Wohngeld 2026: Alleinstehende mit rund 2.400 Euro brutto können Anspruch haben

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Der Bundestag hat am 8. Oktober über einen Gesetzentwurf beraten, der beim Wohngeld 2027 rund 1,16 Milliarden Euro einsparen soll. Für viele Haushalte mit knappem Budget ist deshalb jetzt die Frage drängend, ob ihr Einkommen nach den noch geltenden Regeln für einen Mietzuschuss reicht. Die Grenze liegt oft höher als vermutet.

Wohngeld 2026: Eine feste Einkommensgrenze steht nicht im Gesetz

Wer nachschlagen will, bis zu welchem Lohn Wohngeld fließt, findet im Wohngeldgesetz keine Zahl. Der Zuschuss ergibt sich aus einer Formel in § 19, die drei Größen verrechnet: die Zahl der Haushaltsmitglieder, die berücksichtigte Miete und das monatliche Gesamteinkommen.

Die Werte in der Formel gelten seit dem 1. Januar 2025 unverändert. Für Anträge im laufenden Jahr bleibt es bei den Höchstbeträgen aus Anlage 1 zum Wohngeldgesetz. Eine Einzelperson in Mietenstufe I kann maximal 361 Euro Bruttokaltmiete ansetzen, in Mietenstufe VII sind es 677 Euro. Hinzu kommen eine Klimakomponente von 19,20 Euro und eine Heizkostenentlastung von 110,40 Euro.

Diese Einkommensgrenzen ergeben sich aus der Wohngeldformel

Die Redaktion hat die Formel nachgerechnet. Unterstellt ist eine Miete, die den Höchstbetrag der jeweiligen Mietenstufe erreicht. Die Tabelle zeigt, bis zu welchem monatlichen Gesamteinkommen noch mindestens 10 Euro Wohngeld herauskommen.

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HaushaltsgrößeMietenstufe IMietenstufe IVMietenstufe VII
1 Personrund 1.440 Eurorund 1.540 Eurorund 1.620 Euro
2 Personenrund 1.950 Eurorund 2.080 Eurorund 2.180 Euro
3 Personenrund 2.450 Eurorund 2.600 Eurorund 2.720 Euro
4 Personenrund 3.320 Eurorund 3.520 Eurorund 3.670 Euro
5 Personenrund 3.820 Eurorund 4.030 Eurorund 4.200 Euro

Liegt die tatsächliche Miete unter dem Höchstbetrag, sinkt die Grenze. Mindestens 10 Euro im Monat müssen es nach § 21 ohnehin sein, sonst besteht kein Anspruch.

Vom Bruttolohn zum Gesamteinkommen

Das Gesamteinkommen ist kein Nettolohn. Bei Beschäftigten zieht die Wohngeldbehörde zuerst die Werbungskosten ab, ohne Nachweis den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro im Jahr. Vom Rest gehen nach § 16 je 10 Prozent ab, wenn Einkommensteuer, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und Beiträge zur Rentenversicherung anfallen. Wer alle drei zahlt, kommt auf 30 Prozent.

Rückwärts gerechnet heißt das: Eine alleinstehende Arbeitnehmerin mit vollem Abzug liegt in Mietenstufe I bis zu einem Bruttolohn von rund 2.160 Euro im Monat im Anspruchsbereich. In Mietenstufe IV sind es rund 2.300 Euro, in Mietenstufe VII rund 2.410 Euro. Höhere nachgewiesene Werbungskosten, etwa für einen langen Arbeitsweg, verschieben die Grenze weiter nach oben.

Rechenbeispiel aus Mietenstufe IV

Ein Mann lebt allein und arbeitet in Teilzeit im Einzelhandel. Er verdient 1.900 Euro brutto im Monat, 22.800 Euro im Jahr. Seine Bruttokaltmiete beträgt 540 Euro.

Nach Abzug des Pauschbetrags bleiben 21.570 Euro. Abzüglich 30 Prozent sind es 15.099 Euro, im Monat rund 1.258 Euro Gesamteinkommen. Von der Miete werden höchstens 530,20 Euro berücksichtigt (511 Euro Höchstbetrag plus Klimakomponente), dazu kommen 110,40 Euro Heizkostenentlastung. Die Formel ergibt ein Wohngeld von rund 160 Euro im Monat.

