Ab dem 1. Januar 2027 zahlen erwachsene gesetzlich Versicherte für Inkontinenzhilfen bis zu 15 Euro im Monat zu. Bisher liegt die Grenze bei 10 Euro, wie der GKV-Spitzenverband bestätigt. In Haushalten, in denen Pflege ohnehin jeden Monat Geld kostet, ist das spürbar. Umso mehr zählt, ob die gelieferte Menge überhaupt reicht.
Zuzahlung für Inkontinenzhilfen steigt zum 1. Januar 2027
Grundlage ist das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz. Bundestag und Bundesrat haben es am 10. Juli 2026 verabschiedet, wie das Bundesministerium für Gesundheit mitteilt. Zuzahlungsbeträge und Zuzahlungsgrenzen in der gesetzlichen Krankenversicherung steigen damit um 50 Prozent. Eine spätere automatische Dynamisierung ist nicht mehr vorgesehen.
Für Hilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind, gilt eine eigene Regel. Die Zuzahlung beträgt zehn Prozent des Betrags, den die Krankenkasse übernimmt. Gedeckelt ist sie für den gesamten Monatsbedarf, auch wenn mehrere Produkte geliefert werden. Der Deckel liegt bis Ende 2026 bei 10 Euro, danach bei 15 Euro. Versicherte unter 18 Jahren zahlen nichts zu.
Die jährliche Belastungsgrenze bleibt bestehen. Gesetzliche Zuzahlungen dürfen zwei Prozent der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt nicht übersteigen. Bei schwerwiegend chronisch Kranken liegt die Grenze bei einem Prozent.
Ihre Meinung ist gefragt:
Sollten Inkontinenzhilfen von der höheren Zuzahlung ab 2027 ausgenommen werden?
Warum sollte ich das tun? (Hier klicken)
Wenn Sie bei Google suchen, sehen Sie oft eine Schlagzeilen-Box. Sie können selbst bestimmen, was dort erscheint: Speichern Sie uns, das Nachrichtenmagazin Bürger & Geld, als bevorzugte Quelle, und erhalten Sie aktuelle, rechtliche fundierte Ratgeber-Artikel und wichtige Updates durch unsere Experten zu Themen wie Rente, Pflege, Grundsicherung, Schwerbehinderung noch schneller.
Für soziales Leben e. V. : gemeinnützig, unabhängig, sozial!
Wie stark sich die Anhebung auswirkt, hängt von den Kosten der Versorgung ab. Bei aufsaugenden Vorlagen und Windelhosen rechnen viele Kassen mit niedrigen Monatspauschalen. Dort ändert sich häufig nichts. Spürbar wird die Erhöhung bei teurer ableitender Versorgung, etwa mit Einmalkathetern.
| Monatlicher Kassenbetrag (Beispiel) | Zuzahlung bis Dezember 2026 | Zuzahlung ab Januar 2027 | Mehrbelastung im Jahr |
|---|---|---|---|
| 22 Euro | 2,20 Euro | 2,20 Euro | 0 Euro |
| 120 Euro | 10,00 Euro | 12,00 Euro | 24 Euro |
| 260 Euro | 10,00 Euro | 15,00 Euro | 60 Euro |
Die Beträge sind Beispielwerte ohne Zuzahlungsbefreiung.
Liefermenge bei Inkontinenzhilfen: Eine Pauschale ersetzt keine Bedarfsprüfung
Die zweite Frage betrifft die Menge. Krankenkassen vergüten ihre Vertragspartner bei aufsaugenden Hilfen oft mit einer festen Monatspauschale. Daraus ergibt sich für die Versicherten keine feste Obergrenze an Stück.
Das Hilfsmittelverzeichnis, Produktgruppe 15 „Inkontinenzhilfen“ in der Fassung vom 30. Januar 2025 schreibt vor, den individuellen Versorgungsbedarf zu ermitteln. Pauschalierte Versorgungsmengen bezeichnet der GKV-Spitzenverband dafür ausdrücklich als ungeeignet. Die Stückzahl lässt sich laut Verzeichnis nicht allein aus Ausscheidungsmenge und Saugleistung errechnen. Hygiene und Pflegesituation gehören ebenfalls dazu. Je nach Einzelfall können in 24 Stunden fünf oder mehr Produkte nötig sein.
Bei der Auswahl muss der Lieferant Körpermaße und mögliche Allergien klären. Er muss auch prüfen, ob die Person das Produkt selbst anlegen kann. Bei der Erstversorgung und bei einem Produktwechsel ist eine Bemusterung vorgesehen. Dabei werden mehrere geeignete Produkte getestet, möglichst von verschiedenen Herstellern.
Inkontinenzunterhosen ohne Verschluss bieten nach dem Verzeichnis keinen medizinischen Vorteil. Für Menschen mit körperlichen oder kognitiven Einschränkungen, die Windeln mit Klebeverschluss immer wieder entfernen, können sie trotzdem die notwendige Versorgung sein.
