Seit neun Jahren liegt der Rentenbeitrag bei 18,6 Prozent, die Hälfte davon tragen Beschäftigte selbst, wie die Deutsche Rentenversicherung für 2026 bestätigt. Wer Deutschland für immer verlässt, will dieses Geld oft mitnehmen. Rentenbeiträge zurückbekommen können vor dem Rentenalter aber nur Versicherte ohne Recht auf freiwillige Versicherung. Deutsche gehören nicht dazu.
Rentenbeiträge zurückbekommen: Der Fall aus Fürstenfeldbruck
Ein 54-jähriger Mitarbeiter des Klinikums Fürstenfeldbruck hat seine deutsche Staatsangehörigkeit abgegeben, um an seine Beiträge zu kommen. Darüber berichtete der Münchner Merkur Mitte Oktober 2026. Der Mann stammt aus der Dominikanischen Republik, war mehr als 26 Jahre in der Klinik beschäftigt und will Ende Oktober in seine Geburtsstadt Higüey zurückkehren. Dort besitzt er laut dem Bericht ein Haus mit Mietwohnungen und plant eine Cafeteria. Auf seine reguläre Altersrente müsste er bis 2039 warten.
Der Schritt wirkt drastisch. Er folgt aber genau der Logik des Gesetzes.
Warum der deutsche Pass die Beitragserstattung sperrt
Die Regel steht in § 210 SGB VI. Beiträge werden demnach auf Antrag erstattet, wenn Versicherte nicht versicherungspflichtig sind und kein Recht zur freiwilligen Versicherung haben. Genau dieses Recht räumt § 7 SGB VI Deutschen ein, ausdrücklich auch bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland. Solange ein deutscher Pass besteht, bleibt die freiwillige Versicherung möglich und die Erstattung ausgeschlossen. Ein zweiter Pass ändert daran nichts, denn wer neben der deutschen eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt, gilt rentenrechtlich als Deutscher.
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Sollten auch deutsche Staatsangehörige bei dauerhafter Auswanderung ihre Rentenbeiträge zurückbekommen können?
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Bei anderen Staatsangehörigen kommt es auf Pass und Wohnland an. Die Dominikanische Republik zählt zum sogenannten vertragslosen Ausland, ein Sozialversicherungsabkommen mit Deutschland gibt es nicht. Wer dort lebt und nur den dominikanischen Pass hat, kann sich in der deutschen Rentenversicherung nicht freiwillig versichern. Damit ist der Weg zur Erstattung offen.
| Personengruppe | Freiwillige Versicherung möglich | Erstattung vor dem Rentenalter |
|---|---|---|
| Deutsche, auch mit zweitem Pass, Wohnsitz weltweit | ja | nein |
| Andere Staatsangehörige mit Wohnsitz in einem EU-Staat | ja | nein |
| Staatsangehörige von EU- oder Abkommensstaaten mit Wohnsitz außerhalb der EU | je nach Europa- oder Abkommensrecht | im Einzelfall |
| Sonstige Staatsangehörige im vertragslosen Ausland | nein | ja, nach 24 Kalendermonaten |
| Versicherte, die die Regelaltersgrenze ohne fünf Beitragsjahre erreichen | ohne Bedeutung | ja |
Die Frist von 24 Monaten startet mit dem Ende der Beschäftigung
Ausgezahlt wird nicht sofort. Seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht müssen 24 Kalendermonate vergangen sein, und in dieser Zeit darf keine neue Pflichtversicherung entstanden sein. Es zählt das Ende der versicherungspflichtigen Arbeit, nicht der Tag, an dem der Pass abgegeben wurde. Endet die Beschäftigung wie im Fürstenfeldbrucker Fall Ende Oktober 2026, läuft die Frist frühestens Ende Oktober 2028 ab.
Geld gibt es nur auf Antrag. Für Antragsteller im Ausland stellt die Rentenversicherung den zweisprachigen Vordruck V0901 bereit. Ihm muss ein amtlicher Nachweis der Staatsangehörigkeit beiliegen, außerdem eine Zahlungserklärung für die Überweisung ins Ausland.
Wie viel bei einer Beitragserstattung zurückfließt
Erstattet wird nur, was Versicherte selbst getragen haben. Bei Beschäftigten ist das der Arbeitnehmeranteil, also die Hälfte des Beitrags. Der Arbeitgeberanteil bleibt in der Rentenkasse. Freiwillige Beiträge und Beiträge aus selbstständiger Arbeit werden zur Hälfte zurückgezahlt. Eine Verzinsung sieht das Gesetz nicht vor.
