Die neue Grundsicherung kann Menschen mit Rücklagen deutlich früher treffen als das frühere Bürgergeld. Seit dem 1. Juli 2026 gelten altersabhängige Vermögensfreibeträge; die bisherige Vermögenskarenzzeit entfällt. Für laufende Bewilligungszeiträume besteht allerdings ein Übergangsschutz. Deshalb kann gerade der nächste Weiterbewilligungsantrag finanzielle Folgen haben.
Warum wird der nächste Bewilligungszeitraum wichtig?
Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. Juli 2026 begonnen haben, gelten die bisherigen Vermögensregeln weiter. Erst wenn ein neuer Zeitraum beginnt, greift diese Übergangsvorschrift nicht mehr. Entscheidend ist damit der Beginn des Bewilligungszeitraums, nicht allein der Tag, an dem Sie Ihren Weiterbewilligungsantrag einreichen.
Das steht in § 65a Absatz 1 SGB II, veröffentlicht im Änderungsgesetz im Bundesgesetzblatt. Ein vor Juli begonnener Zeitraum kann somit noch im November unter die alten Regeln fallen. Eine pauschale Aussage, seit Juli seien sämtliche Rücklagen aller Leistungsbeziehenden nach neuem Recht zu prüfen, wäre falsch.
Wie viel Vermögen bleibt künftig geschützt?
Der persönliche Freibetrag beim Vermögen richtet sich nach dem Lebensalter. Die Neufassung von § 12 Absatz 2 SGB II sieht vier Stufen vor. Gegenüber dem bisherigen regulären Freibetrag von 15.000 Euro bedeutet das für jüngere Menschen weniger Schutz, für Menschen ab 50 Jahren dagegen einen höheren Betrag.
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| Alter | Persönlicher Vermögensfreibetrag |
|---|---|
| Unter 30 Jahren | 5.000 Euro |
| 30 bis 39 Jahre | 10.000 Euro |
| 40 bis 49 Jahre | 12.500 Euro |
| Ab 50 Jahren | 20.000 Euro |
Der höhere Freibetrag gilt bereits ab Beginn des Monats, in dem die jeweilige Altersgrenze erreicht wird. Nicht ausgeschöpfte Freibeträge anderer Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft können weiterhin übertragen werden. Eine Bedarfsgemeinschaft umfasst beispielsweise zusammenlebende Partner und unter bestimmten Voraussetzungen deren Kinder.
Müssen Betroffene jetzt sämtliche Ersparnisse aufbrauchen?
Nein. Berücksichtigt wird grundsätzlich verwertbares Vermögen nach Abzug der Freibeträge. Daneben bleiben gesetzliche Schutzvorschriften bestehen, etwa für angemessenen Hausrat, ein angemessenes Kraftfahrzeug und bestimmte Altersvorsorgeverträge. Auch selbst genutztes Wohneigentum kann geschützt sein; dafür gelten besondere Voraussetzungen. Der Kontostand allein entscheidet deshalb nicht über den Anspruch.
Vereinfachtes Beispiel: Eine alleinstehende 28-jährige Person besitzt 8.000 Euro frei verfügbares Sparguthaben und keine weiteren relevanten Vermögenswerte. Nach neuem Recht liegen 3.000 Euro über ihrem persönlichen Freibetrag: 8.000 minus 5.000 Euro. Sofern keine besondere Schutzvorschrift greift, muss dieser überschießende Betrag grundsätzlich zunächst für den Lebensunterhalt eingesetzt werden.
Was bedeutet das Ende der Vermögenskarenzzeit?
Die bisherige Sonderbehandlung von Vermögen im ersten Bezugsjahr entfällt im neuen Recht. Nach den alten Regeln wurde während dieser Karenzzeit nur erhebliches Vermögen berücksichtigt: grundsätzlich mehr als 40.000 Euro für die leistungsberechtigte Person zuzüglich 15.000 Euro für jedes weitere Mitglied der Bedarfsgemeinschaft.
Wichtig ist die Unterscheidung zu den Wohnkosten: Deren einjährige Karenzzeit wurde nicht ebenfalls vollständig abgeschafft. Allerdings gelten dort neue Begrenzungen. Die Vermögensreform betrifft die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II, nicht automatisch die Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII.
Was sollten Sie vor der Weiterbewilligung prüfen?
Prüfen Sie zunächst im Bescheid, wann Ihr bisheriger Bewilligungszeitraum endet. Stellen Sie anschließend zusammen, welche Rücklagen vorhanden sind und wem sie gehören. Für die Vermögensbewertung ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Antrags auf erneute Bewilligung maßgeblich; später erworbenes Vermögen wird zum Erwerbszeitpunkt bewertet.
Bei geschützten Altersvorsorgeverträgen oder besonderen Härtegründen sind entsprechende Nachweise wichtig. Allein aus einer Überschreitung des persönlichen Freibetrags lässt sich noch keine abschließende Entscheidung ableiten: Weitere Freibeträge innerhalb der Bedarfsgemeinschaft und gesetzliche Ausnahmen müssen berücksichtigt werden.
FAQ zur neuen Grundsicherung und dem Thema Vermögen
Gelten die niedrigeren Freibeträge auch für Kinder?
Ja. Die Altersstaffel gilt für jede Person der Bedarfsgemeinschaft, damit grundsätzlich auch für Kinder mit eigenem Vermögen.
Darf im Bescheid noch „Bürgergeld“ stehen?
Ja. Behörden dürfen diese Bezeichnung übergangsweise bis einschließlich 31. Dezember 2026 verwenden.
Wurde die Reform bereits verkündet?
Ja. Das Gesetz wurde am 22. April 2026 verkündet; die wesentlichen Änderungen gelten seit dem 1. Juli 2026.
Wird jeder Altersvorsorgevertrag angerechnet?
Nein. Bestimmte Altersvorsorgeverträge sind ausdrücklich geschützt. Entscheidend sind Vertragsart und gesetzliche Voraussetzungen.
Fazit zum Vermögensschutz bei der neuen Grundsicherung
Ass. jur. Peter Kosick, Experte für Sozialrecht, fasst zusammen: „Für Menschen mit Rücklagen ist der nächste Bewilligungszeitraum besonders wichtig. Prüfen Sie dessen Beginn, die altersabhängigen Freibeträge und mögliche Schutzvorschriften gemeinsam. Eine Überschreitung des persönlichen Freibetrags bedeutet nicht automatisch, dass sämtliche Ersparnisse eingesetzt werden müssen.“
Quellen
- Bundesgesetzblatt: Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16. April 2026, verkündet am 22. April 2026
- § 12 SGB II: Zu berücksichtigendes Vermögen und gesetzliche Schutzvorschriften
- Bundesregierung: Neue Grundsicherung löst Bürgergeld ab – Überblick über die Änderungen