine finanziellen Verhältnisse bereits im laufenden Rentenverfahren offenlegen. Das Sozialamt muss mit der Vermögensprüfung nicht auf den Rentenbescheid warten. Ersparnisse sind allerdings nicht vollständig einzusetzen: Für eine alleinstehende volljährige Person bleiben grundsätzlich 10.000 Euro an kleineren Barbeträgen und sonstigen Geldwerten geschützt. Ob tatsächlich Grundsicherung bei Erwerbsminderung zusteht, hängt außerdem davon ab, ob eine dauerhafte volle Erwerbsminderung vorliegt.

Darf das Sozialamt Vermögen prüfen, obwohl die EM-Rente noch offen ist?

Ja. Ein offener Antrag auf Erwerbsminderungsrente setzt die Vermögensprüfung beim Sozialamt nicht aus. Wer Grundsicherung beantragt, muss sowohl die persönlichen als auch die finanziellen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Das Amt darf deshalb Einkommen und Vermögen prüfen, während die Rentenversicherung noch über den Rentenantrag entscheidet.

Die gesetzliche Regelung sieht diese finanzielle Vorprüfung ausdrücklich vor. Nach § 45 SGB XII ersucht das Sozialamt die Rentenversicherung unter bestimmten Voraussetzungen um eine Prüfung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung. Dazu gehört, dass das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen den Lebensunterhalt nicht vollständig deckt.

Reicht bereits das einzusetzende Vermögen aus, kann ein Anspruch auf Grundsicherung daran scheitern. Das Sozialamt muss dann nicht erst die medizinische Entscheidung abwarten. Dabei darf es allerdings nur Vermögen berücksichtigen, das nach den gesetzlichen Schutzvorschriften tatsächlich einzusetzen ist.

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Warum sind EM-Rente und Grundsicherung getrennt zu betrachten?

Die Erwerbsminderungsrente ist eine Versicherungsleistung, die Grundsicherung eine bedürftigkeitsabhängige Sozialleistung. Für die Rente stehen die gesundheitlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen im Vordergrund. Beim Grundsicherungsantrag wird zusätzlich geprüft, ob Sie Ihren notwendigen Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen und einzusetzendem Vermögen bestreiten können.

Daraus folgen zwei getrennte Prüfungen:

VerfahrenWas wird im Kern geprüft?
Antrag auf ErwerbsminderungsrenteGesundheitliches Leistungsvermögen und rentenrechtliche Voraussetzungen, insbesondere Versicherungs- und Beitragszeiten
Antrag auf Grundsicherung bei ErwerbsminderungDauerhafte volle Erwerbsminderung sowie finanzielle Bedürftigkeit unter Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen

Ein gestellter Rentenantrag beweist noch keine dauerhafte volle Erwerbsminderung. Umgekehrt setzt Grundsicherung nicht zwingend eine ausgezahlte Erwerbsminderungsrente voraus. Entscheidend sind die Voraussetzungen der jeweiligen Leistung.

Wie viel Vermögen bleibt bei der Grundsicherung geschützt?

Für eine alleinstehende volljährige Person sind grundsätzlich 10.000 Euro an kleineren Barbeträgen und sonstigen Geldwerten geschützt. Dieser Betrag ist keine Freigrenze, bei deren Überschreitung sämtliche Ersparnisse einzusetzen wären. Zusätzlich können bestimmte Gegenstände und Vermögenswerte unabhängig von diesem Geldbetrag geschützt sein.

Die Grundlage bilden § 90 SGB XII und die Verordnung zur Durchführung des § 90 Absatz 2 Nummer 9 SGB XII. Der Schutzbetrag bezieht sich auf die erfassten Geldwerte insgesamt, nicht auf jedes einzelne Konto. Mehrere Konten vervielfachen den Freibetrag daher nicht.

Vereinfachtes Beispiel: Eine alleinstehende volljährige Person besitzt ausschließlich 12.500 Euro auf einem Tagesgeldkonto. Wenn keine weiteren Schutzvorschriften oder besonderen Härtegründe greifen, übersteigt das Guthaben den geschützten Betrag um 2.500 Euro. Dieser überschießende Betrag ist grundsätzlich für den Lebensunterhalt einzusetzen; ein sofortiger Leistungsanspruch kann deshalb zunächst fehlen.

