Was ist eigentlich die Rente mit 63, die nicht mehr existiert, aber geändert oder abgeschafft werden soll?

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Die „Rente mit 63“ gibt es für neue Rentenzugänge nicht mehr ohne Abschläge. Die dahinterstehende Altersrente nach 45 Versicherungsjahren besteht aber weiterhin – mit einer höheren Altersgrenze. Genau diesen abschlagsfreien früheren Ruhestand empfiehlt die Alterssicherungskommission nun abzuschaffen. Wer seinen Rentenbeginn plant, muss deshalb geltende Ansprüche und politische Reformvorschläge auseinanderhalten.

Recherche- und Rechtsstand: 1. November 2026. Für eine Abschaffung lässt sich aus den hier überprüften Quellen kein bereits geltender Stichtag belegen. Die Reformvorschläge werden deshalb im Folgenden als Empfehlungen beziehungsweise politische Vorhaben beschrieben.

Was ist mit der „Rente mit 63“ eigentlich gemeint?

Mit „Rente mit 63“ ist meistens die Altersrente für besonders langjährig Versicherte gemeint. Sie ermöglicht einen früheren Rentenbeginn ohne Abschläge, wenn mindestens 45 Jahre mit anrechenbaren Versicherungszeiten und die vorgeschriebene Altersgrenze erreicht sind. Diese Altersgrenze hängt vom Geburtsjahr ab und liegt für ab 1964 Geborene bei 65 Jahren.

Der Name geht auf die Regelung zurück, die am 1. Juli 2014 eingeführt wurde: Versicherte, die vor 1953 geboren waren und die 45 Jahre erfüllten, konnten damals mit 63 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen. Für spätere Geburtsjahrgänge wurde die Altersgrenze schrittweise angehoben.

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Soll die abschlagsfreie Altersrente nach 45 Versicherungsjahren erhalten bleiben?

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Dabei ist „abschlagsfrei“ ein wichtiger Begriff: Die Rente wird nicht wegen des früheren Beginns prozentual gekürzt. Sie ist deshalb aber nicht automatisch genauso hoch wie eine Rente nach weiteren Beschäftigungsjahren. Wer weiterarbeitet und zusätzliche Beiträge zahlt, kann weitere Rentenansprüche erwerben.

Warum heißt es, die Rente mit 63 gebe es gar nicht mehr?

Die Aussage trifft nur auf den abschlagsfreien Beginn mit genau 63 Jahren zu. Die Rentenart nach 45 Versicherungsjahren wurde nicht abgeschafft. Vielmehr steigt ihr Zugangsalter für die Jahrgänge 1953 bis 1963 um jeweils zwei Monate pro Geburtsjahrgang. Ab Jahrgang 1964 gilt die Altersgrenze von 65 Jahren.

Für die rentennahen Jahrgänge gelten folgende Grenzen:

GeburtsjahrAbschlagsfreie Altersrente nach 45 Versicherungsjahren frühestens ab
195864 Jahren
195964 Jahren und 2 Monaten
196064 Jahren und 4 Monaten
196164 Jahren und 6 Monaten
196264 Jahren und 8 Monaten
196364 Jahren und 10 Monaten
1964 und später65 Jahren

Die Werte bis Jahrgang 1963 ergeben sich aus § 236b SGB VI; die Grenze für ab 1964 Geborene erläutert die Deutsche Rentenversicherung. Voraussetzung bleiben jeweils die 45 anrechenbaren Versicherungsjahre.

„Die Rente mit 63 gibt es nicht mehr“ bedeutet also nicht, dass jeder bis zur regulären Altersgrenze arbeiten muss. Für ab 1964 Geborene ermöglicht die bestehende Regelung weiterhin eine abschlagsfreie Rente mit 65 statt regulär mit 67 Jahren.

Können Sie trotzdem noch mit 63 Jahren in Rente gehen?

Ja, nach geltender Regelung können Versicherte mit mindestens 35 anrechenbaren Versicherungsjahren die Altersrente für langjährig Versicherte ab 63 Jahren beziehen. Dabei fallen regelmäßig dauerhafte Abschläge an. Für ab 1964 Geborene beträgt der Abschlag bei einem Beginn mit 63 Jahren 14,4 Prozent.

Hier werden häufig zwei rechtlich unterschiedliche Rentenarten verwechselt:

RentenartErforderliche VersicherungszeitFür Jahrgang 1964 und jünger
Altersrente für langjährig VersicherteMindestens 35 JahreAb 63 Jahren mit Abschlägen; ohne Abschläge mit 67
Altersrente für besonders langjährig VersicherteMindestens 45 JahreAb 65 Jahren ohne Abschläge

Für die vorgezogene Rente nach 35 Jahren werden je Monat vor dem abschlagsfreien Beginn 0,3 Prozent abgezogen. Der Abschlag bleibt während des Rentenbezugs bestehen. Die Rente nach 45 Jahren lässt sich dagegen nicht noch weiter vorziehen – auch nicht gegen Abschläge.

