Personalausweis ab 70: Bundesrat entscheidet am 20. November über Weiternutzung

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Seit Februar 2025 kostet ein neuer Personalausweis für Erwachsene 46 Euro, dazu kommen Passfoto und der Weg ins Bürgeramt. Für Ältere mit kleiner Rente ist das spürbar. Der Bundestag hat am 15. Oktober 2026 das Digitale Identitätengesetz beschlossen, das beim Personalausweis ab 70 eine Ausnahme vorsieht. Nun sind die Länder am Zug.

Personalausweis ab 70: Was dem Bundesrat vorliegt

Der Gesetzesbeschluss liegt seit dem 30. Oktober als Bundesrat-Drucksache 618/26 bei der Länderkammer. Als Fristablauf ist dort der 20. November 2026 vermerkt, der Tag der nächsten Plenarsitzung. Im Bundestag hatten CDU/CSU und SPD zugestimmt, AfD, Grüne und Linke stimmten dagegen.

Ein glatter Durchlauf ist nicht sicher. Im ersten Durchgang hatte der Bundesrat das Vorhaben grundsätzlich unterstützt, aber Änderungen verlangt. Die Länder wollten etwa, dass über die Bereitstellung der digitalen Brieftasche per Rechtsverordnung mit ihrer Zustimmung entschieden wird. Die Bundesregierung lehnte das ab. Ruft der Bundesrat den Vermittlungsausschuss an, verschiebt sich das gesamte Verfahren.

Auch eine Billigung am 20. November setzt die Ausnahme nicht sofort in Kraft. Das Gesetz muss ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Einen festen Starttermin für die Ausweisregel gibt es nicht. Nach Medienberichten nennt das Personalausweisportal des Bundesinnenministeriums voraussichtlich 2027 (Stand: 8. November 2026).

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Das Alter am Tag des Antrags zählt

Die Neuregelung ändert das Personalausweisgesetz. Wer beim Antrag für die aktuelle Karte mindestens 70 Jahre alt war, soll sie über das aufgedruckte Ablaufdatum hinaus verwenden dürfen. Rechtlich wird der Ausweis damit nicht verlängert. Er bleibt nach Ablauf als Ausweisdokument nutzbar, die Pflicht zur Neubeantragung entfällt. Nach der Gesetzesbegründung gilt das auch für Karten, die bereits ausgegeben sind. Ein Umtausch ist nicht vorgesehen.

Weil ein Personalausweis ab 24 Jahren zehn Jahre gilt, spüren die meisten Betroffenen die Erleichterung erst um den 80. Geburtstag. Ein heute 76-Jähriger, der seine Karte mit 68 beantragt hat, fällt nicht darunter und braucht beim nächsten Ablauf einen neuen Ausweis. Für den Reisepass gibt es keine vergleichbare Altersregel.

Wie knapp die Grenze verlaufen kann, zeigen vier Beispielfälle:

GeburtsdatumAntrag gestelltAlter beim AntragAblauf (etwa)Folge nach geplanter Regel
12.03.1949April 201970Frühjahr 2029Weiternutzung möglich
20.08.1951Juni 202169Sommer 2031neuer Antrag nötig
30.11.1957Oktober 202769Herbst 2037neuer Antrag nötig
30.11.1957Dezember 202770Winter 2037/38Weiternutzung möglich

Die beiden letzten Zeilen betreffen dieselbe Person. Zwei Monate Unterschied beim Antrag bestimmen, ob sie kurz vor dem 80. Geburtstag noch einmal ins Bürgeramt muss.

Ausstellungsdatum auf der Rückseite gibt einen Anhaltspunkt

Den genauen Antragstag haben die wenigsten im Kopf, und er steht nicht auf der Karte. Auf der Rückseite ist aber das Ausstellungsdatum aufgedruckt. Zwischen Antrag und Ausstellung liegen meist einige Wochen.

Ein Mann, Jahrgang 1950, dessen Ausweis im Juni 2021 ausgestellt wurde, hat den Antrag sehr wahrscheinlich im selben Jahr gestellt. Er war damals mindestens 70 und fällt unter die Regel. Bei einer Frau, Jahrgang 1953, mit Ausstellung im Mai 2023 ist die Lage offen. Sie war beim Antrag 69 oder 70, je nachdem, ob ihr Geburtstag vor oder nach dem Antragstag lag. Den genauen Tag kann die ausstellende Behörde nennen.

