Kinder mit eigenen Ersparnissen müssen seit der Reform des Grundsicherungsgeldes unter Umständen früher ihren Lebensunterhalt selbst finanzieren. Für sie beträgt der allgemeine Vermögensfreibetrag nach den neuen Regeln 5.000 Euro. Ungenutzte Freibeträge der Eltern helfen einem Kind nicht, wenn es wegen seines eigenen anrechenbaren Vermögens nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft gehört. Die Bundesregierung hat dazu in einer am 3. November 2026 veröffentlichten Bundestagsmeldung ihre Rechtsauffassung erläutert: Diese Einschränkung bestand bereits vor der Reform.
Bekommen Kinder mit mehr als 5.000 Euro keine Grundsicherung mehr?
Ein Kind kann seinen Anspruch auf Grundsicherungsgeld verlieren, wenn es über mehr als 5.000 Euro an berücksichtigungsfähigem, verwertbarem Vermögen verfügt und damit seinen eigenen Lebensunterhalt sichern kann. Ein Sparbuch gehört grundsätzlich zu diesem Vermögen. Der Kontostand allein ersetzt allerdings keine Prüfung des Einzelfalls: Geschütztes Vermögen, tatsächliche Verwertbarkeit und Übergangsregeln müssen berücksichtigt werden.
Die Grenze betrifft nicht nur ein einzelnes Sparbuch. Das Jobcenter betrachtet das insgesamt zu berücksichtigende Vermögen des Kindes, etwa Guthaben auf mehreren Konten, Bargeld oder Wertpapiere. Der Freibetrag von 5.000 Euro gilt insgesamt und nicht für jedes Konto gesondert.
Für die Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft ist § 7 Absatz 3 Nummer 4 SGB II entscheidend. Danach gehören unverheiratete Kinder unter 25 Jahren im elterlichen Haushalt nur dazu, soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten können. Eine Bedarfsgemeinschaft ist die Personengruppe, für die das Jobcenter den gemeinsamen Leistungsfall berechnet.
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Was hat sich zum 1. Juli 2026 beim Kindervermögen geändert?
Seit dem 1. Juli 2026 gelten altersabhängige Vermögensfreibeträge. Für Kinder sank der allgemeine Freibetrag damit von zuvor 15.000 Euro auf 5.000 Euro. Außerdem entfiel die bisherige einjährige Karenzzeit beim Vermögen, während der höhere Vermögensgrenzen galten. Für bereits laufende Bewilligungszeiträume enthält das Gesetz jedoch einen Bestandsschutz.
Die Änderung steht im Dreizehnten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16. April 2026. Es wurde am 22. April 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet. Die Neufassung der Vermögensregeln in § 12 SGB II, geändert durch Artikel 1 Nummer 10 des Gesetzes, senkt insbesondere für jüngere Leistungsberechtigte die geschützten Rücklagen.
Für Familien ist deshalb entscheidend, wem das vorhandene Geld rechtlich gehört. Eigene Ersparnisse eines Kindes können dessen Leistungsanspruch ausschließen, obwohl die Eltern selbst kaum Rücklagen besitzen.
Können Eltern ihre ungenutzten Freibeträge auf Kinder übertragen?
Ungenutzte Freibeträge können weiterhin innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft übertragen werden. Das hilft einem Kind nach der von der Bundesregierung erläuterten Rechtsauffassung aber nicht, wenn es seinen Lebensunterhalt bereits aus eigenem anrechenbarem Vermögen sichern kann. Dann gehört es nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft – und eine Übertragung elterlicher Freibeträge kommt nicht mehr in Betracht.
Die manchmal zu findende Aussage, eine solche Übertragung sei „seit Juli 2026 nicht mehr erlaubt“, beschreibt die Rechtslage daher nicht zutreffend. Die Bundesregierung betont ausdrücklich, dass diese Folge schon vor der Änderung der Vermögensfreibeträge durch die neue Grundsicherung bestand. Neu ist vor allem die niedrigere Grenze, durch die Kinder nun bereits mit deutlich geringeren Ersparnissen betroffen sein können.