Vereinfachtes Beispiel: Eine Person des Jahrgangs 1964 beginnt die Rente nach 35 Versicherungsjahren mit 63 statt mit 67. Das sind 48 Monate früher. Die Rechnung lautet: 48 × 0,3 Prozent = 14,4 Prozent Abschlag. Bei einer für diesen Zeitpunkt ermittelten Bruttorente von 1.800 Euro vor Abschlag bleiben 1.540,80 Euro brutto; Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie gegebenenfalls Steuern sind dabei noch nicht berücksichtigt. Die 1.800 Euro sind eine fiktive Rechengröße, keine Prognose für einen konkreten Versicherten.

Zählen für die 45 Jahre nur tatsächlich gearbeitete Jahre?

Nein. Für die 45-jährige Wartezeit – so heißt die vorgeschriebene Mindestversicherungszeit – können neben Beschäftigungszeiten auch Kindererziehung, nicht erwerbsmäßige Pflege und bestimmte Zeiten mit Sozialleistungsbezug zählen. Deshalb ist die verbreitete Bezeichnung „45 Beitragsjahre“ verkürzt: Entscheidend sind die gesetzlich anrechenbaren Zeiten auf dem Rentenkonto.

Nach den Erläuterungen der Deutschen Rentenversicherung kommen insbesondere infrage:

  • Pflichtbeitragszeiten aus Beschäftigung oder versicherter selbstständiger Tätigkeit;
  • Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten bis zum zehnten Geburtstag eines Kindes;
  • anrechenbare Zeiten nicht erwerbsmäßiger Pflege;
  • bestimmte Zeiten mit Krankengeld oder anderen berücksichtigungsfähigen Sozialleistungen;
  • freiwillige Beiträge, wenn mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge aus Beschäftigung oder selbstständiger Tätigkeit vorhanden sind und die weiteren Voraussetzungen erfüllt werden.

Schul- und Studienzeiten zählen für die 45 Jahre grundsätzlich nicht. Auch Zeiten mit Arbeitslosengeld II oder Arbeitslosenhilfe werden dafür nicht berücksichtigt. Für die 35-jährige Wartezeit gelten andere, weiter gefasste Anrechnungsregeln.

Besonders wichtig ist die Arbeitslosigkeit kurz vor dem geplanten Rentenbeginn: Zeiten mit Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren zählen für die 45 Jahre grundsätzlich nicht mit. Eine Ausnahme besteht, wenn die Arbeitslosigkeit auf einer Insolvenz oder vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers beruht.

Was soll an der Rente mit 63 geändert oder abgeschafft werden?

Die Alterssicherungskommission empfiehlt, den abschlagsfreien früheren Rentenbeginn für besonders langjährig Versicherte abzuschaffen. Daneben soll die frühestmögliche Altersgrenze der Rente nach 35 Versicherungsjahren von 63 auf 64 Jahre steigen. Das sind zwei verschiedene Eingriffe: Der eine betrifft die Abschlagsfreiheit nach 45 Jahren, der andere den frühesten Zugang mit Abschlägen.

Die Kommission legte ihre Empfehlungen am 23. Juni 2026 vor. Nach Angaben der Bundesregierung verständigte sich der Koalitionsausschuss am 2. Juli 2026 darauf, die insgesamt 33 Empfehlungen vollständig und zügig umzusetzen. Eine solche politische Verständigung ändert jedoch für sich genommen noch keinen gesetzlichen Rentenanspruch.

Für gesundheitlich eingeschränkte Menschen in rentennahen Jahrgängen wird zugleich ein erleichterter Rentenzugang vorgeschlagen. Das Bundesarbeitsministerium beschreibt dies als „Schutzrente für langjährige Beitragszahler“: Wer nach einer individuellen Gesundheitsprüfung seinen langjährig ausgeübten Beruf nicht mehr ausüben kann, soll leichter eine Rente erhalten können. Auch das ist ein Reformvorschlag und kein bereits allgemein nutzbarer neuer Anspruch.

Welche Jahrgänge von einer Abschaffung betroffen wären, ab wann sie greifen könnte und welche Übergangsregeln gelten würden, lässt sich aus den überprüften Quellen nicht verbindlich bestimmen. Der Kommissionsbericht verlangt ausdrücklich, den verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz zu berücksichtigen. Daraus folgt aber noch keine konkrete Bestandsschutzregel für einzelne Geburtsjahrgänge.

Warum wird die Abschaffung überhaupt gefordert?

Die Reformbefürworter wollen das Erwerbsleben verlängern und die Rentenversicherung finanziell entlasten. Die Kommission verweist auf die Alterung der Bevölkerung: Wenn geburtenstarke Jahrgänge in Rente gehen, müssen weniger Menschen im Erwerbsalter die Renten einer größeren älteren Bevölkerung finanzieren. Längere Beschäftigung soll außerdem dem Fachkräftemangel entgegenwirken.

Der Zusammenhang ist einfach: Wer länger versicherungspflichtig arbeitet, zahlt länger Beiträge und bezieht seine Altersrente später. Nach Darstellung der Kommission kann das den Anstieg von Beitragssatz und Bundeszuschuss dämpfen und zugleich zusätzliche individuelle Rentenansprüche schaffen. Ob und wie stark das gelingt, hängt allerdings auch davon ab, ob ältere Beschäftigte tatsächlich länger arbeiten können und beschäftigt werden.