Bis zum Inkrafttreten gilt das bisherige Recht

Bis die Neuregelung greift, verliert jeder Personalausweis mit dem aufgedruckten Datum seine Gültigkeit, unabhängig vom Alter. Die Ausweispflicht lässt sich dann nur mit einem anderen gültigen Dokument erfüllen, etwa einem Reisepass. Wer weder gültigen Ausweis noch Pass besitzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Ob Karten, die vor dem Inkrafttreten abgelaufen sind, später wieder genutzt werden dürfen, ist nicht geklärt.

Heikel ist die Zeit kurz vor dem 70. Geburtstag. Ein Antrag wenige Wochen davor bringt eine Karte, die knapp vor dem 80. abläuft. Personen mit gültigem Reisepass können den Antrag rechtlich unbedenklich auf die Zeit nach dem Geburtstag legen.

Grenzen der Weiternutzung

Die Online-Ausweisfunktion endet mit dem aufgedruckten Datum. Wer sich weiter digital bei Behörden oder Unternehmen ausweisen will, braucht eine neue Karte. Laut Berichten über die Gesetzesbegründung lassen sich Chip, technische Sicherheitsmerkmale und die Anerkennung im EU-Ausland nicht unbegrenzt gewährleisten. Für Auslandsreisen hilft die Erleichterung deshalb nur eingeschränkt.

Was das Digitale Identitätengesetz außerdem regelt

Hauptgegenstand des Gesetzes ist die digitale Brieftasche „d-you“. Sie soll am 2. Januar 2027 starten und Identitätsnachweise auf dem Smartphone ermöglichen, die Nutzung ist freiwillig. Ein Bürgerkonto des Bundes bleibt dauerhaft als Zugang zu Online-Verwaltungsleistungen erhalten. Nutzer sollen ablehnen können, dass ihr Lichtbild in die digitalen Identitätsdaten übernommen wird. Die Online-Ausweisfunktion soll künftig ab 13 Jahren nutzbar sein.

Häufige Fragen zum Personalausweis ab 70

Ab wann gilt die Regel zum Personalausweis ab 70?

Ein fester Termin steht nicht fest. Zuerst muss das Gesetz den Bundesrat passieren, danach folgen Ausfertigung und Verkündung im Bundesgesetzblatt. Nach Medienberichten rechnet das Bundesinnenministerium mit 2027.

Muss ein mit 70 beantragter Ausweis umgetauscht werden?

Nein. Laut Gesetzesbegründung soll die Regel auch für bereits ausgegebene Karten gelten, es kommt allein auf das Alter beim Antrag an. Eine neue Karte ist nur nötig, wenn die Online-Ausweisfunktion weiter genutzt werden soll oder der Ausweis verloren geht.

Gilt die Ausnahme auch für den Reisepass?

Nein. Die Altersregel steht nur im Personalausweisrecht. Ein Reisepass verliert seine Gültigkeit weiterhin mit dem eingetragenen Datum.

Was kostet ein neuer Personalausweis für Menschen über 70?

Ab 24 Jahren beträgt die Gebühr 46 Euro, dazu kommt ein biometrisches Passfoto. Einen Altersrabatt gibt es nicht. Bei Bedürftigkeit kann die Ausweisbehörde die Gebühr ermäßigen oder erlassen.

Einschätzung der Redaktion

Die Ausnahme ist vernünftig. Wer mit 80 oder 85 nur noch selten reist, braucht keinen Termin im Bürgeramt, um eine Karte mit unverändertem Namen und Foto zu ersetzen. Die Kopplung an das Antragsalter erzeugt aber Zufallsgrenzen: Ob jemand mit fast 80 noch einmal ins Amt muss, hängt an wenigen Wochen. Ein Stichtag nach Lebensalter wäre leichter zu verstehen gewesen. Hinzu kommt, dass die Online-Funktion trotzdem abläuft. Gerade Ältere, die Behördengänge vermeiden wollen, verlieren damit den digitalen Zugang. Bund und Länder sollten die Regel schnell in Kraft setzen und die Grenzen klar erklären, statt sie unter dem Schlagwort „ab 70“ zu verkaufen.

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