Wohngeld und Vermögen: VG München lehnt Altersaufschlag auf 60.000 Euro ab

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Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung würden durch die geplante Reform rund 381.000 Haushalte aus dem Wohngeld fallen. Wer die Leistung behalten oder neu beantragen will, muss auch beim Thema Wohngeld und Vermögen bestehen. Ein aktuelles Urteil aus München zeigt, dass Ersparnisse fürs Alter dabei keinen Aufschlag bekommen, nur weil Antragsteller älter sind.

Wohngeld und Vermögen: Der Fall vor dem Verwaltungsgericht München

Ein Hauseigentümer hatte für sein selbst bewohntes Haus einen Lastenzuschuss beantragt, also Wohngeld für Eigentümer. Das Landratsamt lehnte ab, weil er rund 77.000 Euro in Wertpapieren und Festgeld besaß. Der Mann klagte und verlor. Das Verwaltungsgericht München wertete das Geld am 30. Juli 2026 (Az. M 22 K 25.3366) als erhebliches Vermögen im Sinne von § 21 Nr. 3 Wohngeldgesetz.

Der Kläger hatte vorgetragen, die Ersparnisse seien für den Ruhestand bestimmt. Das genügte der Kammer nicht. Nach den veröffentlichten Auszügen bleibt Vermögen nur außen vor, wenn es rechtsverbindlich für die Altersvorsorge gewidmet ist. Wer jederzeit an sein Kapital kommt, kann sich laut Gericht nicht auf staatliche Hilfe für die Wohnkosten berufen. Dass ein Teil in Wertpapieren angelegt war, änderte daran nichts. Aktien und Fonds lassen sich verkaufen.

Kein Altersaufschlag auf den Richtwert

Bemerkenswert ist ein zweiter Punkt der Entscheidung. Der Kläger wollte einen höheren Freibetrag für ältere Menschen durchsetzen. Er stützte sich auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 23. November 2022 (Az. 7 K 304/21). Die Sigmaringer Richter hatten aus dem früheren Vermögensteuerrecht einen Zuschlag von 50.000 D-Mark bei Alter oder Schwerbehinderung abgeleitet, umgerechnet rund 25.600 Euro.

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München folgt dieser Linie nicht, wie schon in einem Urteil vom 18. September 2025 (Az. M 22 K 24.4753). Die Kammer räumt ein, dass Ältere aufgebrauchtes Vermögen kaum wieder aufbauen können. Einen pauschalen Zuschlag leitet sie daraus nicht ab. Die Rechtsprechung bleibt damit uneinheitlich, je nachdem, welches Verwaltungsgericht zuständig ist.

Richtwerte beim Wohngeld-Vermögen: heute und nach dem Entwurf

Die 60.000 Euro stehen bisher in keinem Gesetz. Sie stammen aus der Wohngeld-Verwaltungsvorschrift, die für jedes weitere Haushaltsmitglied 30.000 Euro hinzurechnet. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 18. April 2013 (Az. 5 C 21.12) klargestellt, dass solche Werte nur der Orientierung dienen. Die Behörde muss die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Einzelfall prüfen. Ein Vermögen über dem Richtwert kann unschädlich sein, eines darunter im Einzelfall trotzdem zählen. Auch im Leipziger Fall ging es übrigens um ein Wertpapierdepot von knapp 70.000 Euro und das Argument der Altersversorgung.

Die Bundesregierung will die Werte nun ins Gesetz übernehmen, mit einer Obergrenze für größere Haushalte:

HaushaltsmitgliederRichtwert heute (Verwaltungsvorschrift)Regelgrenze laut Gesetzentwurf
160.000 Euro60.000 Euro
290.000 Euro90.000 Euro
3120.000 Euro120.000 Euro
4150.000 Euro120.000 Euro
5180.000 Euro120.000 Euro

Reform 2027: Vermögensgrenze soll ins Wohngeldgesetz

Stand: 2. November 2026. Laut Drucksache 21/8284 soll erhebliches Vermögen ein eigener Ausschlussgrund werden. Der neue § 21 Absatz 2 nennt die Beträge aus der Tabelle und spricht weiter davon, dass erhebliches Vermögen „in der Regel“ vorliegt. Raum für Einzelfälle bliebe also. Der Bundestag hat den Entwurf am 8. Oktober 2026 in erster Lesung beraten und an den Ausschuss für Wohnen überwiesen. Beschlossen ist er nicht, der Bundesrat muss zustimmen. In Kraft treten soll das Gesetz am 1. Januar 2027.