Das Änderungsgesetz hat die allgemeine Übertragungsregel nicht gestrichen. Es ersetzte den bisherigen einheitlichen Freibetrag durch die Altersstaffel und ergänzte eine Regel zum Zeitpunkt des höheren Freibetrags. Die Übertragung bleibt an die Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft gebunden.
Das Problem also: Haben Kinder Vermögen oberhalb von 5000 Euro, so gehören sie nicht zur Bedarfsgemeinschaft, denn Sie müssen ihren Lebensunterhalt aus ihrem den Freibetrag überschreitenden Vermögen bestreiten. Dann können Eltern ungenutzte Vermögensfreibeträge nicht auf das Kind übertragen!
Müssen Kinder mit ihren Ersparnissen auch die Eltern finanzieren?
Nein. Das eigene Vermögen eines Kindes muss grundsätzlich nicht für den Lebensunterhalt der Eltern oder anderer Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft eingesetzt werden. Die Bundesregierung begründet dies damit, dass Einkommen und Vermögen des Kindes ihm selbst zugeordnet bleiben. Die Berücksichtigung elterlicher Mittel beim Kind funktioniert rechtlich nicht spiegelbildlich in die andere Richtung.
Für die Haushaltskasse kann der Wegfall des kindlichen Leistungsanspruchs trotzdem spürbar sein. Das Kind muss dann seinen eigenen ungedeckten Lebensunterhalt aus den einzusetzenden Rücklagen bestreiten. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass auch die Eltern ihren eigenen Anspruch auf Grundsicherungsgeld verlieren.
Vereinfachtes Beispiel: Ein minderjähriges Kind besitzt 6.000 Euro auf einem frei verfügbaren Sparkonto. Weitere Vermögenswerte bestehen nicht; besondere Schutzvorschriften greifen nicht, und die neuen Regeln sind bereits anwendbar. Nach Abzug des Freibetrags von 5.000 Euro verbleiben 1.000 Euro, die grundsätzlich für den eigenen Lebensunterhalt des Kindes einzusetzen sind.
Wie lange deshalb kein oder nur ein eingeschränkter Leistungsanspruch besteht, lässt sich aus diesen 1.000 Euro allein nicht ableiten. Dafür muss das Jobcenter unter anderem den Bedarf und das zu berücksichtigende Einkommen des Kindes prüfen.
Gelten die neuen Grenzen auch für ältere Bewilligungsbescheide?
Nicht sofort. Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. Juli 2026 begonnen haben, gilt die bisherige Fassung der Vermögensregeln bis zum Ende dieses Zeitraums weiter. Das bestimmt § 65a Absatz 1 SGB II, eingefügt durch Artikel 1 Nummer 42 des Änderungsgesetzes. Entscheidend ist der Beginn des Bewilligungszeitraums.
Ein vor dem Stichtag begonnener Bewilligungszeitraum wird also nicht allein wegen der Reform nachträglich auf die niedrigeren Freibeträge umgestellt. Beim anschließenden Weiterbewilligungszeitraum werden die neuen Grenzen relevant.
Vereinfachtes Beispiel: Begann ein Bewilligungszeitraum am 1. Mai 2026 und endet er am 30. April 2027, gelten für diesen Zeitraum noch die alten Vermögensregeln. Für einen anschließenden Bewilligungszeitraum ab dem 1. Mai 2027 ist grundsätzlich das neue Recht maßgeblich.
Welche Ausnahmen muss das Jobcenter prüfen?
Das Jobcenter darf nur Vermögen berücksichtigen, das rechtlich einzusetzen und tatsächlich verwertbar ist. Zusätzlich enthält das Gesetz geschützte Vermögenspositionen und eine Ausnahme für Sachen und Rechte, deren Verwertung eine besondere Härte bedeuten würde. Deshalb führt nicht jeder nominelle Vermögenswert oberhalb von 5.000 Euro automatisch zum gleichen Ergebnis.
Ein gewöhnliches Sparguthaben gehört grundsätzlich zum prüfbaren Vermögen. Ob besondere Verfügungsbeschränkungen bestehen oder eine gesetzliche Ausnahme greift, muss anhand der tatsächlichen Unterlagen beurteilt werden. Die bloße Bezeichnung als „Geld für später“ beantwortet diese Fragen nicht.
