Seit Januar 2024 liegt der Regelbedarf für Alleinstehende in der Sozialhilfe bei 563 Euro, ob er 2027 steigt, ist offen. Wer im Rentenalter oder bei voller Erwerbsminderung das Merkzeichen G nachweist, erhält nach § 30 SGB XII einen Mehrbedarf von 17 Prozent. Bei Arthrose und Rückenleiden hängt die Anerkennung allerdings am ärztlichen Befund.
Merkzeichen G: Der Maßstab sind zwei Kilometer in einer halben Stunde
Das Merkzeichen G im Schwerbehindertenausweis steht für eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr. Die Voraussetzungen stehen in § 229 Absatz 1 SGB IX. Erfasst ist, wer wegen eines eingeschränkten Gehvermögens übliche Wege im Ortsverkehr nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder Gefahren zurücklegen kann. Das Gesetz nennt ausdrücklich auch innere Leiden, Anfälle und Orientierungsstörungen.
Als ortsübliche Wegstrecke gelten nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen etwa zwei Kilometer in rund 30 Minuten. Die Entfernung zum eigenen Supermarkt oder zur Haltestelle spielt keine Rolle. Gemessen wird an dem, was Menschen ohne Behinderung allgemein zu Fuß schaffen, und zwar unabhängig vom Alter. Außerdem muss eine Schwerbehinderung vorliegen, also ein Gesamt-GdB von mindestens 50.
Für orthopädische Leiden beschreiben die Grundsätze Regelfälle. Bedingen Funktionsstörungen der Beine oder der Lendenwirbelsäule für sich einen GdB von mindestens 50, gilt das Merkzeichen in der Regel als begründet. In Ausnahmefällen genügt ein niedrigerer Einzelwert, wenn sich das Leiden besonders stark auf das Gehen auswirkt. Einzel-GdB und Gesamt-GdB sind zwei verschiedene Zahlen, die in Bescheiden leicht verwechselt werden.
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Welche Angaben im Befund bei Arthrose und Rückenschäden zählen
Ein Röntgenbild zeigt Gelenkverschleiß. Wie weit jemand damit kommt, zeigt es nicht. Die Versorgungsämter entscheiden meist nach Aktenlage und stützen sich auf eine versorgungsärztliche Stellungnahme. Steht im Arztbericht nur „Gonarthrose beidseits“, fehlt dieser Stellungnahme die Grundlage, um die Gehfähigkeit einzuschätzen.
Aussagekräftig sind Angaben zur Beweglichkeit und Stabilität der Gelenke, zum Gangbild, zu wiederkehrenden Schwellungen und zur Frage, nach wie vielen Metern eine Pause nötig wird. Bei Wirbelsäulenschäden kommen neurologische Ausfälle hinzu. Eine Spinalkanalstenose etwa kann beim Gehen zeitweise Taubheit oder Schwäche in den Beinen auslösen, die in einer kurzen Sprechstunde nicht auffällt. Auch Gehstock oder Rollator gehören in den Bericht.
Ein künstliches Knie- oder Hüftgelenk führt nicht automatisch zum Merkzeichen. Bewertet wird das Ergebnis der Operation mit den Einschränkungen, die danach geblieben sind.
Zwei Urteile zum Merkzeichen G: Gerichte sehen die Leiden zusammen
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschied am 12. November 2014 (Az. L 13 SB 219/13) über einen 1939 geborenen Kläger. Das Versorgungsamt hatte einen GdB von 40 festgestellt und das Merkzeichen abgelehnt. Ein Gutachter fand an beiden Knien gelockerte Innen-, Außen- und Kreuzbänder. Das Gericht setzte für die Knie deshalb einen Einzel-GdB von 40 an, obwohl die gemessenen Bewegungsmaße die Beispielwerte der Tabelle nicht erreichten. Mit dem Wirbelsäulenleiden ergab sich ein Gesamt-GdB von 50. Auf die Gehfähigkeit wirkten Kniearthrose, Muskelschwund am Oberschenkel, Fehlbelastung und Lendenwirbelsäule gemeinsam.
In dieselbe Richtung weist das Urteil des Bundessozialgerichts vom 11. Juni 2026 (Az. B 9 SB 1/25 R). Der Kläger, 172 Zentimeter groß und 137 Kilogramm schwer, hatte unter anderem eine Kniearthrose mit einem GdB von 30. Mit Gehstütze oder Rollator schaffte er höchstens 200 bis 300 Meter, nach etwa 100 Metern musste er pausieren. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hatte das Merkzeichen verweigert, weil Übergewicht an sich keine Behinderung sei. Das BSG hob dieses Urteil auf. Die starke Adipositas bilde zusammen mit Schmerzen, orthopädischen Folgen und Atemnot eine Behinderung. Welchen Anteil jedes einzelne Leiden an der Gehstörung hat, ist nach dem Urteil unerheblich.