Zum Paket gehören eine halbierte Heizkostenkomponente und eine neue Untergrenze: Unter 15 Euro im Monat soll kein Wohngeld mehr fließen. Laufende Bewilligungen sollen nach der Übergangsregel bis zum Ende ihres Zeitraums unverändert weiterlaufen.

Rechenbeispiel: Wann Ersparnisse den Lastenzuschuss gefährden

Eine 71-jährige Rentnerin lebt allein in ihrer abbezahlten Eigentumswohnung mit 80 Quadratmetern. Sie hat 64.000 Euro in einem frei verfügbaren Fondsdepot und 6.000 Euro auf dem Tagesgeldkonto, zusammen 70.000 Euro. Das sind 10.000 Euro mehr als der Richtwert für eine Person. Ohne besondere Umstände dürfte die Wohngeldstelle von erheblichem Vermögen ausgehen.

Lebte sie mit ihrem Partner zusammen, läge der Richtwert bei 90.000 Euro. Dieselben 70.000 Euro blieben dann 20.000 Euro darunter. Beim Lastenzuschuss setzt die Behörde laut Bundesbauministerium für Instandhaltung und Betrieb pauschal 36 Euro je Quadratmeter und Jahr an. Bei 80 Quadratmetern sind das 2.880 Euro im Jahr oder 240 Euro im Monat, dazu kommt die Grundsteuer.

Häufige Fragen zu Wohngeld und Vermögen

Zählt eine Riester-Rente beim Wohngeld als Vermögen?

Die Verwaltungsvorschrift nimmt bestimmtes gefördertes Altersvorsorgevermögen von der Prüfung aus. Voraussetzung ist, dass ein vorzeitiger Zugriff vertraglich ausgeschlossen oder an Bedingungen geknüpft ist. Ausschlaggebend sind die konkreten Vertragsbedingungen, nicht der Name des Produkts.

Wann gilt die neue Vermögensgrenze beim Wohngeld?

Geplant ist der 1. Januar 2027. Bundestag und Bundesrat müssen dem Entwurf noch zustimmen, Änderungen sind möglich. Bis dahin gelten die Richtwerte der Verwaltungsvorschrift.

Wie viel Vermögen darf ein Ehepaar für Wohngeld haben?

Für zwei Haushaltsmitglieder liegt der Richtwert bei 90.000 Euro verwertbarem Vermögen. Daran würde auch der Gesetzentwurf nichts ändern. Selbst genutztes Wohneigentum, für das Wohngeld beantragt wird, bleibt dabei grundsätzlich außer Betracht.

Was gilt, wenn das Ersparte später aufgebraucht ist?

Die Vermögensprüfung bezieht sich auf den Zeitpunkt der Antragstellung. Sinkt das Vermögen, ist ein neuer Antrag möglich, den die Behörde nach den dann bestehenden Verhältnissen prüft. Eine Pflicht, alles bis auf null zu verbrauchen, ergibt sich aus der Münchner Entscheidung nicht.

Einschätzung der Redaktion

Das Münchner Urteil folgt einer nachvollziehbaren Logik: Wohngeld soll helfen, wo eigene Mittel fehlen. Die Ablehnung eines Altersaufschlags überzeugt dennoch nur bedingt. Wer mit 70 Jahren 20.000 Euro für die Wohnkosten einsetzt, kann diese Lücke kaum noch schließen, ein 35-Jähriger schon. Dass zwei Verwaltungsgerichte diese Frage gegensätzlich beantworten, schafft Rechtsunsicherheit für genau die Gruppe, die besonders auf Planbarkeit angewiesen ist. Die Reform wäre die Gelegenheit, das Alter ausdrücklich zu regeln. Der Entwurf schreibt stattdessen nur die alten Richtwerte fest und senkt sie für größere Familien. Eine Klärung durch den Gesetzgeber oder das Bundesverwaltungsgericht wäre wünschenswert.

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