Freibeträge heben die Grenze an

Bestimmte Lebenslagen senken das anrechenbare Einkommen. Nach § 17 Wohngeldgesetz gilt ein Freibetrag von 1.800 Euro im Jahr für schwerbehinderte Haushaltsmitglieder mit einem Grad der Behinderung von 100. Bei einem niedrigeren Grad gilt er, wenn zusätzlich Pflegebedürftigkeit und häusliche oder teilstationäre Pflege vorliegen. Alleinerziehende mit einem minderjährigen Kind erhalten 1.320 Euro Freibetrag. Verdient ein Kind unter 25 Jahren eigenes Geld, bleiben davon bis zu 1.200 Euro außer Ansatz.

Rentnerinnen und Rentner mit mindestens 33 Jahren an Grundrentenzeiten profitieren von einem eigenen Freibetrag nach § 17a. Gesetzliche Unterhaltszahlungen an Personen außerhalb des Haushalts sind nach § 18 ebenfalls abziehbar, je nach Fall bis zu 3.000 oder 6.000 Euro im Jahr.

Wohngeld-Reform 2027: Stand der Kürzungspläne

Stand: 31. Oktober 2026. Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldgesetzes am 6. Juli 2026 beschlossen. Laut Bundesregierung soll die für 2027 vorgesehene Erhöhung ausfallen, die Heizkostenkomponente halbiert und die Berechnungsformel geändert werden. Die Regierung schreibt selbst, dass Menschen dadurch aus dem Wohngeld herausfallen werden.

Der Bundestag hat den Entwurf (Drucksache 21/8284) in erster Lesung beraten und an den Bauausschuss überwiesen. Dieser hört am 4. November Sachverständige an. Danach stehen die abschließende Abstimmung im Bundestag und die Befassung des Bundesrats aus. Geplanter Starttermin ist der 1. Januar 2027. Bereits erteilte Bescheide sollen nach Angaben der Bundesregierung bis zum Ende ihrer Laufzeit gelten, in der Regel zwölf Monate.

Warum der Antragsmonat zählt

Wohngeld gibt es nur auf Antrag. Der Bewilligungszeitraum beginnt nach § 25 am Ersten des Monats, in dem der Antrag eingeht. Ein Antrag noch im Jahr 2026 wird damit nach den heutigen Werten beurteilt, zumindest für die Monate bis zum Jahresende.

Wer bereits Wohngeld erhält und weniger verdient als bei der Bewilligung, kann nach § 27 eine Neuberechnung beantragen. Voraussetzung ist ein Rückgang des Gesamteinkommens um mehr als 10 Prozent.

Häufige Fragen zur Einkommensgrenze beim Wohngeld

Können Minijobber Wohngeld bekommen?

Ja. Auch pauschal versteuerter Lohn aus einem Minijob zählt zum Einkommen, abzüglich der Werbungskosten. Die Abschläge von je 10 Prozent gibt es nur für Steuern und Beiträge, die tatsächlich gezahlt werden.

Wer ist vom Wohngeld ausgeschlossen?

Nach § 7 Wohngeldgesetz sind vor allem Haushalte ausgeschlossen, die Grundsicherungsgeld, Grundsicherung im Alter oder Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten und deren Wohnkosten dabei berücksichtigt werden. Eine Ausnahme gilt, wenn Wohngeld die Hilfebedürftigkeit beseitigen kann.

Wie lange wird Wohngeld bewilligt?

In der Regel für zwölf Monate. Bei voraussichtlich gleichbleibenden Verhältnissen kann die Behörde den Zeitraum auf bis zu 24 Monate verlängern. Danach ist ein neuer Antrag nötig. Geht er früher als zwei Monate vor Ablauf ein, gilt er erst ab diesem Zeitpunkt als gestellt.

Was gilt für einen Antrag, über den erst 2027 entschieden wird?

Nach § 41 Wohngeldgesetz wird bei einer Gesetzesänderung getrennt gerechnet: bis zum Stichtag nach altem Recht, danach nach neuem. Ob der Regierungsentwurf für solche Fälle zusätzlichen Schutz vorsieht und ob er so beschlossen wird, entscheidet sich im laufenden Gesetzgebungsverfahren.

Einschätzung der Redaktion

Dass sich die Einkommensgrenze beim Wohngeld nur mit einer Formel ermitteln lässt, hält viele Berechtigte vom Antrag ab. Wer 2.200 Euro brutto verdient, rechnet selten damit, Anspruch auf einen staatlichen Mietzuschuss zu haben. Die geplante Reform soll Geld sparen, und die Regierung nimmt in Kauf, dass Haushalte ihren Anspruch verlieren. Umso mehr Gewicht hat der Monat, in dem ein Antrag gestellt wird. Aus Sicht der Redaktion wäre es Aufgabe der Wohngeldbehörden, Einkommensgrenzen verständlich zu veröffentlichen, statt Betroffene mit Rechnern und Formeln allein zu lassen.

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