Was sollten Eltern beim nächsten Bescheid kontrollieren?
Eltern sollten vor allem prüfen, ob das Jobcenter die richtigen Vermögensregeln angewendet und das Guthaben der richtigen Person zugeordnet hat. Ebenso wichtig ist die Frage, ob das Geld tatsächlich verfügbar ist und ob geschützte Vermögenspositionen berücksichtigt wurden. Ausgangspunkt sind der Bewilligungszeitraum und die Berechnung für das einzelne Kind.
Für die Prüfung sind insbesondere hilfreich:
- der bisherige Bescheid mit Beginn und Ende des Bewilligungszeitraums,
- aktuelle Nachweise zu den Guthaben des Kindes,
- Unterlagen zur rechtlichen Zuordnung des Geldes,
- gegebenenfalls Nachweise über Verfügungsbeschränkungen oder besondere Schutzgründe.
Lassen Sie sich vom zuständigen Jobcenter erläutern, welcher Betrag als einzusetzendes Vermögen berücksichtigt wurde. Die pauschale Auskunft, Freibeträge könnten innerhalb einer Familie übertragen werden, reicht bei Kindern nicht aus: Entscheidend bleibt, ob das Kind überhaupt zur Bedarfsgemeinschaft gehört.
FAQ zu den Vermögensfreibeträgen der Kinder beim Grundsicherungsgeld
Bleiben genau 5.000 Euro auf dem Kinderkonto geschützt?
Ja, sofern die neuen Regeln gelten und das Kind kein weiteres zu berücksichtigendes Vermögen besitzt. Genau 5.000 Euro überschreiten den allgemeinen Freibetrag nicht. Der Leistungsanspruch hängt daneben insbesondere vom Einkommen und den übrigen Voraussetzungen ab.
Gibt es den Freibetrag für jedes Kind einzeln?
Ja. Jedes Kind hat einen eigenen altersabhängigen Vermögensfreibetrag. Die Grenze von 5.000 Euro gilt nicht nur einmal für alle Kinder einer Familie zusammen.
Zählen auch Wertpapiere statt eines Sparbuchs?
Ja. Auch Wertpapiere und ETF-Anteile können verwertbares Vermögen sein. Eine andere Anlageform schafft keinen zusätzlichen allgemeinen Freibetrag.
Ist der Ausschluss wegen Vermögens dauerhaft?
Nein. Kann das Kind seinen Lebensunterhalt nicht mehr aus einzusetzendem Vermögen oder Einkommen sichern, kann unter den weiteren Voraussetzungen wieder ein Anspruch bestehen. Das Jobcenter muss die dann vorliegenden Verhältnisse prüfen; Leistungen müssen beantragt werden.
Fazit zum Vermögensfreibetrag bei Kindern und die Übertragbarkeit
Ass. jur. Peter Kosick, Experte für Sozialrecht, merkt abschließend an: „Die niedrigere Vermögensgrenze kann dazu führen, dass Kinder zunächst eigene Ersparnisse oberhalb von 5.000 Euro für ihren Lebensunterhalt einsetzen müssen. Eine Unzulässigkeit, elterliche Freibeträge auf das Kind zu übertragen, gibt es dagegen nicht. Für betroffene Familien kommt es darauf an, ob das Kind zur Bedarfsgemeinschaft gehört; das ist u. U. nicht der Fall, wenn sein Vermögen die Vermögensfreigrenze übersteigt.“
Quellen
- Deutscher Bundestag: Vermögensanrechnung in einer Bedarfsgemeinschaft – Meldung vom 3. November 2026
- Bundesgesetzblatt: Dreizehntes Gesetz zur Änderung des SGB II und anderer Gesetze vom 16. April 2026, verkündet am 22. April 2026
- § 7 SGB II: Leistungsberechtigte und Zugehörigkeit von Kindern zur Bedarfsgemeinschaft
- Bundesagentur für Arbeit: Grundsicherungsgeld – Voraussetzungen, Einkommen und Vermögen