Rund 130.100 Ehen wurden 2025 in Deutschland geschieden, mehr als im Vorjahr. Bei jeder Scheidung werden auch Betriebsrenten aufgeteilt. Wer danach neu heiratet, verlässt sich oft auf eine betriebliche Witwenrente, die es womöglich nie gab. Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt einen Witwer abgewiesen, dessen Frau zehn Jahre lang Geld aus der Betriebsrente ihres ersten Mannes bekam.
Bundesarbeitsgericht bestätigt die Vorinstanzen
Der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat am 29. September 2026 die Revision des Klägers zurückgewiesen (Az. 3 AZR 70/26). Der Witwer trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. So steht es im veröffentlichten Sitzungsergebnis des BAG.
Damit sind drei Instanzen zum selben Ergebnis gekommen. Das Arbeitsgericht Solingen hatte die Klage am 12. August 2025 abgewiesen (Az. 3 Ca 155/25). Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf wies die Berufung mit Urteil vom 14. Januar 2026, Az. 12 SLa 490/25, zurück und ließ die Revision nur für einen Teilbetrag zu.
Stand: 26. Oktober 2026. Die schriftlichen Entscheidungsgründe des BAG liegen noch nicht vor. Die rechtliche Begründung lässt sich deshalb bisher nur aus dem LAG-Urteil ablesen.
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Sollten neue Ehepartner auch dann eine betriebliche Witwenrente erhalten können, wenn die Verstorbene nur eine Ausgleichsrente aus der früheren Ehe bezog?
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Der Fall: Ausgleichsrente aus der ersten Ehe
Die Verstorbene war seit 2004 von ihrem ersten Mann geschieden. Er bezog seit 2003 Betriebsrente, teils direkt vom früheren Arbeitgeber, teils von einer Pensionskasse. Im Scheidungsurteil blieb der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten. Erst 2013 sprach ihr das Amtsgericht Leverkusen eine Ausgleichsrente von 313,73 Euro brutto im Monat zu. Ab November 2013 musste der frühere Ehemann dafür Teile seiner Rentenansprüche an sie abtreten.
Im Juli 2013 heiratete sie den späteren Kläger. Die Frau starb im Oktober 2023. Danach stellte die Zahlstelle die Ausgleichsrente ein, und der erste Ehemann erhielt seine Betriebsrente wieder in voller Höhe.
Der Witwer verlangte von der Pensionskasse eine Ehepartnerrente. Die Satzung sieht dafür 60 Prozent der Mitgliedsrente vor. Er rechnete mit 188,24 Euro monatlich und forderte für November 2023 bis Juli 2025 insgesamt 3.953,04 Euro nach.
Warum die betriebliche Witwenrente scheiterte
Das LAG stellte zunächst fest, dass nur 200,69 Euro der Ausgleichsrente überhaupt aus Ansprüchen gegen die Pensionskasse stammten. Der Rest beruhte auf Direktzusagen des Arbeitgebers. Gegen die Kasse kamen höchstens 120,41 Euro im Monat in Betracht, für 21 Monate also 2.528,61 Euro. Nur über diesen Teil durfte das BAG noch entscheiden.
Auch diesen Betrag gab es nicht. Eine Hinterbliebenenrente zahlt die Kasse nach ihren Bedingungen nur beim Tod eines Mitglieds. Geschiedene Ehepartner werden laut Satzung nur dann außerordentliche Mitglieder, wenn das Familiengericht eine interne Teilung angeordnet hat. Hier lag ein schuldrechtlicher Ausgleich vor. Die Frau war also nie Mitglied.
Dazu kommt das Gesetz. Stirbt die ausgleichsberechtigte Person, fällt der abgetretene Anspruch nach § 21 Absatz 4 Versorgungsausgleichsgesetz an den früheren Ehepartner zurück. Die Kasse hätte sonst die volle Rente an den Ersten zahlen müssen und zusätzlich eine Hinterbliebenenrente an den Witwer. Diese Doppelbelastung sah das LAG in den Bedingungen nicht angelegt.
Dass die Frau zehn Jahre lang regelmäßig Geld bekam, änderte daran nichts. Die Zahlungen setzten nur den Gerichtsbeschluss um. Eine „faktische Mitgliedschaft“ entstand dadurch nach Ansicht des LAG nicht. Einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz sahen die Richter ebenfalls nicht.