Müssen Auto, Wohnung oder Altersvorsorge verwertet werden?

Nein, nicht jeder Vermögenswert muss verwertet werden. Das SGB XII schützt unter anderem angemessenen Hausrat, ein angemessenes Kraftfahrzeug und unter gesetzlichen Voraussetzungen ein selbst bewohntes angemessenes Hausgrundstück. Auch bestimmte geförderte Altersvorsorgevermögen sind geschützt. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, muss das Sozialamt anhand des konkreten Vermögenswerts prüfen.

Bei selbst bewohntem Wohneigentum kommt es unter anderem auf die Zahl der Bewohner, besonderen Wohnbedarf, Grundstücks- und Hausgröße sowie Ausstattung und Wert an. Die bloße Feststellung „Sie besitzen eine Immobilie“ reicht deshalb nicht aus, um deren Verwertung zu verlangen.

Auch eine private Altersvorsorge ist nicht allein deshalb geschützt, weil sie für den Ruhestand gedacht ist. Entscheidend sind die gesetzlichen Schutzvorschriften und gegebenenfalls eine besondere Härte. Legen Sie deshalb die Art des Vertrags und die verfügbaren Vertragsunterlagen offen, statt einen pauschalen Schutz vorauszusetzen.

Wird auch das Vermögen des Partners berücksichtigt?

Ja. Bei der Grundsicherung kann auch Vermögen eines nicht getrennt lebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners berücksichtigt werden. Das gilt ebenfalls für den Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft. Eine bloße Wohngemeinschaft ist damit nicht automatisch gleichzusetzen.

Nach § 43 Absatz 1 SGB XII sind Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen, soweit sie dessen notwendigen Lebensunterhalt übersteigen. Die gesetzlichen Vermögensschutzregeln gelten dabei ebenfalls.

Für zwei zu berücksichtigende volljährige Partner ergeben sich grundsätzlich zusammen 20.000 Euro geschützte kleinere Barbeträge und sonstige Geldwerte. Daraus folgt aber kein pauschaler Leistungsanspruch: Einkommen, weiterer Vermögensschutz und der jeweilige Lebensunterhaltsbedarf müssen ebenfalls geprüft werden.

Welche Leistung kommt während des offenen Rentenverfahrens infrage?

Ein offener Rentenantrag legt noch nicht fest, ob das Jobcenter oder das Sozialamt zuständig ist. Für Grundsicherung bei Erwerbsminderung muss grundsätzlich eine dauerhafte volle Erwerbsminderung vorliegen. Bei nur vorübergehender voller Erwerbsminderung kommt häufig Hilfe zum Lebensunterhalt in Betracht; je nach Haushaltskonstellation können Leistungen nach dem SGB II einschlägig sein.

Die Grundvoraussetzungen stehen in § 41 SGB XII. Für den regulären Anspruch wegen Erwerbsminderung müssen Betroffene mindestens 18 Jahre alt und unabhängig von der Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert sein. Außerdem muss unwahrscheinlich sein, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.

Auch bei der Hilfe zum Lebensunterhalt entfällt die Vermögensprüfung nicht. Die Schutzvorschriften des § 90 SGB XII gelten für diese Sozialhilfeleistung ebenfalls. Ein Wechsel zwischen diesen beiden Leistungen schafft deshalb keine vermögensfreie Übergangszeit.

Besteht zwischen den zuständigen Trägern Streit über die Erwerbsfähigkeit, enthält § 44a SGB II eine besondere Regelung: Im dort geregelten Widerspruchsverfahren werden bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen zunächst Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erbracht. Das ist jedoch keine allgemeine Zahlungsgarantie für jeden offenen EM-Rentenantrag.

Ist eine vorläufige Grundsicherung ohne Vermögensprüfung möglich?