Die geplante Abschaffung richtet sich deshalb gegen einen bestehenden Vorteil: den abschlagsfreien Rentenzugang vor der regulären Altersgrenze allein aufgrund der langen Versicherungszeit. Dass der Name „Rente mit 63“ längst nicht mehr zum tatsächlichen Zugangsalter passt, beseitigt diesen Vorteil nicht.

Warum gibt es Widerstand gegen die Abschaffung?

Der Widerstand richtet sich vor allem gegen längere Arbeitszeiten nach einem bereits langen Versicherungsleben. Der Deutsche Gewerkschaftsbund lehnt die Abschaffung ab und argumentiert, dass viele Beschäftigte gesundheitlich nicht bis zur regulären Altersgrenze durchhalten. Eine reine Verlängerung würde für diese Menschen praktisch einen früheren Ausstieg mit geringerer Rente bedeuten.

Damit geht es um mehr als eine Alterszahl. Die bestehende Rente nach 45 Jahren setzt keine gesundheitliche Einschränkung voraus. Eine künftige Schutzregel mit Gesundheitsprüfung hätte andere Zugangsvoraussetzungen und wäre deshalb kein gleichwertiger Ersatz für sämtliche bisher Berechtigten.

Der politische Streit lautet somit: Soll eine sehr lange Versicherungszeit weiterhin für einen früheren abschlagsfreien Rentenbeginn ausreichen? Oder soll ein solcher Zugang künftig stärker davon abhängen, ob jemand gesundheitlich noch arbeiten kann? Die Kommission und die Gewerkschaften beantworten diese Frage unterschiedlich.

Was sollten Sie bei Ihrer Rentenplanung jetzt prüfen?

Für Ihre Planung sind zunächst die geltenden Altersgrenzen und die tatsächlich anerkannten Versicherungszeiten maßgeblich. Lassen Sie bei der Deutschen Rentenversicherung klären, wann Sie die 35 beziehungsweise 45 Jahre erfüllen und welche Rentenart zu welchem Termin möglich ist. Die ausführliche Rentenauskunft enthält dazu wichtige Angaben.

Prüfen Sie vor allem, ob Beschäftigung, Kindererziehung und Pflege vollständig erfasst sind. Bei einer geplanten Überbrückung durch Arbeitslosengeld ist zusätzlich die Zwei-Jahres-Regel für die 45-jährige Wartezeit zu beachten. Eine vermeintlich passende Überbrückung kann sonst den gewünschten abschlagsfreien Rentenbeginn verhindern.

Die Altersrente wird nicht automatisch ausgezahlt. Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt, den Antrag ungefähr drei Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn zu stellen. Dieser Zeitraum ist eine Empfehlung für die rechtzeitige Bearbeitung, kein Nachweis dafür, dass ein Anspruch gegen mögliche spätere Gesetzesänderungen gesichert wäre.

FAQ zur Rente mit 63, die es an sich gar nicht mehr gibt

Brauchen Sie für die Rente nach 45 Jahren eine bestimmte Zahl an Rentenpunkten?

Nein. Für den Zugang sind die anrechenbare Versicherungszeit und die Altersgrenze entscheidend, nicht eine bestimmte Zahl an Rentenpunkten. Die Höhe Ihrer Rente ist davon zu unterscheiden.

Dürfen Sie neben einer vorgezogenen Altersrente weiterarbeiten?

Ja. Seit dem 1. Januar 2023 können Altersrenten unabhängig von der Höhe des Hinzuverdienstes in voller Höhe bezogen werden. Für andere Rentenarten, etwa Erwerbsminderungsrenten, gelten eigene Regeln.

Können fehlende Monate durch freiwillige Beiträge ergänzt werden?

Unter bestimmten Voraussetzungen ja. Für die 45-jährige Wartezeit müssen unter anderem mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge aus Beschäftigung oder selbstständiger Tätigkeit vorhanden sein. Ob freiwillige Beiträge in Ihrer Situation anrechenbar sind, sollte vor einer Zahlung geprüft werden.

Gilt die Reformempfehlung bereits als Gesetz?

Nein. Die Empfehlungen der Kommission und die politische Absicht zur Umsetzung ersetzen kein Gesetzgebungsverfahren. Aus den überprüften Quellen ergibt sich kein bereits geltender Abschaffungsstichtag.

Fazit zur nur noch so genannten „Rente mit 63“

Die Rente mit genau 63 Jahren ohne Abschläge ist für neue Rentenzugänge Vergangenheit. Die abschlagsfreie Altersrente nach 45 Versicherungsjahren besteht dagegen weiterhin, für ab 1964 Geborene ab 65 Jahren. Die Abschaffung würde diesen noch vorhandenen früheren Rentenzugang betreffen. Für Ihre Planung bleiben die geltenden Voraussetzungen entscheidend; künftige Änderungen lassen sich erst anhand konkreter gesetzlicher Übergangsregeln zuverlässig beurteilen.

Quellen

Redakteure

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