Mütterrente: Wann früherer Verdienst die Rentenpunkte für Kindererziehung begrenzt

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Wer während der Kindererziehung gearbeitet hat, erhält dafür nicht immer die vollen zusätzlichen Rentenpunkte. Treffen Kindererziehungszeiten und Beiträge aus Beschäftigung zusammen, begrenzt das Gesetz deren gemeinsame Bewertung. Entscheidend ist der damalige Verdienst während der Erziehungszeit – nicht das Einkommen im heutigen Ruhestand. Allerdings gelten für bestimmte Zuschläge zu bereits laufenden Renten andere Regeln.

Warum kann Arbeit während der Kindererziehung die Rentenpunkte begrenzen?

Kindererziehungszeiten bringen grundsätzlich zusätzliche Rentenpunkte, auch wenn ein Elternteil gleichzeitig versicherungspflichtig arbeitet. Die Summe aus Beschäftigung und Kindererziehung darf jedoch gesetzliche Höchstwerte nicht überschreiten. Bleibt wegen des damaligen Arbeitsverdienstes nur wenig Abstand zu dieser Grenze, fällt der zusätzliche Rentenanspruch aus der Kindererziehung entsprechend kleiner aus.

Die Grundlage steht in § 70 Absatz 2 SGB VI. Für jeden Kalendermonat Kindererziehungszeit sieht die Vorschrift 0,0833 Entgeltpunkte vor. Entgeltpunkte sind die Rechengröße, mit der die gesetzliche Rentenversicherung unter anderem Arbeitsverdienste und Kindererziehung für die spätere Rente bewertet. Bei gleichzeitig vorhandenen anderen Beitragszeiten gilt die im Gesetz festgelegte Höchstgrenze.

Das bedeutet: Die Rentenpunkte aus dem Arbeitsverdienst werden durch die Kindererziehung nicht gekürzt. Begrenzt wird vielmehr, wie viele Punkte für die Erziehung noch hinzukommen können. Erreicht die Beschäftigung bereits den maßgeblichen Höchstwert, entstehen für die überschneidenden Zeiten keine weiteren Entgeltpunkte aus Kindererziehung.

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Welcher Verdienst ist für die Berechnung entscheidend?

Maßgeblich sind die rentenversicherungspflichtigen Einkünfte in den Zeiten, die mit der Kindererziehung zusammentreffen. Ein hohes Gehalt viele Jahre später führt nach dieser Vorschrift nicht dazu, dass frühere Kindererziehungszeiten weniger Rentenpunkte bringen. Ebenso wenig handelt es sich um eine Prüfung des heutigen Haushaltseinkommens oder Vermögens.

Für die Beschäftigung ermittelt die Rentenversicherung die Entgeltpunkte grundsätzlich, indem sie die beitragspflichtigen Einnahmen durch das Durchschnittsentgelt desselben Kalenderjahres teilt. Anschließend ist beim Zusammentreffen mit Kindererziehungszeiten die gesetzliche Begrenzung zu beachten. Deshalb lässt sich aus einer alten Gehaltsangabe allein noch nicht zuverlässig ablesen, wie viel zusätzliche Rente die Erziehung bringt.

Auch eine vollständig anerkannte Erziehungszeit garantiert daher nicht die ungekürzte zusätzliche Punktzahl. Die Anerkennung der Monate und deren Bewertung in Entgeltpunkten sind zwei unterschiedliche Fragen.

Wie viele Erziehungsmonate werden berücksichtigt?

Für einen erstmaligen Rentenbeginn im Jahr 2026 werden bei vor 1992 geborenen Kindern grundsätzlich bis zu 30 Monate Kindererziehungszeit berücksichtigt. Bei ab 1992 geborenen Kindern sind es bis zu 36 Monate. Die sogenannte Mütterrente ist dabei keine eigene Rentenart, sondern Teil der Berechnung der gesetzlichen Rente.

Geburtszeitpunkt des KindesGrundsätzlich berücksichtigungsfähige Kindererziehungszeit bei Rentenbeginn 2026
Vor dem 1. Januar 1992Bis zu 30 Monate
Ab dem 1. Januar 1992Bis zu 36 Monate

Die Angaben setzen voraus, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung erfüllt sind und die Zeiten dem betreffenden Elternteil zugeordnet werden. Für denselben Erziehungsmonat kann grundsätzlich nur ein Elternteil die Kindererziehungszeit erhalten. Auch Väter können deshalb von der Mütterrente profitieren.

Für zwölf Monate ergeben sich nach dem gesetzlichen Monatswert zunächst 0,9996 Entgeltpunkte: zwölf mal 0,0833. Erst danach stellt sich bei gleichzeitig vorhandenen Beitragszeiten die Frage, ob die Höchstwerte die zusätzlichen Punkte begrenzen.

Warum gelten für manche laufenden Renten andere Regeln?

Bei früheren Erweiterungen der Mütterrente hat der Gesetzgeber bereits laufende Renten teilweise durch pauschale Zuschläge erhöht. Für diese Zuschläge werden nicht einfach zusätzliche Erziehungsmonate nach der gewöhnlichen Berechnung bewertet. Deshalb lässt sich die Begrenzung bei gleichzeitigem Arbeitsverdienst nicht unverändert auf diese Fälle übertragen.

So sieht § 307d SGB VI unter bestimmten Voraussetzungen für Renten, auf die bereits am 30. Juni 2014 Anspruch bestand, einen zusätzlichen persönlichen Entgeltpunkt ab Juli 2014 vor. Für die Erweiterung ab Januar 2019 enthält die Vorschrift weitere Zuschlagsregeln von grundsätzlich 0,5 persönlichen Entgeltpunkten.