Ein Rechenbeispiel: Eine Pflegehelferin verdient 20 Jahre lang durchgehend 3.200 Euro brutto im Monat. Von den 18,6 Prozent Beitrag trägt sie 9,3 Prozent, das sind 297,60 Euro im Monat oder 3.571,20 Euro im Jahr. Nach 20 Jahren ergibt das 71.424 Euro. Die Rechnung ist vereinfacht, weil Löhne und Beitragssätze früher anders lagen.
Der Betrag kann schrumpfen. Hat jemand bereits eine Leistung der Rentenversicherung bekommen, etwa eine Reha, werden nur die danach gezahlten Beiträge erstattet. Ein Versorgungsausgleich nach einer Scheidung kann die Summe erhöhen oder senken.
Nach der Erstattung sind alle Rentenansprüche weg
Mit der Auszahlung endet das Versicherungsverhältnis. Aus allen bis dahin gesammelten Zeiten entstehen keine Ansprüche mehr. Einzelne Jahre herauszulösen und den Rest für später zu behalten, ist nicht erlaubt. Auch Kindererziehungszeiten oder Ausbildungszeiten im Versicherungskonto verfallen, obwohl dafür nie eigenes Geld geflossen ist.
Auf der anderen Seite steht eine lebenslange Rente, die auch ins vertragslose Ausland überwiesen wird. Die frühere Kürzung auf 70 Prozent für ausländische Staatsangehörige gibt es seit dem 1. Oktober 2013 nicht mehr. Ob die Einmalzahlung oder die monatliche Rente mehr bringt, hängt vom Alter, von der Lebenserwartung und von den Lebenshaltungskosten im neuen Wohnland ab. Eine Probeberechnung der Rentenversicherung zeigt beide Werte nebeneinander.
Häufige Fragen zur Beitragserstattung bei Auswanderung
Gibt es für Deutsche überhaupt einen Weg, Rentenbeiträge erstattet zu bekommen?
Ja, aber in engen Grenzen. Wer die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren nicht erfüllt, bekommt seine Beiträge unabhängig vom Pass zurück. Versicherungsfreie Personen ohne erfüllte Wartezeit können die Erstattung ebenfalls beantragen, Minijobber sind davon ausgenommen.
Wird die deutsche Rente auch in Länder ohne Sozialversicherungsabkommen gezahlt?
Ja, die Rente wird weltweit überwiesen und seit Oktober 2013 auch bei ausländischen Staatsangehörigen nicht mehr gekürzt. Allerdings besteht im vertragslosen Ausland in der Regel kein Schutz der deutschen Kranken- und Pflegeversicherung. Einen Zuschuss zu einer Krankenversicherung vor Ort zahlt die Rentenversicherung dort nicht.
Wo wird der Antrag auf Beitragserstattung aus dem Ausland eingereicht?
Der ausgefüllte und unterschriebene Antrag geht per Post an den zuständigen Rentenversicherungsträger. Alternativ nimmt jede Beratungsstelle in Deutschland ihn entgegen. Ohne amtlich bestätigten Nachweis der Staatsangehörigkeit wird der Antrag nicht bearbeitet.
Kann nach einer Erstattung später wieder eine Rente aufgebaut werden?
Wer nach der Erstattung erneut versicherungspflichtig in Deutschland arbeitet, beginnt ein neues Versicherungsverhältnis. Die erstatteten Zeiten leben dabei nicht wieder auf. Die spätere Rente richtet sich nur nach den neuen Beiträgen.
Einschätzung der Redaktion
Dass jemand nach 26 Jahren Arbeit in einer deutschen Klinik seinen Pass abgibt, um an eigenes Geld zu kommen, zeigt eine Schieflage. Die Regel schützt Versicherte vor kurzfristigen Entscheidungen, behandelt aber Menschen unterschiedlich, die dieselben Beiträge gezahlt haben. Wer Deutsche ist, muss bis zum Rentenalter warten, wer den Pass ablegt, nicht. Nach unserer Einschätzung wäre eine ehrliche Debatte fällig, ob ein Wahlrecht zwischen Erstattung und Rente bei dauerhafter Auswanderung für alle gelten sollte. Bis dahin bleibt die Erstattung ein teurer Tausch: schnelles Geld gegen eine lebenslange Rente und, in diesem Fall, gegen die Staatsangehörigkeit.