Eine vorläufige Bewilligung hebt die Vermögensprüfung nicht auf. Nach § 44a SGB XII kommt sie unter bestimmten Voraussetzungen infrage, wenn die abschließende Prüfung länger dauert. Für den hier behandelten Anspruch muss die dauerhafte volle Erwerbsminderung bereits feststehen. Ein lediglich gestellter Rentenantrag genügt dafür nicht.

Die Regelung kann beispielsweise greifen, wenn ein Anspruch dem Grunde nach besteht, seine genaue Höhe aber noch nicht abschließend berechnet werden kann. Sie erlaubt dem Sozialamt nicht, die finanzielle Bedürftigkeit ungeprüft zu unterstellen.

Welche Unterlagen sollten Betroffene jetzt einreichen?

Sie sollten die für den Grundsicherungsantrag erforderlichen Angaben und Nachweise bereits während des Rentenverfahrens vorlegen. Nach § 60 SGB I müssen Antragsteller leistungserhebliche Tatsachen angeben und auf Verlangen Beweisurkunden vorlegen. Welche Unterlagen nötig sind, hängt von den finanziellen Verhältnissen ab.

Für die Vermögensprüfung können insbesondere relevant sein:

  • Kontoauszüge und Guthabennachweise,
  • Angaben zu Bargeld, Sparanlagen und Wertpapieren,
  • Vertragsunterlagen zu Lebensversicherungen und privater Altersvorsorge,
  • Nachweise zu Fahrzeugen oder Immobilien,
  • gegebenenfalls entsprechende Unterlagen des zu berücksichtigenden Partners.

Informieren Sie das Sozialamt auch über den Stand des Rentenverfahrens und reichen Sie vorhandene Entscheidungen nach. Änderungen, die für die Sozialleistung erheblich sind, müssen Sie unverzüglich mitteilen.

Warten Sie mit einem erforderlichen Grundsicherungsantrag nicht allein deshalb auf den Rentenbescheid. Nach § 44 SGB XII wirkt der Antrag grundsätzlich auf den ersten Tag des Antragsmonats zurück, wenn die Anspruchsvoraussetzungen innerhalb dieses Monats erfüllt werden. Für frühere Monate werden die laufenden Leistungen grundsätzlich nicht erbracht.

FAQ zur Vermögensanrechnung bei Grundsicherung trotz offenen EM-Rentenantrag

Muss ich Ersparnisse unter 10.000 Euro überhaupt angeben?

Ja. Geschütztes Vermögen muss ebenfalls angegeben werden. Erst anhand der vollständigen Angaben kann das Sozialamt prüfen, welche Beträge und Gegenstände tatsächlich geschützt sind.

Bekomme ich Grundsicherung, wenn die EM-Rente wegen fehlender Beitragszeiten abgelehnt wird?

Das ist möglich. Eine Ablehnung aus versicherungsrechtlichen Gründen schließt Grundsicherung nicht automatisch aus. Dafür müssen insbesondere die dauerhafte volle Erwerbsminderung und die finanzielle Bedürftigkeit vorliegen.

Beginnt der Vermögensfreibetrag mit jedem neuen Antrag von vorn?

Nein. Der Freibetrag ist kein jährlich neu verfügbares Budget. Er schützt vorhandene Geldwerte im gesetzlichen Umfang; ein weiterer Antrag erhöht ihn nicht.

Muss ich einen später eingehenden Rentenbescheid melden?

Ja. Ein Rentenbescheid kann für den Grundsicherungsanspruch und dessen Höhe erheblich sein. Reichen Sie ihn deshalb unverzüglich beim Sozialamt ein.

Fazit zur Vermögensprüfung bei Grundsicherung trotz EM-Rentenantrag

Rechtsexperte Assessor juris Peter Kosick fasst zusammen: „Ein offener EM-Rentenantrag verschiebt die Vermögensprüfung beim Sozialamt nicht. Entscheidend sind die Voraussetzungen der beantragten Sozialleistung und die gesetzlichen Schutzregeln. Legen Sie die verlangten Nachweise vor und lassen Sie bei einer Ablehnung nachvollziehbar prüfen, welche Vermögenswerte das Amt tatsächlich als einsetzbar berücksichtigt hat.“

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