Diese gesetzlichen Zuschläge hängen unter anderem davon ab, welche Erziehungszeiten oder Berücksichtigungszeiten bereits in der Rente erfasst waren. Sie werden nicht anhand des damaligen Arbeitsverdienstes nochmals nach § 70 Absatz 2 SGB VI begrenzt. Zwei Elternteile mit ähnlicher Erwerbsbiografie können daher unterschiedlich hohe zusätzliche Rentenansprüche aus Kindererziehung haben, wenn für ihre Renten unterschiedliche Berechnungsregeln gelten.

Was bringt die Mütterrente III ab 2027?

Die Mütterrente III tritt nach den Angaben der Deutschen Rentenversicherung zum 1. Januar 2027 in Kraft. Für vor 1992 geborene Kinder wird die Berücksichtigung der Erziehung um bis zu sechs Monate erweitert. Die Auszahlung beginnt wegen des technischen Umsetzungsaufwands allerdings erst 2028.

Wer bereits vor Januar 2028 Rente bezieht, soll die zustehenden zusätzlichen Beträge nachgezahlt bekommen. Bei einem erstmaligen Rentenbeginn ab Januar 2028 soll die Erweiterung unmittelbar in die laufende Rentenberechnung einfließen. Für den einzelnen Haushalt sind damit der rechtliche Beginn der Verbesserung und der tatsächliche Zahlungseingang zu unterscheiden.

Die Rentenversicherung beschreibt den zusätzlichen Umfang mit bis zu einem halben Rentenpunkt je vor 1992 geborenem Kind. Daraus folgt aber kein für alle Eltern identischer Eurobetrag. Bei der regulären Bewertung von Kindererziehungszeiten bleibt insbesondere die gesetzliche Begrenzung beim Zusammentreffen mit anderen Beitragszeiten zu beachten.

Was sollten Sie im Versicherungskonto und Rentenbescheid prüfen?

Prüfen Sie zunächst, ob die Kindererziehungszeiten vollständig und dem richtigen Elternteil zugeordnet sind. Sind die Monate erfasst, die zusätzlichen Rentenpunkte fallen aber geringer aus als erwartet, sollte die Rentenversicherung erklären, welche anderen Beitragszeiten berücksichtigt wurden und ob ein Höchstwert die Bewertung begrenzt hat.

Für eine gezielte Nachfrage sind insbesondere diese Unterlagen hilfreich:

  • der Versicherungsverlauf mit den gespeicherten Erziehungs- und Beschäftigungszeiten;
  • der Rentenbescheid einschließlich der Berechnungsunterlagen;
  • bei Abweichungen vorhandene Belege zu den betroffenen Beschäftigungs- oder Erziehungszeiten.

Bitten Sie den zuständigen Rentenversicherungsträger um eine nachvollziehbare Aufschlüsselung: Welche Punkte stammen aus Beschäftigung, welche aus Kindererziehung und welcher Höchstwert wurde angewandt? Eine geringere zusätzliche Punktzahl ist für sich genommen noch kein Hinweis auf einen Fehler. Sie kann sich unmittelbar aus der gesetzlichen Berechnung ergeben.

Fehlen Kindererziehungszeiten bisher vollständig, können Sie deren Feststellung im Rahmen einer Kontenklärung beantragen. Die Deutsche Rentenversicherung stellt dafür das Formular V0800 bereit. Bereits vorgemerkte Zeiten werden bei der späteren Rente automatisch berücksichtigt.

FAQ zur Mütterrente und der Begrenzung der Entgeltpunkte durch Arbeit

Wird die Mütterrente gesondert überwiesen?

Nein. Die Mütterrente ist keine eigenständige Leistung mit einer separaten monatlichen Überweisung. Die anerkannten Erziehungsleistungen fließen in die Berechnung der gesetzlichen Rente ein.

Können Eltern die Erziehungszeiten Jahrzehnte später frei umverteilen?

Eine freie rückwirkende Zuordnung durch gemeinsame Erklärung ist nicht möglich. Eine solche Erklärung gilt grundsätzlich für die Zukunft und höchstens zwei Kalendermonate rückwirkend. Ohne entsprechende Erklärung ist unter anderem entscheidend, welcher Elternteil das Kind überwiegend erzogen hat.

Muss die Mütterrente III eigens beantragt werden?

Grundsätzlich nicht. Für bereits Rentenbeziehende erfolgt die Umsetzung nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung weitestgehend automatisch. Auch bei bereits gespeicherten Kindererziehungszeiten soll die Erweiterung automatisch geprüft werden. Fehlende Erziehungszeiten sollten Sie dennoch klären lassen.

Kann eine höhere Mütterrente andere Leistungen beeinflussen?

Ja. Als Bestandteil der gesetzlichen Rente kann die Erhöhung beispielsweise bei Grundsicherung oder Wohngeld als Einkommen berücksichtigt werden. Auch bei einer zusätzlich bezogenen Witwen- oder Witwerrente kann die höhere eigene Rente Auswirkungen haben.

Fazit zur Begrenzung der Mütterrente

Ass. jur. Peter Kosick, Experte für Rentenrecht, merkt an: „Wer während der Kindererziehung gearbeitet hat, sollte zwischen anerkannten Erziehungsmonaten und den daraus entstehenden zusätzlichen Rentenpunkten unterscheiden. Die gesetzliche Höchstgrenze kann den Zuwachs begrenzen; für bestimmte Zuschläge zu laufenden Renten gelten andere Regeln. Wenn die Berechnung unklar bleibt, ist eine konkrete Erläuterung der überlappenden Beitragszeiten und der angewandten Höchstwerte durch die Rentenversicherung sinnvoll.“

Quellen

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