Fast 176.000 neue EM-Renten: Zahl stieg um 2,5 Prozent

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2025 gab es in Deutschland 175.978 neue Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Das waren 2,5 Prozent mehr als 2024, wie die Deutsche Rentenversicherung in ihrem Jahresbericht ausweist. Der durchschnittliche monatliche Zahlbetrag neuer Erwerbsminderungsrenten stieg auf rund 1.067 Euro. Für Versicherte, die aus gesundheitlichen Gründen ihre Erwerbstätigkeit einschränken oder aufgeben müssen, bleibt entscheidend, wie viel sie noch arbeiten können und welche Versicherungszeiten vorliegen.

Wie stark ist die Zahl neuer Erwerbsminderungsrenten gestiegen?

Die Zahl neuer Erwerbsminderungsrenten erhöhte sich von 171.732 im Jahr 2024 auf 175.978 im Jahr 2025. Das entspricht 4.246 zusätzlichen Rentenzugängen. Während die Zugänge bei den Altersrenten zurückgingen, nahm die Zahl der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit damit um rund 2,5 Prozent zu.

Kennzahl20242025
Neue Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit171.732175.978
Durchschnittlicher monatlicher Zahlbetrag dieser neuen Renten1.041 Euro1.067 Euro

Die Statistik beschreibt Rentenzugänge. Sie ist keine Übersicht über sämtliche gestellten Anträge und lässt deshalb keine Bewilligungsquote erkennen. Auch die Ursache des Anstiegs geht aus diesen Zahlen allein nicht hervor.

Was bedeuten durchschnittlich 1.067 Euro für Betroffene?

Die rund 1.067 Euro sind ein Durchschnittswert der 2025 neu zugegangenen Erwerbsminderungsrenten und kein garantierter Leistungsbetrag. Gegenüber dem Vorjahr stieg dieser Wert um rund 26 Euro monatlich. Die persönliche Rente kann deutlich davon abweichen; außerdem umfasst die Statistik unterschiedliche Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

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Die Rentenversicherung führt den längerfristigen Anstieg der durchschnittlichen Zahlbeträge unter anderem auf verlängerte Zurechnungszeiten zurück. Diese berücksichtigen bei der Rentenberechnung zusätzliche Zeiten, obwohl Versicherte wegen ihrer Erwerbsminderung nicht mehr entsprechend weiterarbeiten können.

Wer hat Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente?

Anspruch haben Versicherte vor der Regelaltersgrenze, deren gesundheitlich bedingte Einschränkungen die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Nach § 43 SGB VI kommt es grundsätzlich auf das Leistungsvermögen unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes an. Allein den bisherigen Beruf nicht mehr ausüben zu können, genügt regelmäßig nicht.

Für die medizinische Beurteilung gelten folgende Zeitgrenzen:

  • Weniger als drei Stunden täglich: volle Erwerbsminderung.
  • Drei bis unter sechs Stunden täglich: teilweise Erwerbsminderung.
  • Mindestens sechs Stunden täglich: grundsätzlich keine Erwerbsminderung im Sinne dieser Vorschrift.

Eine Diagnose allein begründet somit keinen Rentenanspruch. Die Rentenversicherung prüft anhand ärztlicher Unterlagen und gegebenenfalls zusätzlicher Gutachten die konkreten Einschränkungen. Wer medizinisch teilweise erwerbsgemindert ist, kann bei einem verschlossenen Teilzeitarbeitsmarkt unter weiteren Voraussetzungen eine volle Erwerbsminderungsrente erhalten.

Welche Versicherungszeiten sind erforderlich?

Grundsätzlich müssen vor Eintritt der Erwerbsminderung fünf Jahre Versicherungszeit vorliegen. Zusätzlich sind regelmäßig drei Jahre Pflichtbeiträge innerhalb der letzten fünf Jahre erforderlich. Dieser Prüfzeitraum kann sich durch bestimmte gesetzlich berücksichtigte Zeiten verlängern, sodass auch weiter zurückliegende Pflichtbeiträge zählen können.

Ausnahmen bestehen beispielsweise unter bestimmten Voraussetzungen bei Arbeitsunfällen oder für Berufsanfänger. Eine weitere Sonderregelung betrifft Menschen, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren: Bei ununterbrochener voller Erwerbsminderung kann nach 20 Jahren Wartezeit ein Anspruch entstehen.

Was sollten Versicherte für den Antrag vorbereiten?

Eine Erwerbsminderungsrente müssen Sie beim zuständigen Rentenversicherungsträger beantragen. Für die medizinische Prüfung sind aussagekräftige ärztliche Unterlagen wichtig. Sie sollten nachvollziehbar beschreiben, welche Tätigkeiten noch möglich sind und welche Einschränkungen bestehen. Die Rentenversicherung prüft außerdem, ob medizinische oder berufliche Rehabilitation die Erwerbsfähigkeit verbessern kann.

FAQ zur steigenden Zahl der EM-Renten

Reicht eine längere Krankschreibung für die EM-Rente?

Nein. Arbeitsunfähigkeit allein belegt noch keine Erwerbsminderung. Maßgeblich sind die gesundheitlichen Einschränkungen und das verbleibende Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.

Wird die Erwerbsminderungsrente immer dauerhaft gezahlt?

Nein. Nach § 102 SGB VI erfolgt die Bewilligung grundsätzlich befristet, jeweils für längstens drei Jahre. Unter gesetzlichen Voraussetzungen wird sie unbefristet geleistet.

Können Kindererziehungszeiten bei der Wartezeit zählen?

Ja. Anerkannte Kindererziehungszeiten können zur allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren beitragen. Auch bestimmte Pflegezeiten können berücksichtigt werden.

Gibt es noch einen besonderen Schutz für den bisherigen Beruf?

Für Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind, besteht unter weiteren Voraussetzungen eine Sonderregelung zur teilweisen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.

Fazit zum Anstieg der Erwerbsminderungsrenten

Rentenrechtsexperte Ass. jur. Peter Kosick zieht folgendes Fazit: !Die gestiegenen Rentenzugänge ändern die Anspruchsvoraussetzungen nicht. Wenn Sie gesundheitlich dauerhaft eingeschränkt sind, sollten Sie Versicherungszeiten und medizinische Nachweise prüfen lassen. Der statistische Durchschnittsbetrag ersetzt keine persönliche Rentenberechnung.“

Quellen

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