Krankengeld für Angehörige: Kassen zahlten 2024 nur 120 Klinikbegleitungen

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Laut Statistischem Bundesamt lebten Ende 2025 gut 7,8 Millionen Menschen in Deutschland mit einer schweren Behinderung. Kommt jemand von ihnen ins Krankenhaus, braucht er manchmal eine vertraute Person am Bett. Wer dafür bei der Arbeit fehlt, verliert Lohn. Das Krankengeld für Angehörige soll diesen Ausfall ersetzen. Abgerufen wird es selten.

Krankengeld für Angehörige: 120 bezahlte Fälle im Jahr 2024

Der Anspruch steht seit dem 1. November 2022 in § 44b SGB V. Wer einen Menschen mit Behinderung bei einer stationären Behandlung begleitet und dadurch Verdienst verliert, kann Krankengeld von der eigenen Krankenkasse bekommen. Krank sein muss die Begleitperson dafür nicht.

In der Praxis wird die Regelung kaum genutzt. Das zeigt ein Forschungsbericht des Bundesarbeitsministeriums. 2023 finanzierten die Krankenkassen bundesweit 207 solcher Begleitungen, 2024 waren es 120. Ein Fall kostete 2024 im Schnitt 1.028 Euro. Die Forschenden sehen den Hauptgrund darin, dass kaum jemand die Regelung kennt. Viele begleitende Angehörige sind außerdem nicht berufstätig und haben deshalb gar keinen Verdienstausfall.

Am Gesetz hat sich nichts geändert (Stand: 29. Oktober 2026). Der Bericht schlägt vor, die Acht-Stunden-Grenze und die Bindung an die Eingliederungshilfe zu überprüfen. Ein Gesetzentwurf dazu ist bislang nicht bekannt.

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Sollte das Krankengeld für Begleitpersonen auch gezahlt werden, wenn der Patient keine Eingliederungshilfe bezieht?

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Welche Voraussetzungen für das Krankengeld gelten

Ein Schwerbehindertenausweis allein reicht nicht. Der Patient muss eine Behinderung im Sinne von § 2 Absatz 1 SGB IX haben. Außerdem muss er eine dieser Leistungen erhalten:

  • Eingliederungshilfe nach Teil 2 SGB IX
  • Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche nach § 35a SGB VIII
  • Leistungen nach dem Sechsten Kapitel des SGB XIV

Ein Pflegegrad ersetzt diese Voraussetzung nicht. Patient und Begleitperson müssen beide gesetzlich krankenversichert sein.

Begleiten können nahe Angehörige im Sinne des Pflegezeitgesetzes, etwa Eltern, Geschwister, Großeltern, Kinder oder Partner. Auch Menschen aus dem engsten persönlichen Umfeld kommen infrage. Der Gemeinsame Bundesausschuss verlangt dafür eine Bindung, die so eng ist wie zu einem nahen Angehörigen. Das kann zum Beispiel eine langjährige Freundin sein.

Ausgeschlossen sind Personen, die den Menschen mit Behinderung gegen Bezahlung im Rahmen der Eingliederungshilfe unterstützen. Für solche Assistenzkräfte gibt es einen eigenen Weg über § 113 Absatz 6 SGB IX. Die Kosten trägt dann der Träger der Eingliederungshilfe.

Medizinischer Grund und Acht-Stunden-Regel

Die Begleitung muss medizinisch notwendig sein. Die Richtlinie des G-BA nennt drei Fallgruppen. In der ersten sorgt die Begleitperson dafür, dass sich Patient und Behandlungsteam verständigen können. In der zweiten hilft sie durch belastende Situationen, in denen der Patient sonst nicht mitwirken könnte. In der dritten wird sie in die Therapie oder in die Versorgung nach der Entlassung eingebunden. Pflegeaufgaben gehören nicht dazu, dafür bleibt die Klinik zuständig.

Die Begleitperson muss nicht im Krankenhaus übernachten. Eine ganztägige Begleitung steht der Mitaufnahme gleich. Ganztägig heißt: Die Zeit im Krankenhaus und die Fahrtzeiten ergeben zusammen mindestens acht Stunden.

Ein Beispiel: Ein Vater ist sechseinhalb Stunden bei seinem erwachsenen Sohn auf Station. Hin- und Rückweg dauern zusammen anderthalb Stunden. Mit acht Stunden ist die Grenze erreicht. Bei sechs Stunden auf Station gäbe es für diesen Tag kein Krankengeld.