Eine feste Gewichts- oder Entfernungsgrenze folgt aus beiden Entscheidungen nicht. Sie verlangen aber, dass Behörden die Wirkung aller Beeinträchtigungen auf das Gehen im Zusammenhang prüfen.
Was das Merkzeichen G im Geldbeutel ausmacht
| Nachteilsausgleich | Voraussetzung | Wert (Stand: 27. Oktober 2026) |
|---|---|---|
| Wertmarke für den Nahverkehr | Merkzeichen G | 104 Euro für 12 Monate, 53 Euro für 6 Monate |
| Kfz-Steuer, alternativ zur Wertmarke | Fahrzeug auf die schwerbehinderte Person zugelassen | Ermäßigung um 50 Prozent |
| Mehrbedarf, Regelbedarfsstufe 1 | Rentenalter oder volle Erwerbsminderung, Sozialhilfebezug | 95,71 Euro im Monat |
| Mehrbedarf, Regelbedarfsstufe 2 | wie oben, Paare | 86,02 Euro im Monat je Person |
Eine alleinstehende Rentnerin in der Grundsicherung im Alter hat einen Regelbedarf von 563 Euro. Mit Merkzeichen G kommen 95,71 Euro im Monat hinzu, aufs Jahr gerechnet 1.148,52 Euro. Wer Grundsicherung bezieht, bekommt die Wertmarke zudem ohne Eigenbeteiligung. Für Behindertenparkplätze reicht das Merkzeichen G nicht. Dafür ist in der Regel der blaue EU-Parkausweis nötig, der an eine außergewöhnliche Gehbehinderung oder Blindheit geknüpft ist.
Widerspruch oder Neuantrag beim Merkzeichen G
Gegen einen ablehnenden Bescheid ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich. Die Begründung kann nachgereicht werden, wenn ein neuer Arztbericht noch aussteht. Über Akteneinsicht nach § 25 SGB X lässt sich nachvollziehen, welche Unterlagen der Versorgungsarzt ausgewertet hat und ob ein Leiden übergangen wurde.
Hat sich die Gehfähigkeit erst nach einem bestandskräftigen Bescheid verschlechtert, kommt ein Änderungsantrag nach § 48 SGB X in Betracht. Dann zählt der Vergleich mit dem früheren Zustand: Ein neues MRT oder eine weitere Operation sollte im Bericht mit der veränderten Belastbarkeit verbunden werden.
Häufige Fragen zum Merkzeichen G
Wer stellt das Merkzeichen G fest?
Zuständig ist die Feststellungsbehörde nach § 152 SGB IX, je nach Bundesland das Versorgungsamt oder eine kommunale Behörde. In Nordrhein-Westfalen sind es die Kreise und kreisfreien Städte. Die Behörde entscheidet zusammen mit dem GdB über die Merkzeichen.
Wie viel kostet die Wertmarke 2026?
Die Eigenbeteiligung beträgt 104 Euro für zwölf Monate oder 53 Euro für sechs Monate. Menschen mit den Merkzeichen H oder Bl sowie Beziehende bestimmter existenzsichernder Leistungen erhalten die Wertmarke ohne Eigenbeteiligung.
Gilt das Merkzeichen G auch im Fernverkehr der Bahn?
Nein. Die unentgeltliche Beförderung mit Wertmarke gilt im Nahverkehr. In ICE, IC und EC gibt es für schwerbehinderte Reisende keine allgemeine Freifahrt.
Was gilt, wenn der Bescheid schon bestandskräftig ist?
Dann ist zu unterscheiden, ob sich der Gesundheitszustand später verschlechtert hat oder der Bescheid von Anfang an falsch war. Im ersten Fall kommt ein Änderungsantrag in Betracht, im zweiten ein Überprüfungsantrag. Bei Unsicherheit helfen Sozialverbände oder eine Rechtsberatung weiter.
Einschätzung der Redaktion
Die Verfahren zum Merkzeichen G zeigen ein Muster: Wer sich mit einer Diagnoseliste bewirbt, verliert oft, wer die Folgen im Alltag belegt, hat bessere Karten. Das ist für Betroffene mühsam, weil Arztberichte in der Praxis selten nach Gehstrecken und Pausen gegliedert sind. Hier sehen wir auch die Behörden in der Pflicht. Das BSG hat im Juni klargestellt, dass mehrere Leiden gemeinsam zu bewerten sind. Versorgungsämter sollten diesen Gesamtblick schon im ersten Bescheid anlegen, statt Betroffene in Widerspruch und Klage zu schicken. Für Menschen in der Grundsicherung geht es um knapp 96 Euro im Monat, bei einem Regelbedarf, der seit fast drei Jahren stagniert.