Zwei Wege beim Versorgungsausgleich
Wie Betriebsrenten nach einer Scheidung geteilt werden, regelt das Familiengericht. Die Deutsche Rentenversicherung beschreibt die interne Teilung als Regelfall, bei dem beide eigene Anrechte erhalten. Der schuldrechtliche Ausgleich ist für Anrechte gedacht, die bei der Scheidung offen bleiben. Ihn machen die früheren Partner direkt untereinander geltend.
| Merkmal | Interne Teilung | Schuldrechtlicher Ausgleich |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | §§ 10 ff. VersAusglG | §§ 20 ff. VersAusglG |
| Wer zahlt | Versorgungsträger an beide getrennt | Ex-Partner oder Träger per Abtretung |
| Eigenes Anrecht | ja | nein |
| Tod der berechtigten Person | Anrecht bleibt beim Träger | Anspruch fällt an Ex-Partner zurück |
| Hinterbliebenenschutz für neuen Partner | möglich, je nach Versorgungsordnung | nur mit eigener Zusage |
Ein Rechenbeispiel zeigt die Größenordnung. Bezieht eine geschiedene Frau 250 Euro Ausgleichsrente und sähe eine Kasse 60 Prozent Hinterbliebenenrente vor, ginge es für einen Witwer um 150 Euro im Monat. Nach der Linie des LAG entsteht dieser Betrag bei schuldrechtlichem Ausgleich nicht.
Eine interne Teilung garantiert umgekehrt keine Witwenrente. Versorgungsträger dürfen den Schutz unter Umständen auf die Altersrente beschränken. Ausschlaggebend bleibt die jeweilige Versorgungsordnung. Ansprüche auf eine gesetzliche Witwen- oder Witwerrente der Rentenversicherung waren nicht Gegenstand des Verfahrens.
Häufige Fragen zur betrieblichen Witwenrente
Wer bekommt eine betriebliche Witwenrente nach dem Tod eines geschiedenen Partners?
Das hängt von der Versorgungsordnung und vom Scheidungsbeschluss ab. Hat das Familiengericht eine interne Teilung angeordnet, besitzt die geschiedene Person ein eigenes Anrecht. Ob daraus eine Hinterbliebenenrente für einen neuen Ehepartner folgt, regeln die Bedingungen des Versorgungsträgers.
Was passiert mit der Ausgleichsrente, wenn die berechtigte Person stirbt?
Der Anspruch aus dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich erlischt. Eine abgetretene Rente geht nach § 21 Absatz 4 VersAusglG an den früheren Ehepartner zurück. Er erhält seine Betriebsrente dann wieder ungekürzt.
Wie lässt sich erkennen, welche Teilung im eigenen Fall gilt?
Die Art des Ausgleichs steht im Scheidungsurteil oder in einem späteren Beschluss des Familiengerichts. Formulierungen wie „schuldrechtlicher Versorgungsausgleich bleibt vorbehalten“ oder die Anordnung einer Abtretung deuten auf den schuldrechtlichen Weg hin. Versorgungsträger teilen nach einer internen Teilung in der Regel mit, welches Anrecht eingerichtet wurde.
Gilt das Urteil auch für die gesetzliche Witwenrente?
Nein. Das Verfahren betraf eine Pensionskasse und damit die betriebliche Altersversorgung. Ob ein Anspruch auf gesetzliche Witwen- oder Witwerrente besteht, prüft die Deutsche Rentenversicherung nach eigenen Regeln.
Einschätzung der Redaktion
Das Ergebnis ist juristisch folgerichtig, denn eine Pensionskasse muss dieselbe Rente nicht zweimal zahlen. Für Betroffene bleibt trotzdem ein schaler Nachgeschmack. Zehn Jahre lang kam das Geld pünktlich, und kaum jemand dürfte gewusst haben, dass es mit dem Tod einfach an den Ex-Partner zurückfällt. Der Fall zeigt, wie viel an einem einzigen Satz im Scheidungsurteil hängt, der Jahrzehnte später plötzlich über das Einkommen eines Witwers entscheidet. Wünschenswert wären klare Hinweise der Familiengerichte und Versorgungsträger, welche Absicherung eine Ausgleichsrente eben nicht bietet. Dann könnten Paare in zweiter Ehe rechtzeitig anders vorsorgen.