Mehrkosten und Zuzahlung bei Inkontinenzhilfen sind zwei Posten
Die gesetzliche Zuzahlung ist etwas anderes als eine private Aufzahlung beim Lieferanten. Laut aktuellem Mehrkostenbericht des GKV-Spitzenverbands wurden 2025 rund 78 Prozent aller Hilfsmittel ohne Mehrkosten abgegeben. In den übrigen Fällen legten Versicherte im Schnitt rund 159 Euro aus eigener Tasche dazu, sieben Prozent mehr als im Vorjahr. Die Zahlen gelten für alle Hilfsmittel zusammen.
Lieferanten müssen zuerst über den Anspruch auf eine mehrkostenfreie Versorgung aufklären. Sie müssen außerdem eine hinreichende Auswahl solcher Produkte anbieten und das Beratungsgespräch dokumentieren. Entscheidet sich jemand trotzdem für ein Produkt mit Aufpreis, hält der Lieferant fest, welchen Mehrnutzen es gegenüber der kostenfreien Alternative hat. Eine Zuzahlungsbefreiung gilt für solche Mehrkosten nicht.
Urteile zu Inkontinenzhilfen: Undichte Produkte rechtfertigen einen Wechsel
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschied am 15. November 2012 (Az. L 1 KR 263/11), dass Versicherte Anspruch auf passgerechte und mangelfreie Windeln in ausreichender Stückzahl haben. Im Verfahren ging es um eine vollständig gelähmte, hochbetagte Frau. Die Produkte des exklusiven Vertragspartners ihrer Kasse waren häufig undicht. Das Gericht sah sie deshalb nicht an diesen Anbieter gebunden.
In dieselbe Richtung urteilte das Sozialgericht Frankfurt am Main am 8. März 2024 (Az. S 34 KR 850/21). Ein berufstätiger Versicherter mit Blasenentleerungsstörung hatte sich geeignetere Produkte selbst gekauft. Zuvor waren mehrere Versuche gescheitert, über die Vertragspartner passende Alternativen zu bekommen. Die Kasse musste die Kosten erstatten.
Eine Erstattung selbst beschaffter Hilfsmittel richtet sich nach § 13 Absatz 3 SGB V. Sie setzt in der Regel voraus, dass die Krankenkasse vorher eingeschaltet war und die Versorgungslücke nicht geschlossen hat.
Häufige Fragen zu Inkontinenzhilfen und Zuzahlung
Wie viel Zuzahlung fällt für Inkontinenzhilfen ab 2027 an?
Fällig werden zehn Prozent des Betrags, den die Krankenkasse für den Monatsbedarf übernimmt, höchstens aber 15 Euro im Monat. Bis Ende 2026 liegt die Grenze bei 10 Euro. Bei niedrigen Monatspauschalen bleibt die Zuzahlung deutlich unter dem Höchstbetrag.
Müssen Kinder und Jugendliche für Inkontinenzhilfen zuzahlen?
Nein, Versicherte unter 18 Jahren sind von der Zuzahlung für Hilfsmittel befreit. Für Kinder bis zum dritten Lebensjahr übernimmt die Kasse aufsaugende Inkontinenzhilfen nach dem Hilfsmittelverzeichnis grundsätzlich nicht. Windeln gelten in diesem Alter als Teil der normalen Entwicklung.
Wann ist eine Befreiung von der Zuzahlung möglich?
Eine Befreiung ist möglich, sobald die Zuzahlungen eines Kalenderjahres zwei Prozent der Bruttoeinnahmen des Haushalts erreichen. Für Angehörige werden dabei Freibeträge abgezogen. Bei schwerwiegend chronisch Kranken gilt ein Prozent. Die Befreiung wird bei der Krankenkasse beantragt und gilt für den Rest des Jahres.
Zahlt die Krankenkasse auch die Entsorgung benutzter Inkontinenzprodukte?
Nein. Das Bundessozialgericht entschied am 15. März 2018 (Az. B 3 KR 4/17 R), dass die Kasse keine Mehrkosten für eine größere Mülltonne tragen muss. Der Anspruch umfasst nach dem Urteil die Versorgung mit Hilfsmitteln, deren Entsorgung gehört nicht dazu.
Einschätzung der Redaktion
Aus Sicht der Redaktion ist die höhere Zuzahlung für sich genommen überschaubar. Schwer wiegt sie dort, wo sie auf eine ohnehin knappe Versorgung trifft. Wer dauerhaft Katheter braucht, zahlt künftig bis zu 180 Euro im Jahr, ohne dass die Lieferung dadurch besser wird. Die Vorgaben im Hilfsmittelverzeichnis sind klar formuliert: Bedarf individuell ermitteln, mehrere Produkte testen, keine Pauschalmengen. Ob das im Alltag ankommt, hängt stark davon ab, wie Lieferanten mit niedrigen Monatspauschalen umgehen. Die Krankenkassen sollten ihre Kontrollpflicht gegenüber den Vertragspartnern ernster nehmen. Der Mehrkostenbericht sollte Inkontinenzhilfen zudem gesondert ausweisen, damit sichtbar wird, was Betroffene privat dazulegen.