Frührente: Strengere Regeln bei der Rente nach 45 Jahren würden vor allem Frauen benachteiligen! – Studie!

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Würden Kinder- und Pflegezeiten bei der abschlagsfreien Frührente (Rente nach 45 Beitragsjahren bzw. Altersrente für besonderes langjährig Versicherte) nicht mehr zählen, wären Frauen erheblich stärker betroffen als Männer. Das zeigt eine am 6. November 2026 veröffentlichte DIW-Analyse. Allerdings beziehen sich die genannten 52,1 Prozent auf bisher begünstigte Frauen des Jahrgangs 1958, nicht auf alle Frauen.

Was hat das DIW zur Frührente untersucht?

Das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung hat Versicherungsdaten von 277.128 Menschen des Geburtsjahrgangs 1958 ausgewertet, die eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte beziehen. Untersucht wurde, wer zum gewählten Rentenbeginn nicht mehr anspruchsberechtigt gewesen wäre, wenn Kinder- und Pflegezeiten entfielen oder statt 45 künftig 47 Versicherungsjahre erforderlich wären.

Die Berechnungen beschreiben mögliche Reformfolgen. Sie bedeuten weder, dass bestehende Renten gestrichen werden, noch lassen sie sich unverändert auf jüngere Jahrgänge übertragen. Für diese steigt das Zugangsalter ohnehin; dadurch können sie bis zum Rentenbeginn mehr Versicherungszeiten sammeln.

Warum wären Frauen besonders stark betroffen?

Frauen erreichen die erforderlichen Versicherungszeiten häufiger mithilfe anerkannter Kindererziehungs- und Pflegezeiten. Ohne beide Zeitarten hätten 52,1 Prozent der untersuchten Rentnerinnen die 45-jährige Mindestversicherungszeit zum damaligen Rentenbeginn verfehlt. Bei den untersuchten Männern wären es 0,5 Prozent gewesen. Über beide Gruppen hinweg beträgt der Anteil 23,5 Prozent.

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Sollten anerkannte Kinder- und Pflegezeiten weiterhin für die abschlagsfreie Frührente zählen?

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Besonders groß wäre die Wirkung bei westdeutschen Frauen: Dort hätten 57,2 Prozent die Voraussetzung nicht mehr erfüllt, gegenüber 35,9 Prozent in Ostdeutschland. Das DIW erklärt den Unterschied mit den Erwerbsverläufen: Ostdeutsche Mütter waren häufiger durchgehend berufstätig. Kinderzeiten entscheiden dann seltener darüber, ob die Mindestversicherungszeit erreicht wird.

Was gilt bei der abschlagsfreien Rente weiterhin?

Weiterhin sind 45 anrechenbare Versicherungsjahre und das vorgeschriebene Lebensalter erforderlich. Für Versicherte ab Geburtsjahrgang 1964 liegt die Altersgrenze nach § 38 SGB VI bei 65 Jahren. Für ältere Jahrgänge gelten die Übergangsstufen aus § 236b SGB VI, beim Jahrgang 1958 beispielsweise 64 Jahre.

Welche Monate mitzählen, regelt § 51 SGB VI. Anerkannte Kinder- und Pflegezeiten können weiterhin berücksichtigt werden. Bei Arbeitslosengeld gelten Einschränkungen: Die letzten zwei Jahre vor Rentenbeginn zählen grundsätzlich nicht, außer bei einem Leistungsbezug infolge einer Insolvenz oder vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers.

Die untersuchten Verschärfungen sind Reformvarianten, keine geltenden Anspruchsvoraussetzungen. Eine neue Antragsfrist ergibt sich daraus nicht.

Wie groß wäre die finanzielle Entlastung?

Der Ausschluss von Kinder- und Pflegezeiten brächte laut DIW 20,6 Prozent des Einsparpotenzials einer vollständigen Abschaffung dieser Rentenart. Die Zahl bezeichnet also keine Kürzung der gesamten Rentenausgaben um 20,6 Prozent. Als Vergleich dient eine Modellrechnung mit langfristigen Einsparungen von rund 10,1 Milliarden Euro je Geburtsjahrgang.

Dieser Vergleichsbetrag ist ein Barwert: Er fasst Einsparungen über die verbleibende Lebenserwartung zusammen und ist keine jährliche Haushaltsentlastung. Die Rechnung unterstellt einen unveränderten Rentenbeginn mit Abschlägen. Weil betroffene Frauen häufig niedrigere Rentenansprüche haben, fällt das finanzielle Einsparpotenzial geringer aus als ihr Anteil an den ausgeschlossenen Personen.

Empfiehlt das DIW eine Rente nach 47 Versicherungsjahren?

Nein. Das DIW untersucht 47 Jahre als Alternative, empfiehlt sie aber nicht als gerechte Lösung. Auch diese Schwelle hätte Frauen häufiger ausgeschlossen als Männer. Die Autoren sprechen sich stattdessen dafür aus, dem Abschaffungskonzept der Alterssicherungskommission zu folgen und lange Erwerbskarrieren gezielter über den Grundrentenzuschlag abzusichern.

Untersuchte VerschärfungFrauen ohne ZugangMänner ohne Zugang
Kinder- und Pflegezeiten entfallen52,1 Prozent0,5 Prozent
47 statt 45 Versicherungsjahre51,2 Prozent38,3 Prozent

Bezugsgruppe sind jeweils die bisher Begünstigten des Jahrgangs 1958 zum gewählten Rentenbeginn. Bei 47 Jahren wären insgesamt 44,1 Prozent betroffen gewesen; manche hätten die fehlenden Monate allerdings durch einen späteren Rentenbeginn ausgleichen können.

FAQ zur Studie hinsichtlich der Benachteiligung von Frauen bei Änderungen an der Altersrente für besonders langjährig Versicherte

Verlieren betroffene Frauen ihren gesamten Rentenanspruch?

Nein. Untersucht wurde der Zugang zu einer bestimmten abschlagsfreien Altersrente zum gewählten Zeitpunkt, nicht der vollständige Verlust der Altersversorgung.

Sind die 52,1 Prozent eine Prognose für alle künftigen Rentnerinnen?

Nein. Die Zahl stammt aus einer rückblickenden Modellrechnung für bisher begünstigte Frauen des Jahrgangs 1958.

Bedeutet „Rente mit 63“ weiterhin einen Rentenbeginn mit 63?

Nein. Die umgangssprachliche Bezeichnung verdeckt die gestiegenen Altersgrenzen. Ab Jahrgang 1964 sind für diese Rentenart 65 Jahre erforderlich.

Enthält die Untersuchung mögliche Ungenauigkeiten?

Ja. Das DIW rekonstruiert Versicherungszeiten aus Verlaufsdaten und weist auf mögliche geringe Abweichungen von der amtlichen Wartezeitprüfung hin

Fazit zur DIW Studie und die mögliche Benachteiligung von Frauen bei der Rentenreform

Rentenrechtsexperte Ass. jur. Peter Kosick fasst kurz zusammen: „Die DIW-Analyse zeigt erhebliche Nachteile für Frauen, wenn Sorgearbeit bei der abschlagsfreien Frührente nicht mehr zählt. Auch 47 Versicherungsjahre wären keine gleichmäßig wirkende Alternative. – Für die persönliche Rentenplanung gelten weiterhin die bestehenden Altersgrenzen und Anrechnungsregeln.“

Quellen

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