So hoch fällt das Krankengeld für Begleitpersonen aus

Gerechnet wird wie beim regulären Krankengeld nach § 47 SGB V. Es beträgt 70 Prozent des regelmäßigen Bruttoentgelts, höchstens aber 90 Prozent des Nettoentgelts. 2026 liegt die Obergrenze bei 135,63 Euro brutto je Kalendertag.

RechenschrittBetrag
Monatliches Bruttoentgelt2.800,00 Euro
Monatliches Nettoentgelt1.960,00 Euro
70 Prozent vom Brutto1.960,00 Euro
Obergrenze 90 Prozent vom Netto1.764,00 Euro
Krankengeld je Kalendertag (1.764 Euro : 30)58,80 Euro
Brutto für sechs Begleitungstage352,80 Euro

Vom Bruttobetrag gehen noch Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung ab.

Bescheinigungen, Freistellung und Unterkunft

Die einweisende Praxis kann die medizinische Notwendigkeit schon auf der Krankenhauseinweisung vermerken. Möglich ist auch eine eigene Bescheinigung. Sie gilt bis zu zwei Jahre und hilft bei wiederkehrenden Aufenthalten.

Für den Krankengeldantrag stellt die Klinik am Entlasstag eine Bescheinigung aus, auf Wunsch auch vorläufig zu Beginn. Der Arbeitgeber bekommt eine eigene Aufenthaltsbescheinigung über die Anwesenheitstage.

Beschäftigte haben für die Zeit der Begleitung Anspruch auf unbezahlte Freistellung. Unterkunft und Verpflegung der Begleitperson bezahlt laut Bundesgesundheitsportal in der Regel die Krankenkasse des Patienten. Eltern, die ihr Kind begleiten, können je nach Fall stattdessen Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V erhalten. Beide Leistungen zugleich gibt es nicht.

Häufige Fragen zum Krankengeld für Begleitpersonen

Wer zahlt das Krankengeld, wenn Angehörige ins Krankenhaus begleiten?

Zuständig ist die Krankenkasse der Begleitperson, nicht die Kasse des Patienten. Dort wird der Antrag mit der Bescheinigung des Krankenhauses gestellt. Bei Beschäftigten übermittelt der Arbeitgeber die Entgeltdaten.

Gibt es Krankengeld für Begleitpersonen ohne eigenes Einkommen?

Nein. Voraussetzung ist ein tatsächlicher Verdienstausfall. Eine Rentnerin ohne Nebenjob erhält deshalb kein Krankengeld, auch wenn ihre Begleitung medizinisch notwendig ist. Einen eigenen Anspruch auf reguläres Krankengeld braucht die Begleitperson dagegen nicht.

Wie lange wird das Krankengeld gezahlt?

Es wird für die Dauer der Mitaufnahme gezahlt. Welche Tage zählen, hält das Krankenhaus in seiner Bescheinigung fest. Ohne Übernachtung zählen nur Tage, an denen Anwesenheit und Fahrtzeit zusammen mindestens acht Stunden ergeben.

Was gilt bei einer ungeplanten Aufnahme ins Krankenhaus?

Auch ohne Bescheinigung der Praxis ist der Anspruch nicht verloren. In Notfällen entscheidet das Krankenhaus bei der Aufnahme, ob die Begleitung medizinisch notwendig ist. Lehnt die Krankenkasse den Antrag ab, ist innerhalb eines Monats Widerspruch möglich.

Einschätzung der Redaktion

120 bezahlte Begleitungen in einem Jahr sind bei 7,8 Millionen schwerbehinderten Menschen sehr wenig. Die Regelung erreicht die Menschen, für die sie gedacht ist, offenbar kaum. Das liegt an fehlender Information, aber auch am Zuschnitt des Gesetzes. Wer keine Eingliederungshilfe bezieht, ist ausgeschlossen. Gerade ältere Menschen mit kognitiven Einschränkungen sind darauf aber oft angewiesen. Auch die Acht-Stunden-Grenze passt schlecht zu Angehörigen, die nach der Frühschicht noch in die Klinik fahren. Die Vorschläge aus dem Forschungsbericht liegen vor. Bund und Krankenkassen sollten sie aufgreifen. Kliniken sollten Angehörige schon bei der Aufnahme auf den Anspruch hinweisen.

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